Die Paragraphen sind nunmehr entfallen.

Hier eine Erklärung des BMI dazu:

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Das neue Eherecht im novellierten Personenstandsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat Ende 2006 mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen, mit der Novellierung des Personenstandsgesetzes das Verbot der kirchlichen Voraustrauung im Personenstandsgesetz zu streichen. Dieses Verbot galt nicht nur für die großen Kirchen, sondern für alle Religionsgemeinschaften. Nach dem neuen Personenstandsgesetz stehen die staatliche Eheschließung und die kirchliche Trauung (oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung) rechtlich nebeneinander.

Das Bundesministerium des Innern hält das vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz für richtig und sinnvoll.

Das bisherige Verbot war ohnehin weder straf- noch bußgeldbewehrt und entfaltete – zumindest im Verhältnis zu den beiden großen Kirchen – kaum praktische Bedeutung. Die Vorschrift über das Verbot der kirchlichen Voraustrauung war ursprünglich mit einer Strafandrohung versehen, seit 1953 aber nur noch als Ordnungswidrigkeit – und dies ohne Androhung einer Geldbuße – eingestuft.

Die Aufnahme entsprechender Vorschriften in das neue Personenstandsgesetz begegnete verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Rechtsvorschrift, die eine kirchliche Amtshandlung nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässt, wird in der einschlägigen verfassungsrechtlichen Literatur als unzulässige Beschränkung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts angesehen.

Mit der Neuregelung wird gleichwohl damit nicht die seit 1876 in Deutschland obligatorisch eingeführte Zivilehe wieder abgeschafft. Auch ist das Eherecht nicht geändert worden. Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 BGB). Nur aus ihr folgen rechtliche Wirkungen für die Ehepartner. Kirchlichen Trauungen oder religiösen Eheschließungsfeierlichkeiten wird dies auch in Zukunft nicht zukommen. Eine nicht vor dem Standesamt geschlossene Ehe hat danach grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Der Wegfall der §§ 67 und 67a Personenstandsgesetz ändert hieran nichts.

Die großen Kirchen haben das Interesse des Staates respektiert, dass keine kirchlichen Ehen geschlossen werden, durch die nur der Schein auch einer gültigen zivilrechtlichen Ehe entsteht. Von staatlicher Seite besteht weiterhin ein großes Interesse daran, dass die bürgerliche und kirchliche Ehe denselben Lebenssachverhalt, nämlich die auf Lebensdauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau meinen.

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