Original geschrieben von: Simla
Das Auswärtige Amt (AA) hat mit Schreiben vom 17. Juli 2007 alle deutschen Auslandsvertretungen angewiesen, dass in den Ländern, in denen das Goethe- Institut tätig ist, der Nachweis der Deutschkenntnisse „grundsätzlich nur über das Sprachprüfungszertifikat ,Start Deutsch 1‘ des Goethe-Instituts (oder seiner Partnerorganisationen bzw. Lizenznehmer) erbracht werden kann“ (nur in den „eng begrenzten Ausnahmefällen“, in denen „gleichwertige andere Sprachzeug- nisse“ vorgelegt würden wie z. B. Zeugnisse von Oberschulen.........
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610921.pdf


Diese Anweisung wurde von einem Gericht außer Kraft gesetzt. Die Botschaften wurden vielmehr darauf aufmerksam gemacht, daß ein Antragsteller Deutschkenntnisse auch auf andere geeignete Weise (z.B. per persönlicher Vorsprache) nachweisen kann.