Ausländerwesen
Aufnahmemitteilungen der Justizvollzugsanstalten an die Ausländerbehörde
Aufgrund einer im Jahr 1984 zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und der Senatsverwaltung für Justiz getroffenen Vereinbarung erhält die Ausländerbehörde von den Berliner Justizvollzugsanstalten eine Kopie der Aufnahmemitteilung jedes Ausländers, der inhaftiert wird. Die Aufnahmemitteilungen enthalten eine Vielzahl von personenbezogenen Daten des Ausländers; u.a. sind darin auch Angaben über das gerichtliche Aktenzeichen und den Tatvorwurf vermerkt.

Die Strafvollzugsbehörden haben den Ausländerbehörden den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft, die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt und den vorgesehenen und festgesetzten Entlassungstermin mitzuteilen [124]. Dieser Katalog ist abschließend. Weitergehende Angaben auf den Aufnahmemitteilungen (z.B. gerichtliches Aktenzeichen, Angaben zum Tatvorwurf) dürfen ohne ein konkretes Ersuchen der Ausländerbehörde im Einzelfall nicht mitgeteilt werden. Auch in diesem Fall müssen die Daten für die Aufgaben der Ausländerbehörde erforderlich sein.

Dies ist bei einer Reihe weiterer Daten auf der Aufnahmemitteilung (z.B. Tatbeteiligte, erlernter Beruf, Bekenntnis) und bei Daten, die nach § 42 MiStra bereits von der Staatsanwaltschaft übermittelt werden, nicht ersichtlich. Die Rechtsauffassung der Ausländerbehörde, daß die Datenübermittlung auf die Bestimmung des § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 2. Alternative Ausländergesetz (AuslG) gestützt werden kann, geht fehl. Diese Vorschrift regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen die Ausländerbehörde vom Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen abweichen darf. Eine Legitimation für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch andere Behörden an die Ausländerbehörde kann daraus nicht abgeleitet werden. Dies stellen im übrigen auch die vorläufigen Anwendungshinweise zu den §§ 75 bis 77 AuslG klar, die von der Senatsverwaltung für Inneres am 27. September 1994 verbindlich in Kraft gesetzt worden sind [125].

Interesse der Polizei am ehelichen Beischlaf
Wenn die Polizei meint, ein Ausländer habe seine Aufenthaltsgenehmigung durch eine Scheinehe erschlichen, führt sie strafrechtliche Ermittlungen durch. Bei den Vernehmungen werden auch Daten zur Praxis des ehelichen Beischlafs erhoben.Die Polizei erachtet derartige Fragen für zulässig. Sie stützt dies auf § 1353 BGB und hält den ehelichen Beischlaf für ein Merkmal des Ehebegriffs. Eine klare Abgrenzung zwischen dem "Führen einer ehelichen Gemeinschaft" und dem "ehelichen Beischlaf" sei nicht möglich. Die Frage nach dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs sei sachdienlich, da dies ein Aspekt für die Existenz einer Ehe sei.


Bei einer strafprozessualen Beschuldigtenvernehmung sind auch persönliche Fragen erlaubt, während bei einer rein behördlichen Befragung Fragen nach dem Intimbereich von vornherein unzulässig wären [126]. Jedoch erlauben selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit - auch im Strafprozeß - keinen Eingriff in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung [127]. Das Sexualverhalten gehört grundsätzlich in den Bereich der besonders geschützten Intimsphäre. Eine Einschränkung ist nur dann möglich, wenn die Befragung das einzige Mittel zur Überführung des Täters einer schweren Straftat darstellt [128].
Es ist bereits zweifelhaft, ob in den hier vorliegenden Fällen so schwerwiegende Straftaten vorliegen, daß ein derartiger Eingriff in die Grundrechte Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist. Außerdem ist die Frage nach dem ehelichen Beischlaf nicht das einzige Mittel zur Feststellung einer "Scheinehe". Sie ist darüber hinaus auch nicht geeignet, zuverlässige Rückschlüsse auf das Führen einer eheähnlichen Gemeinschaft zuzulassen. Der Begriff "Eheliche Lebensgemeinschaft" gemäß § 1353 BGBbeinhaltet nach Auffassung des Gesetzgebers [129] eine Partnerschaft gleichen Rechts und gleicher Pflichten mit besonderen Anforderungen auf gegenseitige Rücksichtnahme und Selbstdisziplin, auf Mitsprache und Mitentscheidung. Der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ist somit nicht konstituierend für die eheliche Lebensgemeinschaft, wenn auch ein diesbezüglicher Anspruch unter den Eheleuten selbst bestehen mag.

Besonders deutlich wird die Irrelevanz geschlechtlicher Beziehungen in einer Ehe durch § 7 Personenstandsgesetz, der ausdrücklich die Eheschließung auf dem Sterbebett regelt. Außerdem sind auch Abreden über dauernde Enthaltsamkeit, (sog. Josephsehe), zulässig. Dies gilt selbstverständlich auch für binationale Ehen. Da also eine Ehe weder den Beischlaf erfordert noch geschlechtliche Beziehungen an eine Ehe gebunden sind, läßt die Beantwortung dieser Frage keine Rückschlüsse hinsichtlich einer "Scheinehe" zu.

Im übrigen hat auch eine Ehe ohne Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem bürgerlichen Recht Bestand. Sie führt nur nicht zu einer aufenthaltsrechtlichen Begünstigung, da getrennt lebende Eheleute auch in unterschiedlichen Ländern getrennt leben können. Auch hieraus ergibt sich, daß es für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in aufenthaltsrechtlicher Sicht allein auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ankommt. Für das Aufenthaltsrecht ist somit lediglich der Wunsch ehelichen Zusammenlebens maßgeblich, während die sexuelle Ausgestaltung der Ehe allein eine Sache der Ehepartner ist. Derartige Fragen sind unzulässig und haben zu unterbleiben.

Datenerhebungen bei der Einbürgerung
Wenn ein Ausländer einen Antrag auf Einbürgerung stellt, werden viele Angaben von ihm verlangt und viele Überprüfung vorgenommen. Spezialgesetzliche Befugnisse, die diese Datenerhebungen erlauben, fehlen. Sie werden auf die Einwilligung des Betroffenen gestützt. Die Antragsteller sollen z.B. Fotokopien von Scheidungsurteilen vorlegen, obwohl das gesamte Urteil, das höchstpersönliche Angaben enthalten kann, für die Einbürgerungsentscheidung nicht erforderlich ist.

Es erfolgen weiterhin Anfragen beim Finanzamt, dem Sozialamt, beim Landesamt für Verfassungsschutz, bei der Ausländerbehörde, beim Landeskriminalamt, bei der Staatsanwaltschaft, beim Polizeilichen Staatsschutz und beim Bundeszentralregister.

Zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden neben Anfragen beim Finanzamt und Sozialamt auch "bei verschiedenen Stellen Ermittlungen durchgeführt und auch Akten eingesehen". In dieser pauschalen Form ist eine wirksame Einwilligung des Betroffenen die Datenerhebung nicht möglich. Bei Anspruchseinbürgerungen junger Ausländer dürfen derartige Ermittlungen zudem nicht erfolgen, da es hier auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ankommt. Auch insoweit soll nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Inneres eine Änderung des Verfahrens erfolgen.

Anfragen beim Landeskriminalamt sind auf laufende Ermittlungsverfahren zu beschränken, da Verurteilungen sich bereits aus der Bundeszentralregisteranfrage ergeben. Die Erforderlichkeit der Anfrage beim polizeilichen Staatsschutz neben der Verfassungs- und ISVB-Anfrage ist zweifelhaft.

Bedenken bestehen auch gegen die Praxis, die gesamte Ausländerakte anzufordern, da nur bestimmte Angaben aus der Ausländerakte für die Entscheidung über die Einbürgerung relevant sind. Die relevanten Informationen können durch Auskünfte eingeholt werden.

Beim Landesamt für Verfassungsschutz wird bei Anspruchseinbürgerungen nur angefragt, wenn konkrete Hinweise auf eine politisch-extremistische Betätigung bestehen. Bei Einbürgerungen, in denen ein Ermessensspielraum besteht, erfolgt hingegen eine Regelanfrage. Voraussetzung für die Einbürgerung ist, daß keine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Dem kann hinreichend Rechnung getragen werden durch Anfragen im Einzelfall. Die Regelanfrage - unabhängig vom Einzelfall - ist unverhältnismäßig, da nicht bei jedem Antragsteller eine Erforderlichkeit für diese Datenerhebung unterstellt werden kann. Die Anfragen sind ohnehin seit 1990 überflüssig, da das Ausländergesetz auch den Verfassungsschutz verpflichtet, Daten, die eine Ausweisung rechtfertigen, an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Wie in anderen Bundesländern sollte deshalb auf die Regelanfrage auch bei Ermessenseinbürgerungen verzichtet werden und Anfragen von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht werden.

5.5.4 Statistik
Umzugswirren
Mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen wir die Entwicklung der technisch-organisatorischen und datenschutzrechtlichen Gegebenheiten im Statistischen Landesamt. Im Jahresbericht 1994 legten wir die Ergebnisse einer umfangreichen Prüfung dar [130]. Damals wurden erhebliche datenschutzrechtliche Mängel festgestellt, die wir beanstandet haben. In der Erwartung, daß mit dem Umzug des Statistischen Landesamtes nach Alt-Friedrichsfelde die Situation hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen und technisch-organisatorischen Vorschriften eine qualitative Verbesserung erfahren wird, begleiteten wir diesen Umzug. Zwar wurde die technische Infrastruktur auf den modernsten Standard gebracht. Leider wurden die darin liegenden Chancen jedoch unzureichend genutzt.

Als erhebliches Manko erwies sich, daß weder eine Risikoanalyse noch ein Datenschutz- und Sicherheitskonzept erstellt worden war. Auch fehlten klare Regelungen in der Administration des neuen PC-Netzes. Wir stellten unter anderem fest, daß neunzehn Berechtigungen für Systemverwalter (Super-User) eingetragen waren. Weiter fehlt ein Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung im Auftrag. Weder für die Beziehung zwischen Statistischem Landesamt und dem Landesamt für Informationstechnik konnten ein Vertrag oder vertragsähnliche Unterlagen vorgelegt werden, noch waren Verträge bezüglich der Datenverarbeitung durch Dritte, insbesondere bei der Datenerfassung und zur Vernichtung auffindbar. Generell läßt sich aber feststellen, daß sich die Bedingungen für die Einhaltung datenschutzrechtlicher und technisch-organisatorischer Vorschriften im neuen Dienstgebäude wesentlich verbessern dürften.

Kampagnen 1995
Mit dem Wohnungsstatistikgesetz von 1993 legte der Bundesgesetzgeber fest, daß zum Stichtag 30.9.1995 für das Beitrittsgebiet, also auch die östlichen Bezirke Berlins, eine Totalzählung von Gebäuden und Wohnungen durchzuführen ist. Auskunftspflichtig sind Eigentümer, Verwalter, Erbbauberechtigte sowie Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte. Entsprechend den Möglichkeiten, die der Bundesgesetzgeber einräumte, nutzte das Statistische Landesamt zum Bestimmen des Kreises der Auskunftspflichtigen Angaben der Grundbücher, der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, der Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften, der Meldebehörden sowie der Gebäudebrandversicherung. Durch ein Ankündigungsschreiben, das leider infolge einer verspäteten Adressübermittlung durch die Grundbuchstellen erst verzögert an die Betroffenen ging, wurden diese auf ihre Auskunftspflicht aufmerksam gemacht. Dies sorgte bei den Betroffenen für einige Verwirrung. Insgesamt läßt sich jedoch feststellen, daß bis Redaktionsschluß keine wesentlichen datenschutzrechtlichen Mängel erkennbar wurden.

Nachdem uns im Mai 1995 die Erhebungsbögen für die jährliche Mikrozensuserhebung zur Kenntnis gelangten, mußten wir feststellen, daß im Unterschied zu den Befragungen der Vorjahre eine wesentliche Veränderung vorgenommen wurde. Der Mikrozensus unterschied ausgehend von den Auflagen des Volkszählungsurteils zwischen Daten, für die Auskunftspflicht besteht, und freiwillig zu erhebenden Angaben. Diese freiwilligen Angaben wurden bislang auf einem gesonderten Erhebungsbogen erfaßt. Dabei war sowohl für den Auskunftspflichtigen als auch für den Interviewer diese Unterscheidung klar. Der Mikrozensusbogen des Jahres 1995 hatte die freiwillig zu erhebenden Angaben inhaltlich unmittelbar dem jeweiligen Fragekomplex zugeordnet und die Freiwilligkeit lediglich durch eine gesonderte farbliche Markierung (hellblau statt dunkelblau) bzw. mit einem unter der laufenden Merkmalsnummer stehendem F vermerkt.

Dieses Verfahren birgt ein erhebliches datenschutzrechtliches Problem in sich. So haben die Interviewer vor Beginn des Interview zu klären, ob die Betroffenen bereit sind, auch über die Auskunftpflicht hinaus freiwillige Fragen zu beantworten. Es wird also die Einwilligung zu einem Zeitpunkt verlangt, zu dem die Betroffenen die Auswirkungen ihrer Einwilligung nur abschätzen können, wenn ihnen die freiwillig zu beantwortenden Fragen im einzelen bekannt sind. In der Praxis müßte nun der Interviewer bei den eizelnen Fragen nochmals den Betroffenen auf die Freiwilligkeit hinweisen. Für die Selbstausfüller, das sind diejenigen Bürger, die zwar ihrer Auskuftspflicht nachkommen, jedoch auf die Unterstützung durch einen Interviewer verzichten wollen, wird das Verfahren auch nicht hinreichend transparent. Lediglich auf dem Deckblatt des Bogens wird auf die farbliche Unterscheidung und das F bei den freiwillig zu beantwortenden Fragen hingewiesen. Dies widersprach den Geboten von Normenklarheit und Transparenz. Der Entwurf für den Erhebungsbogen im Jahre 1996 stellt insoweit wieder eine datenschutzrechtliche Verbesserung dar, als bei jeder freiwillig zu beantwortenden Frage explizit mit dem Wort "freiwillig" auf die Situation hingewiesen wird.

Im Jahresbericht 1994 verwiesen wir auf das durch den Bundesgesetzgeber neu zu fassende Mikrozensusgesetz. Der gegenwärtig vorliegende Regierungsentwurf verzichtet darauf, die mit Auskunftspflicht zu erhebenden Merkmale zu erweitern. Unbeschadet dessen sind wir nach wie vor der Auffassung, daß sich der Umfang der freiwillig zu erhebenden Angaben wesentlich erweitern ließe, ohne den Zweck und die Aussagekraft des Mikrozensus zu gefährden. Einen diesbezüglichen Antrag hat auch das Land Nordrhein-Westfalen im Bundesrat eingebracht.

Mit dem Computer an der Wohnungstür
Zusammen mit dem Mikrozensusgesetz änderte der Bundesgesetzgeber das Bundesstatistikgesetz. Es wurde um eine Bestimmung zu computergestützten Erhebungsverfahren ergänzt (. Danach können Bundesstatistiken mit derartigen Verfahren durchgeführt werden. Des weiteren wird den Betroffenen die Möglichkeit gegeben, ihre Antworten nicht unmittelbar in den Computer eingeben zu lassen, sondern sie auch schriftlich direkt an das Statistische Landesamt zu schicken. Im Jahresbericht 1991 verwiesen wir bereits auf einige beim Einsatz von Laptops durch Interviewer bei den Betroffenen möglicherweise auftretenden Probleme [131]. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit der neuen Regelung der Forderung nach Wahlmöglichkeiten, wenn diese nicht durch Gesetz eingeschränkt werden, Rechnung getragen. Doch scheint diese neue Regelung den Weg zu öffnen, auch alle künftigen technischen Erhebungsmittel zur statistischen Befragung der Bürger zu nutzen. Solche Erhebungsverfahren bergen eine erhebliche Gefährdung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes in sich, insbesondere dann, wenn eine Bundesstatistik ausschließlich ein solches Verfahren vorsehen sollte und damit den Betroffenen keine Wahlmöglichkeit gegeben ist.

So können künftig alle nur denkbaren Möglichkeiten der Telekommunikation zur Gewinnung personenbezogener Daten für die amtliche Statistik genutzt werden, da eine abschließende Aufzählung der technisch möglichen computergestützten Methoden nicht erfolgt. Möglich ist es damit auch, bei entsprechender elektronischer Legitimation des anrufenden Statistikers, Telefoninterviews bei Erhebungen mit Auskunftspflicht durchzuführen. Werden, wie beispielsweise beim Mikrozensus, Daten sowohl mit Auskunftspflicht als auch auf freiwilliger Grundlage erhoben, so dürften für den Betroffenen die Unterschiede bei aktiven Telefoninterviews kaum noch erkennbar sein. Es kommt hinzu, daß hier wie auch bei der kommerziellen Telefonwerbung jeder ungebetene Telefonanruf als Eingriff in die Privatsphäre anzusehen ist, der im Fall der amtlichen Statistik nur durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gerade an dieser Form der "Fernbefragung" zu rechtfertigen wäre. Daran wird es jedoch in der Regel fehlen. Ohne Zweifel zulässig sind nur passive Telefoninterviews, bei denen die Betroffenen selbst das Statistische Landesamt anrufen und ihre Daten diesem per Telefon übermitteln. Im Falle des Mikrozensus liegen dem Betroffenen dann im Regelfall die Erhebungsbogen vor, aus denen die Unterscheidung zwischen obligatorisch und freiwillig zu beantwortenden Fragen deutlich hervorgehen sollte.
http://www.datenschutz-berlin.de/jahresbe/95/5f.htm