Visa für die Einreise nach Deutschland
Stand: Juli 2003

. Staatsangehörige der EU-Staaten
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Das AufenthaltG/EWG gewährt Arbeitnehmern, Erbringern und Empfängern von Dienstleistungen, niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen sowie den Familienangehörigen dieser Personen Freizügigkeit. Es gewährt in aller Regel auch den Staatsangehörigen der EU-Staaten und ihren Familienangehörigen Freizügigkeit, die in Deutschland bleiben wollen, nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit beendet haben.

2. Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich uneingeschränkt visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.

Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise nach Deutschland

3. Zuständigkeit zur Visumerteilung
Kraft Gesetzes (§ 63 Abs. 3 AuslG) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.

Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.

In Ausnahmefällen und mit Zustimmung der für den Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung kann dem Antragsteller auch eine Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk er sich vorübergehend aufhält, das zur Einreise erforderliche Visum erteilen. Diese Möglichkeit kommt insbesondere in Fällen von besonderer humanitärer, wirtschaftlicher oder politischer Bedeutung in Betracht.

4. Bearbeitungsdauer
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden (siehe unter Punkt 7).

Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.

Wegen der geographischen Lage in der Mitte Europas ist die Bundesrepublik Deutschland ein wichtiges Ziel- und Transitland. Millionen Ausländer kommen jährlich zu einem kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland. Steigende Antragszahlen, Forderungen der Antragsteller nach einem verbesserten Kundendienst und der aus Wirtschaft und Politik lauter werdende Ruf nach einer rascheren und noch effizienteren Visumerteilung sind die Folge. Zusätzliche Anforderungen an die Auslandsvertretungen stellt auch die einheitliche Visumerteilung aufgrund des EU-Rechts im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens (siehe Schengener Übereinkommen).

Diesen vermehrten Aufgaben stehen haushaltspolitische Zwänge gegenüber. Mit weniger Personal müssen mehr Anträge bei zumindest gleichbleibender Prüfqualität bearbeitet werden.

Die hohe Zahl von ca. 2,2 Millionen erteilter Visa für kurzfristige Aufenthalte im Jahr 2002 konnte nur mit Hilfe modernster Technik verarbeitet werden ( wie z. B. Datenspeicherung, automatisierte Erstellung von Fernschreiben sowie maschineller Druck von Visumetiketten).

5. Antragsverfahren
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwendige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumaustellungsmodalitäten erkundigen.

Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare( deutsch, deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-spanisch oder deutsch-russisch) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. (Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!)

6. Voraussetzung für die Erteilung von Besuchsvisa
Im Jahr 2002 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 2.203.028 (2001: 2.349.724 ) Visa für kurzfristige Aufenthalte aus.

Durch die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa grundsätzlich auch zu Aufenthalten bis zu 3 Monaten pro Halbjahr ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien; Luxemburg; den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien (siehe Schengener Übereinkommen).

Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 82 ff. AuslG sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.

Nachweise für Krankenversicherung und eventuelle Rückführungskosten bieten derzeit folgende Unternehmen:

Partnerclubs des ADAC, Information bei ADAC VertriebsGmbH, Abt. Grenzverkehr, Am Westpark 8, 81373 München, Tel. 089-76766326 ("Carnet de Touriste")
Reise-Schutz-AG, Bahnhofstr. 10, 74189 Weinsberg, Tel. 07134-9196-0, Fax 07134-9196-145; www.Reise-Schutz.de e-mail: Info@Reise-Schutz.de ( "Reiseschutzpass")
HanseMerkur Reiseversicherung AG, Zentralvertrieb Business, Neue Rabenstr. 28, 10352 Hamburg, Tel. 040-4119-2065, Fax 040-4119-3229, e-mail: reiseservice@hansemerkur.de ( "Travel Care Pass")
ITRES GmbH, Bohlweg 10, 38100 Braunschweig, Tel. 0531-126498, Fax 0531-14343 ("Travel Voucher")
Flimpex Handels- und Reiseorganisations GmbH, Kurfürstendamm 69, 10707 Berlin, Tel. 030-88914480, Fax 030-88914484, www.tourfix.de, e-mail: info@tourfix.de ("tourfixPASS")
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.

Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 66 Absatz 2 Ausländergesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Jede Entscheidung im Visumverfahren muss der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Betroffene unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Betroffene zunächst gegenüber der Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

7. Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen Erwerbstätigkeit führen, sind alle Ausländer grundsätzlich uneingeschränkt visumpflichtig.

Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Ausgenommen sind Angehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen können.

Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! (Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!).
In Deutschland wird das Ausländergesetz durch die Bundesländer als eigene Angelegenheit ausgeführt. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts oder der Auslandsvertretungen. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr den Innenministerien und -senatoren der Länder, die die Fachaufsicht ausüben. Im Einzelfall wird die Ausländerbehörde noch weitere Behörden beteiligen. Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger.

Erst wenn der Auslandsvertretung die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt, darf sie das beantragte Visum erteilen.

2002 erteilten die deutschen Auslandsvertretungen 394.423 Visa (2001: 399.975 ), die der Zustimmung der Ausländerbehörden bedurften.

8. Zukunftsperspektiven
Das Visumverfahren soll noch effizienter werden. Im Auswärtigen Amt besteht dazu eine Arbeitsgruppe. Ihre wesentlichen Ziele sind:

frühzeitige und umfassende Information der Antragsteller über Antragsunterlagen und -voraussetzungen,
Bearbeitung der Anträge möglichst am Tag der Annahme - Wartezeiten sollen damit weiter abgebaut bzw. vermieden werden; Ziel: Visumerteilung am Tag der Antragstellung
künftig noch höherer Einsatz von Informationstechnologie bei der Visumerteilung
9. Statistik
a) 2002 von den deutschen Auslandsvertretungen erteilte Visa für kurzfristige Aufenthalte (Transit, Besuch, Geschäft, Tourismus): 2.203.028 (2001: 2.349.724)

b) 2002 von den deutschen Auslandsvertretungen erteilte Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit führen sollten: 394.423 (2001: 399.975)

c) 2002 von den deutschen Auslandsvertretungen schriftlich abgelehnte Visumanträge: 218.929 (2000: 195.575)

d) 2002 von den deutschen Auslandsvertretungen insgesamt bearbeitete Anträge: 3.037.315 (2001: 3.232.626 )

10. Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl)
a) Ausländergesetz (AuslG) vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt I. S. 1354, 1356), in Kraft am 1. Januar 1991, zuletzt geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Internationalen Terrorismus vom 09. Januar 2002 (Bundesgesetzblatt I Nr. 3, S. 361);

b) Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 18. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I, S. 2983), in Kraft am 1. Januar 1991, zuletzt geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Internationalen Terrorismus (BGBl. I, Nr. 3 Seite 361);

c) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 81/1 vom 21. März 2001); Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 07. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001

d) Gebührenverordnung zum Ausländergesetz und zum Gesetz zu dem Schengener Durchführungsübereinkommen (AuslGebV) vom 19. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I, S. 3002), in Kraft am 1. Januar 1991; geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 30.07.1998 ( BGBl I, S. 1992); geändert durch das 6. Euroeinführungsgesetz vom 05. Juli 2001 (BGBl. I, S. 3306 ff).

e) Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG-AufenthG/EWG) vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I, S. 927), i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG vom 24. Januar 1997 (BGBl. I, S. 51);

f) Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I, S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 vom 26. Juli 1994 (BGBl. I., S. 1786) - BGBl. III 810-1;

g) Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer - Arbeitsgenehmigungsverordnung - (ArGV) vom 17. September 1998 (Bundesgesetzblatt I, Nr. 64, S. 2899);

h) Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthaltsverordnung - AAV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994), geändert mit der 1. Änderungsverordnung vom 15. August 1994, BGBl I, S. 2115 - BGBl. III 26-1-12;

i) Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV) vom 17. September 1998 (BGBl. I, Nr. 64, S. 2893);

Die genannten Bundesgesetzblätter können beim Verlag des Bundesgesetzblattes, Postfach 13 20, 53003 Bonn, die Gemeinsamen Ministerialblätter können durch den Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln, oder durch den Buchhandel bezogen werden. Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft ist beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft, L-2985 Luxemburg, erhältlich.