|
|
|
|
|
Re: Führerschein in TN machen
[Re: LOE110119]
#233809
29/01/2008 19:16
29/01/2008 19:16
|
Joined: Jul 2005
Beiträge: 5,698
LOE151215
OP
Mitglied*
|
OP
Mitglied*
Joined: Jul 2005
Beiträge: 5,698
|
So wie ich das verstanden habe, läuft das bei uns ein bisschen anders. Nur wer länger als 1 Jahr in der CH ist, muss den ausländischen Führerschein „umschreiben“ lassen. Das Umschreiben (aus Nicht-EU-oder EFTA-Staaten) bedeutet "nur" eine Kontrollfahrt, bei der man seine Fahrkunst beweisen muss. Keine erneute theoretische Prüfung. Und von „Mindestzeit im Ausland wohnen“ steht gar nichts. Quelle: http://www.baselland.ch/index.htmBei der Quelle nimmt es den Pfad nicht mit. Wen es interessiert, klicke auf: Verkehr (links), nochmals Verkehr, Motorfahrzeugkontrolle, Führer- und Lernfahrausweise und dann Umschrieb von ausländischen Führerausweisen.
Last edited by Pina; 29/01/2008 19:20.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Re: Führerschein in TN machen
[Re: LOE151215]
#233825
29/01/2008 21:53
29/01/2008 21:53
|
Joined: Apr 2006
Beiträge: 6,893 DE: NW
Frogger
Mitglied*
|
Mitglied*
Joined: Apr 2006
Beiträge: 6,893
DE: NW
|
Zumindest im Jahre 2004 noch galt dies:
>>>>>>>>>>
Führerprüfung im Ausland - Rechtliche Auffassung des ASTRA
Ausländische Führerausweise werden in der Schweiz nur anerkannt, wenn sie von Personen mit Wohnsitz im Ausland oder von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vorgelegt werden, die den Ausweis anlässlich eines mindestens einjährigen Aufenthalts in einem andern Staat erworben ha­ben (gemäss asa-RL Nr. 1). Das Inkrafttreten der Bilateralen Verträge Schweiz-EU hat daran nichts geändert.
Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Ausgangslage
Gemäss Sonntags-Zeitung bietet die Europäische Fahrschulvermittlung Billigfahrkurse in Ungarn, Tschechien und der Slowakei an. Fahranfängern wird ein Paket mit Unterkunft, Fahrstunden, Überset­zer und Begleitung zur Fahrprüfung für rund CHF 1500 angeboten.
Anbieter Hans Hartmann, Hermann-Götz-Strasse 9, Winterthur, behauptet, sein Angebot sei absolut legal. Er stützt sich dabei auf die Aussage von Volker Westphal, der die Auffassung vertritt, die Um­tauschregel verstosse gegen das Recht, insbesondere Artikel 2 (Diskriminierungsverbot) des Freizü­gigkeitsabkommen CH-EU (SR 0.142.112.681).
2. Zuständigkeit für die Abnahme der Führerprüfung und Erteilung des Führerausweises nach EG-Recht
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Führerschein-Richtlinie darf ein Mitgliedstaat einem Ge­suchsteller nur dann einen Führerschein ausstellen, wenn er dort Wohnsitz hat. Dies wird auch durch das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01 - Kapper) bestätigt.
Es stellt sich daher die Frage, wer überprüfen muss oder darf, wo ein Bewerber seinen Wohnsitz hat. Gemäss EuGH obliegt diese Pflicht einzig und allein demjenigen Mitgliedstaat, in dem das Gesuch um Erteilung eines Führerausweises gestellt wird. Auch wenn es dieser mit den Abklärungen nicht so ge­nau nimmt (wie offenbar in den oben genannten Ländern), ist es dem tatsächlichen Wohnsitzstaat überhaupt verwehrt, seine Zuständigkeit zu prüfen. Er muss gestützt auf die Führerschein-Richtlinie den ausländischen Ausweis anerkennen (ausgenommen, er habe eine Entzugsmassnahme verfügt, die noch Gültigkeit hat). Dem tatsächlichen Wohnsitzstaat bleibt nur die Möglichkeit, dem ausstellen­den Staat diesen Sachverhalt mitzuteilen. Falls dieser nicht die geeigneten Massnahmen ergreift (kon­kret: den Ausweis wieder entzieht oder annulliert), muss der tatsächliche Wohnsitzstaat durch den EuGH einen Verstoss gegen die Verpflichtung aus der RL/91/439 feststellen zu lassen.
Somit ergibt sich klar, dass auch in der EU weiterhin das Wohnsitzprinzip gilt und Verstösse dagegen - zwar nicht gegen der Führerschein-Erwerber, sondern gegen den widerrechtlich ausstellenden Mit­gliedstaat - sanktioniert werden.
3. Rechtslage in der Schweiz
Auch in der Schweiz gilt anerkanntermassen für die Führerausweiserteilung das Wohnsitzprinzip (Art. 22 Abs. 1 zweiter Satz SVG). Die einzige Ausnahme besteht darin, dass gemäss asa-RL Nr. 1 auf die Geltendmachung des Wohnsitzprinzips (im Sinne einer Härtefallregelung) verzichtet wird, wenn sich die Person mindestens ein Jahr lang im Ausland aufgehalten hat.
Ausländische Führerausweise werden in der Schweiz anerkannt. Die Rechtsgrundlage ist aber nicht die EG-Führerschein-Richtlinie, sondern das Wiener Abkommen. Bei Wohnsitznahme in der Schweiz sind alle Inhaberinnen und Inhaber von Führerausweisen aus der EU und dem EWR (und noch einigen andern Staaten) von der Kontrollfahrt und dem Ablegen der Zusatztheorieprüfung für berufsmässige Kategorien befreit.
Somit anerkennt die Schweiz schon heute alle Fahrberechtigungen, die im EU-Raum erworben worden sind. Dies bedeutet aber nicht, dass sie bereit ist, vom Wohnsitzprinzip abzuweichen. Dies hätte näm­lich (wie Figura in der EU zeigt) zur Folge, dass ein Führerschein-Tourismus in jene Länder generiert würde, die faktisch die tiefsten Anforderungen stellen (Prüfung ist zwar harmonisiert, nicht aber die Ausbildung, z.B. Nothelfer, VKU, prakt. Grundschulung für Motorradfahrer sowie die zweite Ausbil­dungsphase).
Das ASTRA ist klar der Auffassung, dass nur die schweizerischen Führerausweisvorschriften anwend­bar sind, zumal die Schweiz eine Verletzung der Führerschein-Richtlinie durch einen EU-Mitgliedstaat gar nicht rügen könnte, weil die Führerschein-Richtlinie nicht Inhalt der bilateralen Abkommen ist.
4. Vorgehen bei festgestelltem Führerausweis-Tourismus
Erfährt die Zulassungsbehörde von einer Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsvorschriften, so aberkennt sie den vorgelegten Ausweis. Macht die Person zusätzlich mit falschen Wohnsitzbe­scheinigungen und ähnlichen Aussagen geltend, sie habe sich mindestens ein Jahr im betreffenden Staat aufgehalten, so verzeigt sie die Person zusätzlich nach Artikel 97 SVG, sofern dies nicht zutrifft.
5. Ausblick
Die Bundesversammlung hat in Artikel 106 Absatz 7 Buchstabe a SVG den Bundesrat ermächtigt, im Rahmen von Vereinbarungen mit andern Staaten, auf den Umtausch zu verzichten.
Die EU-Kommission hat das Begehren bereits im Gemischten Ausschuss zum Freizügigkeitsabkom­men deponiert. Indessen ist die Schweiz an einer raschen Umsetzung nicht interessiert, so lange die Probleme mit dem Führerschein-Tourismus nicht gelöst sind und insbesondere so lange die Konse­quenzen aus der Überarbeitung der Führerschein-Richtlinie noch nicht definitiv bekannt sind.
Abteilung Strassenverkehr
sig. W. Jeger
Werner Jeger, Vizedirektor
<<<<<<<<
|
|
|
|
|
|
|
|
|