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Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: LOE090312] #291047
13/01/2009 15:25
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Original geschrieben von: Alexis
du kannst ja schlecht jedem, der das zeugs konsumiert das magenauspumpen spendieren,oder? geht nich....


naja, Konsum ist so oder so nachweisbar, wobei dann wahrscheinlich jeder erzählen würde, dass man ihm ne Dosis Cola spendiert hat.
Trotzdem bin ich der Meinung, dass zischen Besitz und Konsum kein Unterschied besteht.(also im strafrechtlichen Sinne)

Last edited by armsofanangel; 13/01/2009 15:29.
Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: mondstein] #291048
13/01/2009 15:27
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oh, ich glaub du hast mich noch nicht zickig erlebt grin

und über logik diesbezüglich mach ich mir lieber keine gedanken....das ist nämlich nicht mein job s16

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Steffidmx] #291049
13/01/2009 15:30
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Original geschrieben von: Steffidmx

in seinem Zeugnis steht das er Verweigert hat

er hat verweigert?
Ah ja........

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: LOE090716] #291050
13/01/2009 15:30
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natürlich ist das nachweisbar.....

und für mich gibts da auch keinen unterschied. wir sind aber nicht das gesetz...leider s15

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: LOE090312] #291051
13/01/2009 15:31
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ujujujuiii da möchte ich dich aber nicht zickig erleben. naja ist schon ok. s15
gehört ja eigentlich auch nicht hier her.
die erstellerin dieses themas hat ganz andere problem. haha eek

lg


I never feel cold, because I have my own sunshine!
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Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: mondstein] #291052
13/01/2009 15:33
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nu erklär doch mal, wennst noch zeit hast, was an meinen post`s zickig war....

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: LOE090312] #291054
13/01/2009 15:36
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aber ab ins andere Thema...soooofort...*rüberschieb* s15


Bevor ich das nehme, was ich kriegen kann,
warte ich lieber darauf,
bis ich das bekomme, was ich haben will!!!




Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: LOE090312] #291055
13/01/2009 15:37
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Alsoich fands nicht zickig, da kenn ich Alexis gaaanz anders s15
Aber ich werd auf jedem Fall meinem Bekannten Bescheid sagen, dass er ganz umsonst Sozialstunden gemacht hat, weil wie du ja sagst der Konsum erlaubt ist.
Ich mein den Joint hat er ja auch geraucht. Na das wenn er erfährt verklagt er sicher den Staat s21






Cheffe, wir werden dich nie vergessen
Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Sweethart] #291061
13/01/2009 15:53
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@sweethart...der arme kerl gell s16

@alexis.... naja also die art fand ich schon zickig. aber ich kenne dich ja nicht...so auf die art: jetzt klar?? hmmm kommt vielleicht auch drauf an wie mans liest.

also friede?!

lg s27


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Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: mondstein] #291062
13/01/2009 15:58
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es ist ziemlich schwer mit Alexis Frieden zu schließen s16

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Schneeeule] #291063
13/01/2009 16:01
13/01/2009 16:01
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na dann halt waffenstillstand! ist auch ok haha


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Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Schneeeule] #291064
13/01/2009 16:04
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Original geschrieben von: Mittelmeer
es ist ziemlich schwer mit Alexis Frieden zu schließen s16


stimmt.....weil ich nämlich keine kriege führe.... s16

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: LOE090312] #291093
13/01/2009 17:03
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eben - Wissen ist ja auch ohne Krieg Macht und wenn das dann zickig ist och egal, oder ???

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Steffidmx] #291131
13/01/2009 20:24
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Hallo ihr, ich find es erstmal toll das ihr mir wirklich schreibts was ihr denkt. Also seine Familie wohnt in Deutschland ich hab sie auch schon kennen gelern sie schicken ihm geld ohne Ende damit das endlich klappt. Na ja ich weis das vieles komisch kingt er hat mir gesagt es gibt noch ein paar Dinge die noch nicht weis und er will sie mir sagen hat aber Angst das zu tun ich könnte ihn verlassen. Ich versuch ihm die Angst zu nehmen aber na erst wenn wir uns wieder sehen wird er das tun. ER hat ein paar mal was geraucht aber nur so ab und an. Was hier in Deutschland war weis ich nicht der Urintest ist auch nicht unser Problem nur dieses dumme Zeugnis. Ja er hat verweigert das kostet 1200 euro die sind bezahlt das steht auch im zeugnis aber das mit dem polizisten halt auch. Ich weis viele von euch denke er ist ein schlechter aber das ist er nicht zumindest nicht mehr er hat mir vieles erzählt und ihm tut es leid und zumindest ich bin jemand der wirklich der Meinung ist jeder hat eine Zweite chance verdient und unsere Liebe hat es sowieso verdient. Wirklich

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Steffidmx] #291133
13/01/2009 20:36
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Hallo Steffi..

schön das du dich wieder meldest. Tja, wenn die Sache also so verzwickt ist, dann wäre mein Rat, das du 1.- Tacheles mit deinem Freund redest und ihm deutlich machst, das auch sein zögerliches Verhalten und das ratenweise-mit-der-Wahrheit- rausrücken nicht gut ist in eurer Situation. Denn ihr verlierst Zeit und Nerven weil er sich plötzlich ziert. Er kann froh sein, in dir so eine Stütze gefunden zu haben, aber er sollte das nicht überstrapazieren. Das sollte er kapieren. Erst dann hat es Sinn, weiterzumachen, denn er muss sein Verhalten ändern, wenn er je im Leben wirklich neu anfangen will. Da muss er geradlinig sein und nicht jammern und andere vorschicken.
Dann wäre es wohl notwendig, einen Anwalt zu konsultieren und die rechtlichen Möglichkeiten kennenzulernen. Sonst dreht ihr euch im Kreis und zerreibt euch für nix. Aber überlass bitte auch ihm soviel wie möglich, damit kann er zeigen, wie fähig er wirklich ist und wieviel ihm daran liegt, hierher zu kommen. Bislang läßt er sich nach meinem Verständnis aushalten und bemitleiden ohne sich selber in die Pflicht nehmen zu wollen. Er hat seine Situation selber verursacht und damit hat er in meinen Augen auch dafür zu sorgen, das er das ändert. Er.. und nicht du. Er mag deine Liebe verdient haben (hoffe ich für dich) aber MITLEID brauch er nicht.

MfG

Hayati



Wenn nicht Meinung gegen Meinung offen gesagt wird läßt sich die bessere nicht herausfinden.

Je dis ce que je pense et je fais ce que je dis.

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Steffidmx] #291136
13/01/2009 20:49
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Hallo Steffi!

Ersteinmal "Wilkommen im Forum!"

Zu deiner Geschichte: Ich denke jeder hat irgendwie schoneinmal "Mist" gebaut, auch wenn er nicht mit dem Gestz in Konflikt geraten ist. Gut ob Drogen und eine Schlägerei so das optimale sind... aber das allein macht ihn m.e. nicht zu einem schlechten Menschen. Dennoch finde ich, so wie Hayati schrieb, das die Wahrheit besser ganz auf den Tisch kommt als nur in kleinen Häppchen. Das macht die Situation für euch beide leichter.
So kannst du die Situation vielleicht eher einschätzen und dich erkundigen welche Möglichkeiten ihr habt. Es bringt nämlich nichts verzweifelt nach einer Lösung zu suchen, und der verschwiegene Teil macht diese dann zunichte.

Trotzalledem kann ich auch dir nur sagen: Pass auf dich auf. Nicht jeder ist ehrlich, egal ob in D oder TN.

Ist dein Freund denn hier geboren?

LG Kati

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Kati Belkhir] #291140
13/01/2009 21:00
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MadameBeji Offline
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Hallo alle zusammen,

bin gerade etwas überrascht... habe bis jetzt noch nie gehört, dass man hier verweigern kann? Also ich weiß von meinem Mann, dass durch das Bezahlen einer gewissen Summe ca. 3000 Dinar, die Wehrpflicht von einem Jahr auf nur 3 Wochen reduziert wird. Aber dann hat man weder einen Eintrag im Zeugnis noch sonst was. Dann ist die Sache gegessen und fertig. Aber gar nicht gehen? Wenn er mal in eine Kontrolle gerät und er war noch nicht beim Militär, wird er eigentlich umgehen dorthin geschickt. Außer er meldet sich von selbst und zahlt eben die Summe, um nicht so lange gehen zu müssen.

Also so kenne ich es confused

LG

Last edited by MadameBeji; 13/01/2009 21:00.

Wenn du redest, dann muß deine Rede besser sein, als dein Schweigen gewesen wäre!
Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: LOE090312] #291143
13/01/2009 22:31
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Salam ich wollte nur sagen man sollte eigentlich nichts an Drogen bei sich tragen, aber wenn und man wird erwischt wird eine Anzeige erfolgen( Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz)nur es passiert nix bei einer Menge von bis zu 20 gramm.
Ich kanns sagen von Berufswegen.Wir hatten schon ein paar Personen die Drogen mit sich geführt haben, aber auch was sie mitführen ist ausschlaggebend. Möchte mich aber dazu nicht weiter äussern zumal dies ein anderes Thema ist. Vieleicht habe ich es falsch rübergebracht.


BISMILLAH RAHMEN RAHIM

http://www.helft-tunesien.org

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Steffidmx] #291144
13/01/2009 22:34
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Original geschrieben von: Steffidmx

er hat mir gesagt es gibt noch ein paar Dinge die noch nicht weis und er will sie mir sagen hat aber Angst das zu tun ich könnte ihn verlassen.


Original geschrieben von: Steffidmx

Ich weis viele von euch denke er ist ein schlechter aber das ist er nicht zumindest nicht mehr er hat mir vieles erzählt

Hallo Steffi,
wenn er angst hat, dass Du ihn verlassen könntest liegt es sicherlich nicht daran, dass er ein paar mal "geraucht" hat.
Ein Drogenscreening wird erst dann verlangt, wenn man in D zu einer Haftstrafe verurteilt wurde.
Fakt ist auch, dass er eigentlich eine Aufenthaltsgenehmigung haben müsste, da seine ganze Familie hier lebt. Dann geht er plötzlich freiwillig nach Tunesienweil er verweigern will?
Mädel, das glaubst Du ja wohl selber nicht. (Gibt es dort gar nicht!)
Wie gesagt, wer seinen Wehrdienst oder Zivildienst im Ausland leistet kann durch eine Bescheinigung seine Aufenthaltsgenehmigung behalten.

Und ich frage mich, warum man einen Polizisten schlagen muss? Warum schlägt man überhaupt? In Tunesien weiss man ganze genau, dass man zu einem Polizisten nicht mal "Du A.rsch! sagen sollte (das reicht schon für 3 Tage Knast) und das weiss auch Dein Freund.

Ich würde mir erst mal die Wahrheit erzählen lassen!
LG Simla

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Steffidmx] #291145
13/01/2009 22:39
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Original geschrieben von: Steffidmx

Auch er ist in Deutschland aufgewachsen wurde dann aber zur Armee einberufen und ist seither( also vier Jahre) in Tunesien ganz allein

Tunesier (2. Generation) sind im Ausland von der Militärpflicht befreit.
Wenn er in Deutschland aufgewachsen ist, sollte er seit dem 16. Lebensjahr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben, später evtl. sogar eine Aufenthaltsberechtigung (heute Niederlassungserlaubnis).

Wieso ist er denn nach der angeblich Verweigerung in Tunesien geblieben?

Sollte er wirlich abgeschoben sein (was ja auch sein KÖNNTE), dann muss er mal richtig fett was auf dem Kerbholz gehabt haben, da er ja hier aufgewachsen ist.

Simla

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Steffidmx] #291150
13/01/2009 23:23
13/01/2009 23:23
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Hallo Steffi,

das ist alles etwas sehr kurios.
Fest steht, ist er hier in D aufgewachsen,wird er irgendwann mal eine eigenständige AE erworben haben und auch beim Konsulat gemeldet sein.
Und als im Ausland lebender Tunesier ist er in seiner Heimat vom Militärdienst befreit,
ohne 1200 €.
Einen D-Pass kann er nicht haben, den dann würde sich alles andere erübrigen.
Aber, eine eigenständige AE verfällt, nach einem Aufenthalt von über einem halben Jahr.
Und nun?

Steffi, hier versucht man mittels deinem Zutuns,Heirat,ihn nach D zu holen, mit irgendwelchen grauseligen Geschichten.
Evt. haben die Eltern ihn irgenwann nach Tn zurückgeschickt,
oder er ist aus D ausgewiesen worden, oder seine AE ist durch einen Urlaub in seiner Heimat ,in dem er mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, verloren gegangen.
Fest steht, der Mann hart Dreck am Stecken.
So oder so.

Gruss Suzann

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Steffidmx] #291160
14/01/2009 00:37
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hallo ihr lieben,
ich kann einfach nicht mehr seit ich mit euch schreibe stell ich ihm nen haufen fragén und er sagt immer nur ich erzähl dir das wenn ich bei dir bin. ER möchte das nicht am Telefon machen. Ich weis, das ich nichts weis im Grunde. Ich weis nur nicht was ich tun soll.Ich weiß das ich ihn liebe wirklich ich weis aber auch das man mir viel erzählen kann und das ich alles glaube. Ich habe solche Angst das er mich anlügt. Ich will ihm ja vertrauen aber wirklich seit ich ihm solche fragen stell kommen solche dinge wie ein kumpel hat mich gefragt ob ich mit ihm zwei wochen nach ägypten flieg weil er sieht wie schlecht es mir geht und er will mich ablenken. Na also gehts noch ich will das er sich um den mist jetzt kümmert und nicht in den urlaub fliegt weil es ihm schlecht geht mir gehts auch schlecht. ABer das sieht er nicht. Ich will nicht schlecht von ihm denken ich will das alles wird wie wir es uns wünschen aber ich hab einfach angst.

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Steffidmx] #291161
14/01/2009 01:32
14/01/2009 01:32
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Hallo Steffi,
es tut mir leid für dich, das er sich so dumm stellt, und dir damit das Leben schwer macht. Darf ich dich mal Fragen wie alt ihr Beiden seid, wie lange ihr Euch kennt und wo ihr Euch kennen gelernt habt. Du mußt ihm klar machen das es nur Vertrauen geben kann wenn er dir die Wahrheit sagt und ob das nun am Telefon oder msn oder sonst wo. Im msn kann man genug Zeit verbringen um über alles zu reden, da muß man nicht warten bis du wieder zu ihm kommst.Ich gehe auch mal davon aus das er Deutsch spricht, wenn er bereits in Deutschland gelebt hat.
Lg und drück dich mal ganz fest und lass dich nicht für dumm verkaufen

Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: LOE090910] #291165
14/01/2009 02:49
14/01/2009 02:49
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hi steffi!

du hast angst das er dich anlügt - meiner meinung nach berechtigt.
es gibt große unterschiede: einem etwas einach nicht zu erzählen ODER jemanden um des eigenen vorteil willens anzulügen.
hier siehts nach lügen aus. in anbetracht deiner situation würd ich einfach mal auf die dedetkiv machen u herausfinden was er in DE so gemacht hat. (sagt sich einfacher als es ist)

du sprichst von liebe - gib nur acht das diese nicht nur von deiner seite aus besteht.
setze deine prioritäten, ärgere dich nicht, vordere (beweisbare) handlungen seinerseits dass er sich bemüht.
...nach ägypten auf urlaub - ??? u wahrscheinlich bezahlts im aus mitleid noch sein freund s21 - totaler blödsinn...
...(vorgetäuschte) zusammenbrüche, liebesschwüre, am rande des wahnsinns sein...

wenn ich das was ich schreibe so durchlese, geht es mir gegen den strich dass ich solche gedanken zu bewohnern hege dessen landteil ich eigentlich gerne mag. nur - koscha is das ganze sicher nicht was der da betreibt (u akzeptiere für mich die aussage: er erzählt alles aber nicht übers telefon) - könnt richtig k*** - als ob ihr nicht genug zeit gehabt hättet als ihr zusammen ward. furchtbar - echt.

bevor ich mich hier in rage schreibe...

lg soleil s27


alles kann nicht nur gelingen, auch wenn man sich noch so plagt. wichtig ist vor allen dingen, dass man´s dennoch wieder wagt!
Re: Ich bin neu auf der Seite [Re: Steffidmx] #291167
14/01/2009 08:29
14/01/2009 08:29
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Süden
Karmoussa Offline
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Süden
ohne weiteren kommentar, nur mal zum drüber nachdenken:

Antwort auf:
AuslG § 15 Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird.

AuslG § 16 Recht auf Wiederkehr
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist abweichend von § 10 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluß erworben hat.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verlängern, auch wenn der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.


Antwort auf:
§ 26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder

(1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer

1. volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,

2. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

3. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,

2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder


3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit befristet verlängert.

Antwort auf:
AuslG § 27 Aufenthaltsberechtigung
(1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 37 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn

er seit
acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war,
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist,
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens,
er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist und
die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) In begründeten Fällen kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei

ehemaligen deutschen Staatsangehörigen,
Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben,
Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Ausländern.
(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.

(4a) Die Aufenthaltsberechtigung wird abweichend von Absatz 2 Nr. 3 erteilt, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt. Der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.

(5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft.

Antwort auf:
§ 45 Ausweisung

(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen

1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,

2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, und

3. die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe.

(3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausländer oder bestimmte Gruppen von Ausländern bei Vorliegen der in Absatz 1 und in § 46 bezeichneten Gründe oder einzelner dieser Gründe nicht oder in der Regel nicht auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe

Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer

1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,

2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,

3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,

4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,

5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,

6. für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß
oder

7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Antwort auf:
§ 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daß der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im Besitz eines gültigen Passes war.


den ganzen text gibts hier http://www.einbuergern.de/Angebote/BroAuslG/auslg.htm#par88AuslG

wenn er hier aufgewachsen (oder vielleicht sogar geboren?) ist, verliert er nicht so mir nichts, dir nichst seinen aufenthaltstitel. da muss mehr als ein kavaliersdelikt vorgefallen sein.

Antwort auf:
§ 54 Ausweisung im Regelfall
Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er

er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,
er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,
5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,

er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder
er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

Antwort auf:
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.

(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend..

das ganze zum nachlesen http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#11

bevor du weiter herz und womöglich geld investierst, soll das feine früchtchen dir mal reinen wein einschenken. irgendwas stinkt da nämlich zum himmel

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