Tunesien Informationsforum ARCHIV Tunesien Informationsforum ARCHIV
Jawhara FM Mosaique FM
Dieses Forum ist nur als Archiv nutzbar.
Popular Topics(Zugriffe)
1,651,377 Magic Life Club
1,229,614 Islamische Fragen
TunesienCom Galerie
Der Flughafen Enfidha/Hammamet - Bilder von Walter
Hammamet Fotos von Walter
Djerba Fotos von Walter
Impressum
Impressum
Datenschutzerklärung

Kontakt E-Mail
Previous Thread
Next Thread
Print Thread
Bewerte Thread
Seite 1 von 2 1 2
was kosten pakete und wie lange dauerts? #264
23/11/2002 20:08
23/11/2002 20:08
Joined: Jul 2001
Beiträge: 486
L.E.
uli Offline OP
Member
uli  Offline OP
Member

Joined: Jul 2001
Beiträge: 486
L.E.
wer hat schonmal pakete/paeckchen nach tunesien geschickt und kann mir sagen,
a) was es kostet,
b) wie lange das dauert (besonders jetzt um den Aid herum)
und
c) wie seine erfahrungen sind, ob und wieviel unterwegs "verdunstet", also ob was weggekommen ist und wenn ja was.
ich wuerde nur so suessigkeiten und vielleicht kaffee und ein paar kleidungstuecke/spielzeuge fuer die kinder und vielleicht kosmetika reinstecken, keine wertvollen dinge natuerlich.
aber zollbeamte haben ja auch kinder, die sich ueber sowas freuen, ne?
(Westpackete in die DDR waren ja auch nicht immer vollstaendig, wenn sie ankamen.)
muss ich also auch hier damit rechnen? wer hat da erfahrungen gemacht?

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #265
23/11/2002 20:11
23/11/2002 20:11
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Hallo Uli,

hier die Preise:
Stand 01.07.2002

Aerogramm (bis 5 g)
Standardbrief: 1,02 Euro
Maße: L 140 mm, B 90 mm
Höchstmaße: L 220, B 110 mm

Standdartbrief / Luftpost
1.53 Euro

Kompaktbrief: 2,05 Euro

Maxibrief International
bis 50 g = 3,07 Euro
über 50 g bis 100 g = 5,11 Euro
über 100 g bis 250 g = 8,18 Euro
über 250 g bis 500 g = 12,27 Euro
über 500 g bis 750 g = 16,36 Euro
über 70 g bis 1000 = 20,45 Euro
über 1000 g bis 1500 g = 28,63 Euro
über 1500 g bis 2000 g = 36,81 Euro

Postkarte 1,02 Euro

alles per Luftpost

Die Ländergruppe Welt umfasst alle außereuropäischen Länder und Gebiete, sofern sie nicht der Ländergruppe Europa zugeordnet sind

Dauer: mit 14 Tagen muß man rechnen kann schneller aber auch etws länger dauern

Erfahrungen: meine sind bis jetzt alle ganz ordentlich und ungeöffnet angekommen, bitte an die Zollvorschriften denken, man darf verschiedene Dinge nicht schicken.

Claudia

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #266
24/11/2002 03:51
24/11/2002 03:51

A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A



hi uli,
meine pakete haben alle etwa 3 wochen gedauert, sind vollständig angekommen, aber da in einem handyzubehör (obwohl nur cover und ein ersatzakku) drin waren,mußte der empfänger 20 dinar bezahlenum das paket zu bekommen.briefe laufen zwischen 5 und 30 tagen. wenn man einschreiben schickt, dauert es höchstens 4 tage, kostet aber auch dementsprechend.ich habe mir das faxschreiben angewöhnt(taxiphone, oder bekannte im hotel). ein brief, in dem fotos drin waren, ist nie angekommen. da hatte wohl jemand auf "bares" gehofft..... [nixweiss1]

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #267
24/11/2002 03:52
24/11/2002 03:52

A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A



übrigens, für ein 5-kilo-paket hab ich ca 25 Euro porto bezahlt

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #268
24/11/2002 10:33
24/11/2002 10:33
Joined: Jan 2002
Beiträge: 1,012
Deutschland
N
Nassima Doukhan Offline
Mitglied
Nassima Doukhan  Offline
Mitglied
N

Joined: Jan 2002
Beiträge: 1,012
Deutschland
Meine Pakete sind bisher immer vollständig angekommen. Du solltest dir die Luftpostgebühr sparen, denn diese Pakete sind auch nicht schneller als normale Pakete. Der Beförderungsweg ist der gleiche. Manchmal rentiert es sich 2 kleine Pakete zu schicken anstatt 1 großes.

1 Pluspäckchen kostet 20,40 Euro
bis 2000 g Packset L, M oder S

1 normales Päckchen kostet 9,71 Euro
bis 2000 g
mindestens 15x11x1 cm
höchstens L+B+H max. 90 cm dabei keine Seite länger als 60 cm.

Luftpost kostet einen Zuschlag von +17,38

Pakete sind versichert bis zu einem Wert von 500 Euro. Sie gehen bis 20 kg
Mindestmaß: 15x11x1
Höchstmaß: 120x60x60

bis 4 kg 26,84 Euro
über 4 bis 8 kg 35,02 Euro
über 8 bis 12 kg 43,20 Euro
über 12 bis 20 kg 59,57 Euro.

mit Luftpost kommt folgender Zuschlag dazu
bis 4 kg +14,32 Euro
über 4 bis 8 kg + 28,63 Euro
über 8 bis 12 kg + 42,95 Euro
über 12 bis 20 kg + 71,58 Euro

Viel Spaß beim Packen.

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #269
24/11/2002 10:40
24/11/2002 10:40
Joined: Jul 2002
Beiträge: 314
Eilenburg
B
BouBou Offline
Member
BouBou  Offline
Member
B

Joined: Jul 2002
Beiträge: 314
Eilenburg
Hallo Uli,

bei uns dauerten Pakete schon mal 4 Wochen, sind bisher aber alle angekommen.

Wir hatten einmal ein Päckchen, dass vom Zoll in Tunesien geöffnet wurde. Da zollpflichtiger Inhalt drin war (was wir nicht wußten) wurde mein Schwiegervater angeschrieben und mußte auf dem Flughafen Zoll nachzahlen und hat alles ausgehändigt bekommen. Er hätte den Empfang aber auch verweigern können und das Paket wäre zu uns zurückgekommen. Aber es kommt nichts weg.

Gruß Andrea

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #270
24/11/2002 11:36
24/11/2002 11:36
Joined: Jul 2001
Beiträge: 486
L.E.
uli Offline OP
Member
uli  Offline OP
Member

Joined: Jul 2001
Beiträge: 486
L.E.
erstmal dankeschoen fuer die auskuenfte.

da muss dann wohl draussen draufstehen, was drin ist oder wie?
und wer weiss, was noch zollpflichtig ist ausser handyzubehoer?
eines von den dingen, die ich oben aufgefuehrt habe?

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #271
24/11/2002 12:09
24/11/2002 12:09
Joined: Jul 2002
Beiträge: 314
Eilenburg
B
BouBou Offline
Member
BouBou  Offline
Member
B

Joined: Jul 2002
Beiträge: 314
Eilenburg
Kaffe, Kleidung, Süssigkeiten und Spielzeug ist zollfrei, das alles haben wir auch schon geschickt. Du must bei Kleidung allerdings genau angeben, was drin ist, also eine Hose z. B. , das Wort Kleidung allein reicht nicht. Die Zollerklärung muss in arabisch oder französisch ausgefüllt sein und wird oben auf das Paket geklebt.

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #272
24/11/2002 14:03
24/11/2002 14:03
Joined: Sep 2001
Beiträge: 61
Schweiz
S
SyRa Offline
Member
SyRa  Offline
Member
S

Joined: Sep 2001
Beiträge: 61
Schweiz
Hallo Uli

Ich habe dieses Jahr schon ein Paket und zwei dickere Briefe von der Schweiz aus gesandt und alles ist bis heute nicht angekommen.
Ich versuch halt immer jemandem der nach Djerba fährt oder fliegt ein Päckchen mitzugeben.

So ,wie ich hier lesen kann haben die anderen nicht so viel Pech wie ich. Ich schicke jetzt die Briefe nur noch per Einschreiben.

Hoffentlich hast Du mehr Glück !!

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #273
24/11/2002 14:08
24/11/2002 14:08
Joined: Jan 2002
Beiträge: 80
NRW
M
Milka Offline
Member
Milka  Offline
Member
M

Joined: Jan 2002
Beiträge: 80
NRW
Uli,

überleg Dir gut, ob Du was schicken willst. Letztes Jahr haben wir ein Paket geschickt, alles ist ungeöffnet angekommen. Anfang dieses Jahr ein kleineres...tja, das kam an, aber leider leer!! Komplett leer! Sein Vater hat sich auch erkundigt, mein Mann mit der Post telefoniert, die meinten, das wäre so gekommen [Wütend] [Wütend] Seitdem haben wir nie wieder was geschickt und werden es auch nicht tun. Der Ärger darüber ist viel zu groß, dann lieber mitnehmen, wenn man mal fliegt oder jemandem mitgeben. Da das Porto sauteuer ist, dann noch der Inhalt...never ever again!

Milka

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #274
24/11/2002 14:21
24/11/2002 14:21

A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A



Hallo,

man sollte es sich wirklich überlegen, denn einige Pakete kommen komplett leer, oder zumindest nicht vollständig an. Wenn man die Möglichkeit hat, dann sollte man es mit jemandem mit geben, oder eben warten, bis man selber wieder fliegt.
LG Anna

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #275
24/11/2002 16:17
24/11/2002 16:17
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
2. EXPORT2.
1. Ausfuhr in Drittlandsstaaten
Ausfuhr ist das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Unter Versendung verstehtman die Lieferung in einen anderen EG-Mitgliedstaat. Das im folgenden zum Thema Ausfuhr" Gesagtetrifft nicht auf Versendungen" zu.Zu unterscheiden ist zwischen dem Verfahren für die genehmigungsfreie Versendung/Ausfuhr, dem Ver-fahren für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr und der Ausfuhr von Waren, für die nach der gemeinsa-men Marktordnung der EG Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben sind. Zusätzliche Bestimmungen gelten fürWaren, die anderen als außenwirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen unterliegen.1. Genehmigungsfreie AusfuhrDas Verfahren gliedert sich in das Verfahren bei der Ausfuhrzollstelle und das Verfahren bei der Aus-gangszollstelle. ­ Ausfuhrzollstelle ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ausführer seinen Wohnsitzoder Sitz, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte hat. Diese Zollstelle ist über Art und Umfang dervon den Firmen ihres Bereichs regelmäßig getätigten Ausfuhren weitestgehend unterrichtet und kann dieVertrauenswürdigkeit des Ausführers sowie die Voraussetzungen für Vereinfachungen meist ohne beson-dere Ermittlungen beurteilen. Im Übrigen kann auch eine andere Zollstelle als Ausfuhrzollstelle bestimmtwerden.2. AusfuhranmeldungGrundlage der Ausfuhrabfertigung ist, dass der Ausführer für jede Ausfuhrsendung bei der Zollstelle eineAusfuhranmeldung oder unvollständige Anmeldung vorlegt.3. Gestellung; AnmeldungDer Ausführer hat jede Ausfuhrsendung unter Vorlage der ausgefüllten Ausfuhranmeldung (AM) derAusfuhrzollstelle entweder zu gestellen oder anzumelden. Auf das Stichwort Gestellung" im erstenAbschnitt bzw. Ziffer 3.2 wird verwiesen.4. Unvollständige AnmeldungStatt der AM kann in bestimmten Fällen ein vorläufiges Ausfuhrpapier, die unvollständige Anmeldung ver-wendet werden. Die unvollständige Anmeldung enthält im Gegensatz zur AM keine Angaben über Anlassder Ausfuhr, statistischen Wert (Grenzübergangswert), Lieferbedingungen, vereinbarte Währung undHandelsland (Käuferland); die Angabe des Bestimmungslandes ist in der unvollständigen Anmeldung nichterforderlich. Die Verwendung der unvollständigen Anmeldung ermöglicht die Wahrung von Geschäfts-geheimnissen zwischen mehreren an der Ausfuhr Beteiligten: Ausführer/Versender, Ausführer/Zulieferer.Da die unvollständige Anmeldung nur ein vorläufiges Ausfuhrpapier ist und auch nicht den Erfordernissender Außenhandelsstatistik entspricht, bedarf es der späteren Abgabe einer AM.5. Vorausanmeldung; AusfuhrkontrollmeldungDas Hauptzollamt kann gestatten, dass Waren, die innerhalb eines Kalendervierteljahres zum Versandkommen sollen, im Voraus angemeldet werden. Unter besonderen Voraussetzungen kann hierbei ein ver-einfachtes Ausfuhrpapier, die Ausfuhrkontrollmeldung, verwendet werden, wenn die Datenverar-beitungsanlage des Betriebes des Ausführers die Abwicklung der Ausfuhrgeschäfte lückenlos erkennenlässt. Unter Umständen kann von der Pflicht der Vorlage der Ausfuhrkontrollmeldung abgesehen werden,wenn die Abwicklung der Ausfuhrlieferungen durch regelmäßige Betriebsprüfungen überwacht wird.6. Kleinsendungen; vereinfachte VerfahrenEine zollamtliche Behandlung durch eine Ausfuhrzollstelle ist bei Kleinsendungen im Wert bis zu 3.000,­ und bei Sendungen nicht erforderlich, die durch Bewilligung, was auf der AM oder derunvollständigen AM zu versichern ist, von der Gestellung und Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle befreitsind.416
--------------------------------------------------------------------------------
Page 2
7. Versand durch die PostKommerzielle Sendungen, die im Postverkehr (nur Deutsche Post AG, nicht andere Diensleister) aus demZollgebiet der EG in ein Drittland ausgeführt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung.Die Zollvorschriften für die Ausfuhr (2-stufiges Ausfuhrverfahren) sind deshalb auch hier zu beachten. Dasbedeutet eine erste Gestellung und Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle, sowie eine endgültige Abferti-gung an der Ausgangszollstelle, in diesem Fall das Einlieferungspostamt. Die Poststelle muss die Annahmeverweigern, wenn die Behandlung durch die Ausfuhrzollstelle nicht erfolgt ist, oder die Nämlichkeit seitAbfertigung bei der Ausfuhrzollstelle verletzt wurde. Die Poststelle erteilt auf der Rückseite der Ausfuhr-meldung den Ausfuhrnachweis.Für Kleinsendungen, die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, bis zu einem Wert von 1.000 ist keine Ausfuhrabfertigung erforderlich. Solche mit einem Wert von 1.000 bis 3.000, kön-nen ohne Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle direkt beim Einlieferungspostamt mit der entsprechendenAusfuhrmeldung abgefertigt werden.Für Privatpersonen gelten andere Vorschriften.8. Genehmigungsbedürftige AusfuhrDie Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordrucksatz zu beantragen, bei dem Antrag und Ausfuhrge-nehmigung (AG) miteinander verbunden sind; antragsberechtigt ist nur der Ausführer. Der Antrag ist beimBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" in Eschborn zu stellen (nähere Hinweise unterwww.bafa.de).Grundsätzlich gelten für das Verfahren bei der genehmigungsbedürftigen Ausfuhr die Vorschriften überdie genehmigungsfreie Ausfuhr. Ausnahmen gelten, wo der Zweck der Ausfuhrbeschränkungen eine ein-gehendere Überwachung und das Versagen von Erleichterungen erforderlich macht. So finden z. B. dieVorschriften über den Wegfall der zollamtlichen Behandlung durch die Ausfuhrzollstelle bei Ausfuhrsen-dungen im Wert bis zu 3.000 über die Vorausanmeldung (ausgenommen bei Vorlage einer Sammel-genehmigung) über Erleichterungen für Massengüter oder Verpackungsunternehmen auf die genehmi-gungsbedürftige Ausfuhr keine Anwendung.Die Ausfuhrgenehmigung ersetzt nicht die Ausfuhranmeldung; diese muss bei der Ausfuhrabfertigungneben der Ausfuhrgenehmigung vorgelegt werden. Wird eine Versand-AM benutzt, braucht die Ausfuhr-genehmigung der Ausfuhrzollstelle erst nach der Ausfuhr der Ware mit der AM vorgelegt zu werden. DieAusfuhrsendung ist innerhalb der Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Ausfuhrzollstelle zur zollamt-lichen Behandlung zu gestellen oder anzumelden.9. Lizenzpflichtige Ausfuhr nach EG-Recht (gemeinsame Marktorganisationen)Die EG-Verordnungen über die Errichtung gemeinsamer Marktordnungen sehen für die Ausfuhr be-stimmter Erzeugnisse nach Drittländern ­ unmittelbar oder über einen anderen Mitgliedstaat ­ Lizenzenoder Vorausfestsetzungsbescheinigungen vor. Solche Lizenzen oder Vorausfestsetzungen kommen z. B. inBetracht auf Grund der Marktordnung für Fette, Getreide, Reis, Zucker, Milch oder Milcherzeugnisse,Rindfleisch, Obst und Gemüse, Flachs und Hopfen. Die Lizenzen dienen der Marktbeobachtung; bei wirt-schaftlichen Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Marktordnungen sollen sie die Anwendung von Schutz-maßnahmen ermöglichen. In den Ausfuhrlizenzen können auf Antrag Erstattungen bei der Ausfuhr imVoraus festgesetzt werden.Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz sind auf einem amtlich vorgeschriebenen Formblatt an die zu-ständige Marktordnungsstelle zu richten.Die Ausfuhrlizenz verpflichtet zur Ausfuhr der in der Lizenz angegebenen Erzeugnisse; die Einhaltung derVerpflichtung wird durch eine in bar oder durch Bankbürgschaft zu leistende Kaution sichergestellt. ImGegensatz zu der Regelung, die in der Bundesrepublik für Ausfuhrgenehmigungen gilt, sind die Rechteaus einer Lizenz übertragbar. Die Übertragung wird aber erst wirksam, wenn die GenehmigungsstelleName und Anschrift des Übernehmers in die Lizenz eingetragen hat. Die Ausfuhrlizenzen nach EG-Rechtsind mit den Ausfuhrgenehmigungen nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht nicht identisch.417
--------------------------------------------------------------------------------
Page 3
10. Durch sonstige Verbote beschränkte AusfuhrDie sonstigen die Ausfuhr betreffenden Verbote und Beschränkungen (VuB) für Alkohol, radioaktiveStoffe, Kriegswaffen, Krankheitserreger, DDT, Betäubungsmittel, Kulturgut, Waren mit falschen Her-kunftsangaben und pornografische oder zu Gewalttaten aufreizende Darstellungen sowie bestimmtegeschützte Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen) haben als Rechtsgrundlagen einegrößere Anzahl verschiedenartiger Gesetze und Verordnungen. Soweit für die Ausfuhr der einzelnenWaren Ausnahmen von den VuB zulässig sind ­ bei Waren mit unrichtigen Herkunftsabgaben ist das z. B.nicht der Fall ­ sind für die Erteilung der Genehmigungen die in den Rechtsvorschriften jeweils genanntenBundes- oder Landesbehörden zuständig.11. SonderregelungenIn einigen Bereichen gelten auf dem Gebiet der Warenausfuhr Sonderregelungen, die nachstehend kurzdargestellt werden sollen:­ Für frisches Obst und Gemüse, das in der Ausfuhrliste mit G" gekennzeichnet ist, muss der Versand-oder Ausgangszollstelle entweder eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt werden (Ausnahmefall) oder esist eine in den EG-Vorschriften festgelegte Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestätigung bei-zubringen, aus der hervorgeht, dass die Waren den Qualitätsnormen der EG entsprechen.­ Bei der Ausfuhr von Kaffee, Auszügen aus Kaffee und Zubereitungen daraus nach Ländern außerhalbder EG hat der Ausführer für solche Waren, die bereits einfuhrrechtlich abgefertigt worden waren, derAusgangszollstelle ein Wiederausfuhrzeugnis oder ein Weiterverwendungszeugnis vorzulegen; nochnicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind in der Regel Waren in Freihäfen und Zolllagern.­ Bei der Ausfuhr von einfuhrrechtlich bereits abgefertigten Kakaowaren in andere als die EG-Ländermuss ein Wiederausfuhrzeugnis der Industrie- und Handelskammer beigebracht werden.­ Bei der Ausfuhr von festen Brennstoffen entfällt die zollamtliche Behandlung bei der Ausfuhrzollstelle;statt der AM kann mit amtlicher Genehmigung eine Ausfuhrkontrollmeldung vorgelegt werden, auf dieunter Umständen sogar verzichtet werden kann.2.2. Gemeinschaftliches und gemeinsamesVersandverfahrenRechtsgrundlagenDas gemeinschaftliche bzw. das gemeinsames Versandverfahren (gVV) soll den Warenverkehr innerhalbder EG, den EFTA- und den Visegrad-Staaten erleichtern. Rechtsgrundlagen sind die VO (EG) Nr. 2913/92(Zollkodex) und die VO (EG) Nr. 2454/93 ­ Zollkodex-DVO ­. Hinzugekommen sind ferner die Vorschriftenüber die Einführung und Verwendung des Einheitspapiers ­ VO (EG) Nr. 678/85, VO (EG) Nr. 679/85 undVO (EG) Nr. 35/92 ­ wie beim Stichwort Einheitspapier" erwähnt.Begriffe zum gVVHauptverpflichteterist die Person, die selbst oder durch einen befugten Vertreter durch Abgabe einer entsprechenden An-meldung ihren Willen bekundet, ein gemeinschaftliches Versandverfahren durchzuführen. Er übernimmtdamit gegenüber den zuständigen Behörden die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung diesesVerfahrens. Aus diesem Grunde hat der Hauptverpflichtete insbesondere die Pflicht, die Waren innerhalbder vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherunggetroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Diese Verpflichtung trifftnach der Verordnung auch den Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß,dass sie dem gVV unterliegen. Gegen diese Vorschrift wird häufig dadurch verstoßen, dass die Warennicht der Bestimmungszollstelle gestellt, sondern unmittelbar dem Empfänger ausgeliefert werden. Dieskann zu empfindlichen Haftungsansprüchen des Fiskus gegenüber dem Hauptverpflichteten (siehe zuge-lassener Empfänger) führen.Abgangsstelleist die Zollstelle, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt. Bei dieser Zollstelle muss derHauptverpflichtete die Eröffnung des gVV beantragen.418
--------------------------------------------------------------------------------
Page 4
Durchgangszollstelleist entweder die Ausgangszollstelle des Zollgebietes der Gemeinschaft, wenn eine Sendung dieses Zoll-gebiet anlässlich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens über einer Grenze zwischen einem Mitglied-staat und einem Drittland verlässt oder die Eingangszollstelle des Zollgebietes der Gemeinschaft, wenn dieWaren anlässlich eines gVV durch ein Gebiet eines Drittlandes kommen.Bestimmungsstelleist die Stelle der zuständigen Behörde, der die Waren zur Beendigung des gVV zu gestellen sind.Die im Versandschein eingetragene Bestimmungsstelle kann während des Versandverfahrens geändertwerden.Zuständige Behördeist die Zollbehörde oder jede andere Behörde, die mit der Anwendung dieser Verordnung beauftragt wird.Gemeinschaftswaren (Freigut)sind alle Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft befinden. Dies sind entwederWaren, die vollständig in der EG gewonnen oder hergestellt wurden oder Waren aus Drittländern, die sichin einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden. Auch Waren, die aus vollständig erzeugten und imfreien Verkehr befindlichen Waren zusammengesetzt sind, gelten als Gemeinschaftsware.Nichtgemeinschaftswaren (Zollgut)sind grundsätzlich alle Waren aus Drittländern, die im Zollgebiet der EU noch nicht in den freien Verkehrabgefertigt wurden. Hierzu gehören auch Waren, bei deren Ausfuhr aus der Gemeinschaft Zölle oder an-dere Abgaben erlassen oder erstattet werden. Als Nichtgemeinschaftswaren werden auch angesehen:Waren, die an die Stelle von Nichtgemeinschaftswaren treten (Ersatzgut und Vorgriffsgut bei der Freigut-veredelung). lm Gegensatz zu den Begriffen Gemeinschaftswaren" und Nichtgemeinschaftswaren"sind Freigut" und Zollgut" Begriffe des früheren deutschen Zollrechts.Nämlichkeitssicherung und VerschlussverletzungIm gVV wird die Nämlichkeit der Waren grundsätzlich durch Zollverschluss gesichert. Dies kann durchRaumverschluss des Beförderungsmittels oder durch Packstück-Verschluss erfolgen. Die Nämlichkeits-sicherung kann durch amtliche Zollverschlüsse, durch Tyden-Seals, Mini-Break-Away-Seals, Zollsiegel aberauch durch eine ausreichende Beschreibung der Waren in den Begleitpapieren erfolgen. Sammelsendungin die Schweiz dürfen nur in Fahrzeugen mit Raumverschluss befördert werden. Ist ein Packstück- oderRaumverschluss verletzt worden, so muss dafür Sorge getragen werden, dass die nächsterreichbare Zoll-stelle hiervon benachrichtigt wird. Gegebenenfalls müssen die Waren dieser Zollstelle zur Anbringungeines neuen Verschlusses gestellt werden. Dies gilt auch bei erforderlich gewordenen Umladungen nacheinem Unfall.Internes gVVDas interne gVV (T2) entfällt weitgehend seit 1993. Es wird nur noch angewendet, wenn Gemeinschafts-gut zwischen zwei Orten der EG über einen oder mehrere Drittstaaten befördert wird (z. B. von Deutsch-land über die Schweiz nach Italien). Im Luftverkehr und im Seeverkehr gilt das Manifest mit T2-Kenn-zeichnung als Anmeldung zum gVV.Externes gVVIm externen gVV (T1) können alle Waren befördert werden, die nicht Gemeinschaftswaren sind oder diezwar Gemeinschaftswaren sind, für die aber die Ausfuhrzollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattun-gen bei der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik noch nicht erfüllt wor-den sind.KontrollexemplarHängt die Anwendung einer Gemeinschaftsmaßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder Waren-ausfuhr oder des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft von dem Nachweis ab, dass die Waren dervorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so419
--------------------------------------------------------------------------------
Page 5
muss dieser Nachweis durch Vorlage eines Kontrollexemplares T 5 erbracht werden. Einzelheiten dazu ent-hält die am 1.1.1988 in Kraft getretene VO (EG) Nr. 2823/87 ­ Kontrollexemplar-VO ­. Erleichterungen beidiesem Verfahren sind insbesondere für sog. zugelassene Versender vorgesehen (Art. 17 ­ 24 dieser VO).Das sind Personen, die laufend Waren versenden und deren Anschreibungen es den Zollbehördenermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren. Auch kann diesen Personen die Verwendung derselbstschließenden Verschlüsse Tyden-Seal und Mini-Breakaway-Seal gestattet werden.Zugelassener VersenderDie Zollbehörden jedes Mitgliedstaats können einem sog. zugelassenen Versender bewilligen, dass der Ab-gangsstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum gVV vorgelegt wird. Vorausset-zung ist es jedoch, dass der zugelassene Versender laufend Waren versendet, seine Anschreibungen dar-über es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren, und, wenn nach denBestimmungen des gVV eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben. Die Be-willigung, als zugelassener Versender tätig zu sein, trägt wesentlich zur Beschleunigung und Verein-fachung des gVV bei. Allerdings wird der zugelassene Versender mit seiner Unterschriftsleistung auf derAnmeldung zum gVV Hauptverpflichteter, d. h. er haftet bei nicht ordnungsgemäßer Erledigung für dieauf den in Betracht kommenden Waren ruhenden Abgaben.Zugelassener EmpfängerDie Zollbehörden jedes Mitgliedstaats können zulassen, dass im gVV beförderte Waren der Bestimmungs-stelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen eines sog. zugelassenen Empfängers erfüllt und der eine entsprechende zollamtliche Bewilligung erteilt wordenist. In einem solchen Fall hat der Hauptverpflichtete die ihm auferlegte Pflicht erfüllt, sobald die Exemplaredes gemeinschaftlichen Versandpapiers, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändertdem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in derBewilligung näher bezeichneten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maß-nahmen beachtet worden sind. Für jede solche Sendung stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangendes Beförderer eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, dass ihm die Waren übergeben wordensind. Im Übrigen hat der zugelassene Empfänger die Bestimmungsstelle unverzüglich über etwaige Mehr-mengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten, wie verletzte Verschlüsse, zuunterrichten und der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare des gemeinschaftlichen Versandpa-piers, die die Sendung begleitet haben, zu senden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustandetwa angelegter Verschlüsse mitzuteilen.SicherheitsleistungDamit die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben nach Durchführung der gVV sichergestellt ist, mussder Hauptverpflichtete Sicherheit leisten. Die Sicherheit kann für mehrere gVV als Gesamtbürgschaft oder als Pauschalbürgschaft oder für jedes gVVals Einzelbürgschaft geleistet werden. Auf die Sicherheit kann unter bestimmten Voraussetzungen bei inder Gemeinschaft ansässigen Personen verzichtet werden (z. B. wenn sie finanziell gut gestellt sind undsich schriftlich verpflichtet haben, bei der ersten Aufforderung zu zahlen). Im Luft- und Seefrachtverkehr,auf dem Rhein und Rheinwasserstraßen, im Rohrleitungsverkehr und im Eisenbahnverkehr ist unterbestimmten Voraussetzungen eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich. Seit dem 1. Januar 2001 könnengemeinschaftliche Versandverfahren für Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko (Waren des Anhangs 44C derZollkodex-DVO und der Anlage 1 des Anhangs 1 des Übereinkommens des EG-EFTA) mit einer Gesamt-bürgschaft durchgeführt werden, wenn diese Gesamtbürgschaft nach den neuen Vorschriften bewilligtworden ist. Gesamtbürgschaften für Versandverfahren, die Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko ein-schließen, werden ab dem 1. Januar 2001 von Zollstellen nur dann angenommen, wenn die Bewilligungnach dem neuen Recht ausgestellt worden ist. Bestimmte Kriterien/Voraussetzungen sind hierbei jedochzu erfüllen.gVV und EisenbahnverkehrDie Förmlichkeiten des gVV werden für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahnverwaltungen mitdem internationalen Frachtbrief (CIM) durchgeführt werden, vereinfacht. Dabei gilt der ClM-Frachtbrief alsVersandanmeldung oder als Versandschein. Die Eisenbahnverwaltung jedes Mitgliedstaats, die die voneinem CIM begleiteten Waren annimmt, wird für dieses Versandverfahren Hauptverpflichteter. Die beför-420
--------------------------------------------------------------------------------
Page 6
derten Waren müssen durch besondere Aufkleber gekennzeichnet werden. Änderungen des Frachtver-trages sind nur mit Zustimmung der Ausfuhrzollstelle möglich. Weitere Vorschriften betreffen die Ver-wendung des ClM, die Nämlichkeitssicherung, die Verwendung der einzelnen Exemplare des Frachtbriefs,die Beförderung der Waren aus und nach Drittländern.Die Förmlichkeiten des gVV werden auch für die Beförderung von Waren in Großbehältern vereinfacht,die die Eisenbahnverwaltungen durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein eines be-sonderen Musters durchführen lassen, der als gemeinschaftliches Versandpapier geschaffen wurde. Die-ses Papier wird als Eisenbahnübernahmebescheinigung" bezeichnet. Dieses Beförderungen können ggf.auch andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenwege bis zum Abgangsbahnhof desAbgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes umfassen; sie können fernerTransporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.gVV und LuftverkehrIm Luftverkehr gilt das Manifest, dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über dieinternationale Zivilluftfahrt entspricht, als Anmeldung zum gVV. Sollen Waren im externen und internenVerfahren befördert werden, sind getrennte Manifeste mit entsprechender Kennzeichnung zu erstellen.gVV und SeeverkehrAuch im Seeverkehr kann das Manifest als Versandanmeldung und Versandschein benutzt werden. DieHandhabung ist allerdings recht kompliziert, insbesondere, wenn das Schiff Drittländer anläuft, aus einemDrittland kommt, eine Freizone (Freihafen) anläuft usw. In diesen Fällen ist es oft günstiger, auf das gVVzu verzichten und den Gemeinschaftscharakter mit der Warenverkehrsbescheinigung T 2 L oder andersnachzuweisen (siehe dort).Warenverkehrsbescheinigung T 2 LWenn die Ware nicht unmittelbar ausschließlich im Gebiet der Gemeinschaft oder im Rahmen des inter-nen gVV befördert wird, ist der Gemeinschaftscharakter der Ware nachzuweisen. Dies kann geschehenauf dem Exemplar 4 bzw. 4/5 des Einheitspapiers, wenn dort in Feld 1 im rechten Unterfeld der VermerkT2L" angebracht wird. Die Ware ist zu beschreiben oder der Hinweis auf eine Ladeliste anzubringen. DasT2L ist der Behörde zum Sichtvermerk vorzulegen.Der Gemeinschaftscharakter kann aber auch durch die Vorlage einer Handelsrechnung oder eines Beför-derungspapiers nachgewiesen werden. In diesen Fällen muss der Vermerk T2L im vorgenannten Papierangebracht sein mit einer handschriftlichen Unterschrift. Eine maschinelle Codierung kann zugelassenwerden. Auch diese Papiere sind der Behörde zum Sichtvermerk vorzulegen, sofern der Warenwert 10.000 übersteigt. Diese Erleichterung gilt nur, wenn die Rechnung bzw. das Beförderungspapier aus-schließlich Gemeinschaftsware umfasst.Wird Gemeinschaftsgut mit Carnet TIR und Carnet ATA befördert (nur anwendbar, wenn das Gebiet derGemeinschaft verlassen wird), so wird der Gemeinschaftscharakter der Ware durch den Vermerk T2L" imCarnet nachgewiesen.Beendigung des gVVZur ordnungsmäßigen Beendigung eines gVV sind folgende Umstände und Besonderheiten peinlich genauzu beachten, damit sich gegenüber den Zollstellen keine Schwierigkeiten ergeben:1. Gestellung bei der BestimmungsstelleDer Hauptverpflichtete hat das Versandgut unverändert innerhalb der im Versandschein genannten Fristohne Verletzung der Nämlichkeitssicherung der Bestimmungsstelle am Amtsplatz ­ Ausnahme s. Ziffer 2­ zu gestellen und den Versandschein vorzulegen. Dies bedeutet, dass die Waren in den Verfügungsbe-reich der Zollstelle gebracht werden müssen und die Zollstelle hiervon unterrichtet werden muss. Auf Ver-langen des Zollbeteiligten bescheinigt die Zollstelle die Gestellung auf der Eingangsbescheinigung ­ s. Zif-fer 3 ­. Das gVV kann auch bei einer anderen als der im Versandschein angegebenen Zollstelle beendetwerden. Diese neue Zollstelle wird dann Bestimmungsstelle.2. Übergabe an einen zugelassenen Empfänger"Von der grundsätzlichen Vorschrift, das Versandgut bei der Bestimmungsstelle zu gestellen, kann nurdann abgewichen werden, wenn der Warenempfänger ein zugelassener Empfänger" ist. In diesem Fall421
--------------------------------------------------------------------------------
Page 7
sind die Pflichten des Hauptverpflichteten beendet, sobald die Waren und der Versandschein dem zu-gelassenen Empfänger übergeben worden sind. Gestellungsort ist dann der Betrieb des zugelassenenEmpfängers oder ein in der Bewilligung zum zugelassenen Empfänger angegebener Übergabeort.Der zugelassene Empfänger muss auf Verlangen des Gestellenden die Eingangsbescheinigung ­ s. Ziffer 3 ­ausstellen, in der er erklärt, dass ihm der Versandschein und die Waren übergeben worden sind. Damit en-det auch die Haftung des Hauptverpflichteten im gVV. Diese geht auf den zugelassenen Empfänger über.3. Eingangsbescheinigung (TC 11)Die Eingangsbescheinigung ist kein Beweis der Gestellung mit haftungsbefreiender Wirkung des Haupt-verpflichteten. Sie bedeutet auch nicht, dass das gVV formell abgeschlossen ist. Die Eingangsbescheini-gung ist lediglich als Unterrichtung des Gestellenden an den Hauptverpflichteten und den Bürgen zusehen, um diese Personen darüber zu unterrichten, dass die Waren ordnungsgemäß gestellt worden sind.Der Hauptverpflichtete und der Bürge können somit davon ausgehen, dass sie aus dem Versandverfahrennicht in Anspruch genommen werden, für das eine Eingangsbescheinigung vorliegt. Die Zollstelle, die dieEingangsbescheinigung ausgestellt hat, muss bei Zuwiderhandlungen im Rahmen des gVV die von ihr aus-gestellte Eingangsbescheinigung gegen sich gelten lassen.3.1 Alternativnachweis Blatt 5Da die Retournierung der Rückscheine auf dem Amtsweg sehr langwierig ist, wurde die Möglichkeit ge-schaffen, mit dem Alternativnachweis (zus. Exemplar 5 des Versandscheines mit Adresseindruck des HV)die Erledigung nachzuweisen.Die Eingangsbescheinigung muss von dem Beteiligten vorbereitet werden; sie wird von der Zollstelle miteinigen Angaben ergänzt.4. Nichtgestellung durch einen FrachtführerSofern der Hauptverpflichtete einen Frachtführer mit der Beförderung zur Bestimmungsstelle beauftragt,muss er dafür sorgen, dass der Frachtführer die Bestimmungen des Versandrechts einhält. Durch die Ver-pflichtungserklärung des Frachtführers" nach dem vom Bundesverband Spedition und Logistik (BSL) inBonn empfohlenen CLECAT-Muster hat der Hauptverpflichtete die Möglichkeit, den Frachtführer über al-le notwendigen Besonderheiten und einzuhaltenden Bestimmungen zu informieren und Schadenersatzvom Frachtführer zu fordern, falls dieser die ihm erteilten Weisungen nicht einhält und damit eine Zu-widerhandlung ­ vgl. Ziffer 6 ­ begeht, weil er die Waren einem Empfänger übergeben hat, der nicht zu-gelassener Empfänger im Sinne der Zollkodex-DVO ist.Die vorgenannte Verpflichtungserklärung befreit allerdings den Hauptverpflichteten nicht von seiner Haf-tung gegenüber der Zollstelle; sie ermöglicht jedoch die Durchsetzung von Ansprüchen des Hauptver-pflichteten gegen den Frachtführer und macht es ferner möglich, dass nach deutschem Recht ein Bußgeldnicht gegen den Hauptverpflichteten, sondern gegen den Frachtführer verhängt wird.5. Selbstverzoller"Der Hinweis eines Warenempfängers, dass er Selbstverzoller sei, berechtigt allein nicht dazu, die Warennicht der Zollstelle zu gestellen, sondern diesem Selbstverzoller unmittelbar zu übergeben. Die Übergabean einen Selbstverzoller kann nur dann erfolgen, wenn der Selbstverzoller gleichzeitig auch zugelassenerEmpfänger ist.6. ZuwiderhandlungenAbweichungen vom ordnungsmäßigen Ablauf des Verfahrens nach den Vorschriften des Versandrechtswerden als Zuwiderhandlungen" bezeichnet. Solche Zuwiderhandlungen werden nach dem Recht des-jenigen Mitgliedstaates verfolgt, in dem über das Versandgut vorschriftswidrig verfügt wurde. Entschei-dend sind die gemeinschaftlichen als auch die nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaa-ten, nach denen unter Umständen eine Strafverfolgung eingeleitet oder Abgaben, Bußgelder, Gebührenusw. gefordert werden können. Diese Rechtslage sollte dazu führen, dass Hauptverpflichtete die vonihnen eingesetzten Frachtführer sorgfältig auswählen.Die Zukunft: Das NCTS-Verfahren (New Computerized Transit System). Die Überwachung erfolgt papier-los durch elektronische Übermittlung der Daten. Im März 1999 ging das Verfahren in die Erprobung.422
--------------------------------------------------------------------------------
Page 8
2.3. CARNET-TIR / CARNET-ATA2.3.1. Das Carnet-TIR-VerfahrenTIR = Transport International des merchandises par route = Zollverfahren für deninternationalen Straßengüterverkehr1. RechtsgrundlageRechtsgrundlage des TIR-Verfahrens ist das Zollübereinkommen des vom 14.11.1975 über den interna-tionalen Warentransport mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen) vom 15.1.1959 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 649). Ergänzend gelten die allgemeinen Zollvorschriften, insbesondere die Vorschriften über den Nicht-gemeinschaftswareversand. Trotz des am 29.5.1979 durch BGBI. Teil II in Kraft getretenen Gesetz zudem Zollübereinkommen vom 14.11.1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR" hatsich die Abwicklung des TIR-Verfahrens in der Praxis kaum geändert. Allerdings werden die EG-Mitglied-staaten nicht mehr wie Einzelstaaten behandelt. Eine Carnet-TIR-Abfertigung findet also nur noch bei Ein-tritt oder Verlassen des Gebiets der Gemeinschaft statt.Die Abfertigung im TIR-Verfahren ist­ Abfertigung zum Versand von Nichtgemeinschaftsware, wenn Nichtgemeinschaftsware befördert wird;das Carnet TIR ist Versandschein, einer besonderen Sicherheitsleistung bedarf es nicht;­ zollamtliche Überwachung der Ausfuhr für die Auslandsbeförderung; das Carnet TIR ist Zwischenschein;­ zollamtliche Überwachung der Ausfuhr, wenn Gemeinschaftsware endgültig ausgeführt werden soll;das Carnet TIR ist Urkunde zum Nachweis der Nämlichkeit;­ Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung für Behälter, die zur Beförderung von Waren verwen-det werden und deren Merkmale (Zeichen und Nummer) im Warenmanifest des Carnet TIR angegebenworden sind.Vertragsstaaten des TIR-Abkommens 1975 sind:Afghanistan1)/ Albanien / Algerien1)/ Armenien / Aserbeidschan / Belgien / Bosnien-Herzegowina1) / Bul-garien / Chile1)/ Dänemark (mit Färöer) / Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien / Estland /Europäische Gemeinschaft1)/ Finnalnd / Frankreich / Georgien / Griechenland / Großbritannien undNordirland / Indonesien1)/ Iran / Irland / Israel / Italien / Jordanien / Jugoslawien1)/ Kanada1)/ Kaschastan /Kirgistan / Korea (Republik)1)/ Kroatien / Kuwait / Lettland / Libanon / Litauen / Luxemburg / Malta1)/Marokko / Moldawien / Niederlande / Norwegen / Österreich / Polen / Portugal / Rumänien / RussischeFöderation / Schweden / Schweiz (mit Liechtenstein) / Slowakische Republik / Slowenien / Spanien /Syrische Arabische Republik / Tadschikistan1)/ Tschechische Republik / Türkei / Tunesien / Turkmenistan1)/Ukraine / Ungarn / Uruguay1)/ USA1)/ Usbekistan / Weissrussland / Zypern.Marokko ist zwar Vertragsstaat, doch Transporte unter TIR sind nicht möglich, da ein nationaler Bürge fürdas TIR-Verfahren fehlt.Das Carnet-TIR-Abkommen 1975 (auszugsweise)a) Begriffsbestimmungen Artikel 1Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriffa) TIR-Transport" die Beförderung von Waren von einem Abgangszollamt bis zu einem Bestimmungs-zollamt im Rahmen des in diesem Abkommen festgelegten sogenannten TIR-Verfahrens";b) Eingangs- und Ausgangsabgaben" die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und son-stigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Warenerhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kostender erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;c) Straßenfahrzeuge" nicht nur Straßenmotorfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhän-ger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;d) Lastzüge" miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind;423*)Anmerkung: Mit den »1)« gekennzeichneten Vertragsparteien ist die Durchführung von TIR-Ver-fahren zur Zeit nicht möglich.
--------------------------------------------------------------------------------
Page 9
e) Behälter" eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähn-liches Gerät), dieI. einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;II. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwen-det werden zu können;III. besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittelohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;IV. so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einemVerkehrsmittel auf ein anderes;V. so gebaut ist, daß sie leicht beladen und entladen werden kann, undVI. einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; Abnehmbare Karosserien" gelten alsBehälter;f) Abgangszollamt" dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport im TIR-Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt;g) Bestimmungszollamt" dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport imTIR-Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung endet;h) Durchgangszollamt" dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, über das ein Straßenfahrzeug, ein Last-zug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports ein- oder ausgeführt wird;j) Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen;k) außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren" alle schweren oder sperrigen Waren, die wegenihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenenStraßenfahrzeug oder Behälter befördert werden;l) bürgender Verband" einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist,um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen.b) GeltungsbereichArtikel 2Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder meh-rere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt eineranderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden,wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung imStraßenverkehr erfolgt.Artikel 3Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist,a) daß der Warentransport durchgeführt wirdI. mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel III a) festgestell-ten Bedingungen zugelassen worden sind, oderII. mit anderen Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel III c) festgelegtenBedingungen beachtet werden;b) daß für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zuge-lassen worden sind, und der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt wird, dasdem in Anlage 1 dieses Abkommens wiedergegebenen Muster entspricht.c) Grundsätzliche BestimmungenArtikel 4Für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Ein-gangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.Artikel 51. Für Waren, die im TIR-Verfahren unter Zollverschluss mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behälternbefördert werden, wird eine Revision bei den Durchgangszollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.424
--------------------------------------------------------------------------------
Page 10
2. Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere,wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine Revision der Wa-ren vornehmen.Ausgabe der Carnets TIR ­ Haftung der bürgenden Verbände Artikel 61. Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden dieBewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Car-nets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen.2. Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesemLande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländi-schen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgendeVerband angehören.Artikel 7Carnet TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden aus-ländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs-und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkun-gen befreit.Artikel 81. Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüg-lich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften desLandes zu entrichten sind, in dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Transport fest-gestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schul-den, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.2. Sehen die Gesetze und andere Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oderAusgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zuverpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabga-ben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.3. Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Ver-band für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann.4. Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich das Ab-gangszollamt befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von dem Zollamt angenommen worden ist. In denweiteren Ländern, durch die die Waren im TIR-Verfahren noch befördert werden, beginnt die Haftung mitder Einfuhr der Waren oder mit der Annahme des Carnet TIR durch das Zollamt, bei dem der TIR-Trans-port wiederaufgenommen wird, wenn er gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt worden ist.5. Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Wa-ren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschlußin einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.6. Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absät-zen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweise des Gegenteils als richtig.7. Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genann-ten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittel-bar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.Artikel 91. Der bürgende Verband setzt die Gültigkeitsdauer des Carnet TIR fest und bestimmt dabei den letztenGültigkeitstag, nach dem das Carnet dem Abgangszollamt nicht mehr zur Annahme vorgelegt werdenkann.2. Sofern das Carnet gemäß Absatz 1 bis spätestens zum letzten Gültigkeitstag von dem Abgangszollamtangenommen worden ist, bleibt es bis zur Beendigung des TIR-Transports bei dem Bestimmungszollamtgültig.425
--------------------------------------------------------------------------------
Page 11
Artikel 101. Das Carnet TIR kann unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt erledigt werden; ein Vorbehalt muss sich aufTatsachen beziehen, die den TIR-Transport selbst betreffen. Diese Tatsachen sind auf dem Carnet TIR an-zugeben.2. Haben die Zollbehörden eines Landes ein Carnet TIR ohne Vorbehalt erledigt, so können sie vom bür-genden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlan-gen, es sei denn, daß die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.Artikel 111. Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behördenvom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlan-gen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durchdie Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben. Dasgleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, je-doch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.2. Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bür-genden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an denVerband zu richten, daß das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbeschei-nigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist vonzwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muß die Zah-lungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidungrechtskräftig geworden ist.3. Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zah-lungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet,wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufrie-denstellender Nachweis erbracht worden ist, daß bei dem betreffenden Transport eine Unrechtmäßigkeitnicht begangen wurde.Warentransport mit Carnets TIRa) Zulassung von Fahrzeugen und BehälternArtikel 12Die Abschnitte a) und b) dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Straßenfahrzeug hinsichtlich seinerBauart und Ausrüstung den in Anlage 2 dieses Abkommens festgelegten Bedingungen entspricht undnach dem in Anlage 3 dieses Abkommens festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Die Zulassungs-bescheinigung (Verschlußanerkenntnis) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.Artikel 131. Die Abschnitte a) und b) dieses Kapitels gelten nur dann, wenn die Behälter nach den in Anlage 7 Teil 1festgelegten Bedingungen gebaut und nach dem in Teil II der genannten Anlage festgelegten Verfahrenzugelassen worden sind.2. Bei Behältern, die zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen worden sind, in Übereinstim-mung mit dem Zollabkommen über Behälter 1956, den im Zusammenhang damit im Rahmen der Verein-ten Nationen getroffenen Übereinkünften, dem Zollabkommen über Behälter von 1972 oder den gege-benenfalls dieses Abkommen ersetzenden oder ändernden internationalen Vertragswerken, ist davonauszugehen, daß sie den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen; sie sind ohne erneute Zulassung fürden Transport im TIR-Verfahren anzuerkennen.Artikel 141. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Straßenfahrzeugen oder Behältern, dieden Vorschriften der Artikel 12 und 13 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertrags-parteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängelvon geringer Bedeutung sind und keine Schmuggelgefahr besteht.2. Straßenfahrzeuge oder Behälter, die den für ihre Zulassung maßgebenden Bedingungen nicht mehr ent-sprechen, dürfen erst dann wieder zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden, wenn ihr ur-sprünglicher Zustand wiederhergestellt oder das Fahrzeug bzw. der Behälter erneut zugelassen worden ist.426
--------------------------------------------------------------------------------
Page 12
b) Durchführung des Transports mit Carnets TIRArtikel 151. Für die vorübergehende Einfuhr von Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die für den Wa-rentransport im TIR-Verfahren benutzt werden, ist kein besonderes Zolldokument erforderlich. EineSicherheitsleistung wird für die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter nicht gefordert.2. Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht zu verlangen, daß das Bestimmungszollamt die nach inner-staatlichem Recht vorgesehenen Formalitäten vornimmt, um sicherzustellen, daß nach Abschluß des TIR-Transports das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt wird.Artikel 16Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport durchführen, müssen vorn und hinten einerechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift TIR" tragen. Diese Ta-feln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein.Artikel 171. Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Ein ein-zelnes Carnet kann aber für einen Lastzug oder für mehrere Behälter ausgefertigt werden, die auf einemeinzigen Straßenfahrzeug oder einem Lastzug verladen sind, in einem solchen Fall muß in dem Waren-manifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters ge-sondert aufgeführt sein.2. Das Carnet TIR gilt nur für eine Fahrt. Es muß mindestens so viele abtrennbare Annahme- und Erle-digungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.Artikel 18Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls vonder betreffenden Vertragspartei oder von den betreffenden Vertragsparteien keine andere Regelung ge-troffen ist,a) müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land gelegen sein;.b) dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein;c) darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.Artikel 19Die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder Behälter sind dem Abgangszollamt mit dem CarnetTIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sichvon der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die un-ter ihrer Verantwortung von hierzu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.Artikel 20Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, daß das Straßen-fahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.Artikel 21Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Car-net TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.Artikel 221. Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen in der Regel die von den Zollbehörden deranderen Vertragsparteien angelegten unverletzten Zollverschlüsse, es sei denn, daß eine Revision der Wa-ren nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommen wird. Die Zollbehörden können jedoch, wenn dies für die Kon-trolle erforderlich ist, zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse anlegen.2. Die von einer Vertragspartei so anerkannten Zollverschlüsse genießen in ihrem Gebiet den gleichenRechtsschutz wie die nationalen Zollverschlüsse.Artikel 23Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen­ die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers be-gleiten lassen,427
--------------------------------------------------------------------------------
Page 13
­ unterwegs eine Kontrolle und eine Revision der Warenladung der Straßenfahrzeuge, Lastzüge oderBehälter vornehmen.Artikel 24Nehmen die Zollbehörden eine Revision der Warenladung eines Straßenfahrzeugs, eines Lastzugs odereines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet TIR-Ab-schnitten, die in ihrem Land benutzt werden, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den imCarnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angelegten Zollverschlüsse und die Art der durchgeführtenKontrollen vermerken.Artikel 25Werden Zollverschlüsse in anderen als den in den Artikeln 24 und 35 genannten Fällen unterwegs verletztoder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der inAnlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und das im Carnet TIR ent-haltene Protokoll aufgenommen; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Artikel 261. Berührt ein Transport mit Carnet TIR auf einer Teilstrecke das Gebiet eines Staates, der nicht Vertrags-partei dieses Abkommens ist, so wird der TIR-Transport während der Durchfahrt durch dieses Gebiet aus-gesetzt. In einem solchen Fall erkennen die Zollbehörden der Vertragsparteien, durch deren Gebiet dieWaren anschließend befördert werden, für die Fortsetzung des TIR-Transports das Carnet TIR an, soferndie Zollverschlüsse und/oder die Nämlichkeitszeichen unversehrt geblieben sind.2. Das gleiche gilt für den Teil der Strecke, auf dem der Inhaber des Carnet TIR im Gebiet einer Vertrags-partei das Carnet nicht verwendet, weil sich einfachere Verfahren für die Transitabfertigung anbieten oderdie Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens nicht erforderlich ist.3. In solchen Fällen gelten die Zollämter, bei denen der TIR-Transport ausgesetzt oder wiederaufgenom-men wird, als Durchgangszollamt beim Ausgang bzw. Durchgangszollamt beim Eingang.Artikel 27Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 18, kann das ursprünglichangegebene Bestimmungszollamt durch ein anderes Bestimmungszollamt ersetzt werden.Artikel 28Nach Ankunft der Ladung beim Bestimmungszollamt ist das Carnet TIR unverzüglich zu erledigen, soferndie Waren einem anderen Zollverfahren zugeführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden.c) Bestimmungen über den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren Artikel 291. Dieser Abschnitt gilt nur für den Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren imSinne des Artikels 1 Buchstabe k).2. Bei Anwendung dieses Abschnitts können außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren je nach derEntscheidung des Abgangszollamtes mit Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluss befördert wer-den.3. Dieser Abschnitt wird nur angewandt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamtes die Nämlichkeit deraußergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sichan Hand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten lässt oder sich diese Waren mit Zoll-verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen versehen lassen, so daß sie weder ersetzt noch entfernt werdenkönnen, ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.Artikel 30Alle Bestimmungen dieses Abkommens, von denen die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nicht ab-weichen, gelten auch für den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren im TIR-Verfahren.Artikel 31Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren,sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oderzwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.428
--------------------------------------------------------------------------------
Page 14
Artikel 32Das verwendete Carnet TIR muss auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in englischer oder franzö-sischer Sprache in hervorgehobenen Buchstaben den Vermerk Außergewöhnlich schwere oder sperrigeWaren" tragen.Artikel 33Das Abgangszollamt kann verlangen, dass Ladelisten, Fotografien, Pläne usw., die für die Nämlichkeitssi-cherung der beförderten Waren erforderlich sind, dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle ver-sieht es diese Papiere mit einem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet TIR-Um-schlagblatts an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.Artikel 34Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen die von den zuständigen Behörden der anderenVertragsparteien angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen an. Sie können zusätzlichZollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen anbringen, müssen aber auf den in ihrem Land benutztenCarnet TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibendenAbschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen vermerken.Artikel 35Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Revision der Wa-renladung Zollverschlüsse abnehmen oder Nämlichkeitszeichen entfernen, so vermerken sie auf den inihrem Land benutzten Carnet TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den imCarnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszei-chen.UnregelmäßigkeitenArtikel 36Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstößt, macht sich nach den Rechtsvorschriften desLandes strafbar, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.Artikel 37Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet derVertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.Artikel 381. Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die fürden internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig ge-macht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Abkommens auszuschließen.2. Dieser Ausschluss ist sofort den Zollbehörden der Vertragspartei mitzuteilen, in deren Gebiet die be-treffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, sowie dem (den) bürgenden Verband (Verbän-den) des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.Artikel 39Wird die Durchführung der TIR-Transporte im übrigen als vorschriftsmäßig anerkannt, so gilt folgendes:1. Die Vertragsparteien lassen geringfügige Abweichungen bei der Erfüllung der mit der Frist und derFahrtstrecke zusammenhängenden Verpflichtungen unberücksichtigt.2. Auch Abweichungen zwischen den im Warenmanifest des Carnet TIR enthaltenen Angaben und demInhalt des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters werden nicht als Zuwiderhandlungen desCarnet TIR-Inhabers im Sinne dieses Abkommens betrachtet, wenn ein die zuständigen Behörden zufrie-denstellender Nachweis erbracht wird, dass diese Abweichungen nicht auf Fehlern beruhen, die beim Ver-laden oder Versand der Waren oder beim Ausfüllen des Warenmanifests wissentlich oder fahrlässig be-gangen worden sind.Artikel 40Die Zollverwaltungen des Abgangs- und Bestimmungslandes lasten gegebenenfalls dort festgestellte Ab-weichungen dem Carnet TIR-Inhaber nicht an, wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen, die voroder nach dem TIR-Transport stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war.429
--------------------------------------------------------------------------------
Page 15
Artikel 41Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, dass die im Warenmanifest einesCarnet TIR aufgeführten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt untergegangen oder unwiederbringlichverlorengegangen sind oder dass sie auf Grund ihrer Beschaffenheit durch natürlichen Schwund fehlen,so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Zöllen und Abgaben gewährt.Artikel 42Auf begründeten Antrag einer Vertragspartei hin erteilen ihr die zuständigen Behörden der Vertragspar-teien, die durch einen TIR-Transport berührt sind, alle verfügbaren, für die Anwendung der Artikel 39, 40und 41 erforderlichen Auskünfte.Artikel 48Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durchdiese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Er-leichterungen nicht einschränken.Artikel 56Außerkraftsetzung des TIR-Abkommens von 19591. Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das TIR-Abkommen von 1959 in den Beziehungenzwischen den Vertragsparteien außer Kraft und tritt an dessen Stelle.2. Die nach den Bedingungen des TIR-Abkommens von 1959 für Straßenfahrzeuge und Behälter ausge-stellten Zulassungsbescheinigungen (Verschlussanerkenntnisse) werden von den Vertragsparteien diesesAbkommens für den Warentransport unter Zollverschluss innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer oder unter Vor-behalt der Erneuerung anerkannt, sofern die Fahrzeuge und Behälter nach wie vor den Bedingungen ent-sprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind.2.3.2. Das Zollverfahren mit Carnet ATAWas ist ein Carnet ATA?Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheftfür die vorübergehende Einfuhr und Aus-fuhr von Waren. Unter Ein- und Ausfuhr ist hier in oder aus dem Gebiet der Gemeinschaft (EG) zu verste-hen. Innerhalb der EG ist ab 1993 das Carnet ATA nicht mehr anwendbar. ATA ergibt sich aus der kom-binierten französisch-englischen Abkürzung von Admission Temporaire/Temporary Admission". Die Rechtsgrundlage bildet das internationale Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorüber-gehende Einfuhr von Waren" vom 6. Dezember 1961. Das sich aus der Verwendung solcher Carnets er-gebende erleichterte Verfahren wurde dadurch praktikabel, dass die Industrie- und Handelskammern,bzw. deren Spitzenorganisationen in den Teilnehmerstaaten auf Grund wechselseitiger Verpflichtungenden Zollbehörden ihrer Länder gegenüber die Bürgschaft für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Ab-gaben in solchen Fällen übernommen haben, in denen mit Carnets ATA eingeführte Waren nicht fristge-recht und bestimmungsgemäß wieder ausgeführt werden.Vorteile des Carnet ATADie mit der Verwendung eines Carnet ATA verbundenen Vorteile bestehen darin, dass­ die Zahlung oder Hinterlegung der Einfuhrabgaben (Zölle und sonstige bei jeder Einfuhrabfertigung er-hobenen Abgaben und Steuern) bei jeder Einfuhr und damit auch die späteren Bemühungen um dieKautionsrückgabe oder Erstattung der gezahlten Beträge entfallen,­ in allen Teilnehmerstaaten ein einheitliches Zollpapier, nämlich das Carnet ATA - gilt, wodurch sich dieAusfertigung von Zollfakturen, Zollanmeldungen und dgl. erübrigt,­ eine Inanspruchnahme ausländischer Zollagenten zur Erledigung der Zollformalitäten überflüssig ist und­ somit die Voraussetzungen für eine schnelle und reibungslose Erledigung der Zollabfertigungen ge-schaffen sind.430
--------------------------------------------------------------------------------
Page 16
Für welche Waren kann ein Carnet ATA ausgestellt werden?Das Carnet ATA dient der Erleichterung der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren und des dabeievtl. erforderlichen Transitverkehrs. Für Waren, die von vornherein zum Verbleib im Ausland bestimmtsind, können daher keine Carnets ATA ausgestellt werden. Ergibt sich erst nach der Ausfuhr der Waren,dass sie im Ausland bleiben sollen, so muss dies der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage desCarnets gemeldet werden.Mit Carnet ATA können in die Teilnehmerstaaten vorübergehend eingeführt werden:A. BerufsausrüstungB. Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oderverwendet werden sollen.C. WarenmusterD. Waren, die nach anderen internationalen Abkommen oder nach Vorschriften des Einfuhrlandes vorü-bergehend eingeführt werden:Die hiernach in Betracht kommenden Fälle sind von Land zu Land verschieden. Daher können Einzel-heiten an dieser Stelle nicht mitgeteilt werden.Staaten, in denen das Carnet ATA verwendet werden kannFolgende Staaten haben die Verwendung von Carnets ATA zugelassen:Algerien DZAndorra ADAustralienBelgien BEBulgarien BGChina, Volksrepubl-CN Cote d'Ìvoire CIDänemark DKDeutschland DEEstland EEFinnland FIFrankreich FRGibraltar GIGriechenland GRGroßbritannien GBHongkong HKIndien INIrland IEIsland ISIsrael ILItalien ITJapan JPJugoslawien YUKanada CAKorea (Republik) KRKroatien HRLibanon LBLettland LVLitauen LTLuxemburg LUMalaysia MYMalta MTMarokko MKMauritiusMazedonien MANeuseeland NZNiederlande NLNorwegen NOÖsterreich ATPolen PLPortugal PTRumänien RORussland RUSchweden SESchweiz CHSenegal SNSingapur SGSlowakische Rep. SKSlowenien SISpanien ESSri Lanka LKSüdafrika ZATaiwan TWThailand THTschechische Republik CZTunesien TNTürkei TRUngarn HUUSA USZypern CYUnter welchen Bedingungen stellt die Kammer Carnets ATA aus?Die Industrie- und Handelskammer stellt Carnets ATA nur für Firmen (im Handelsregister eingetragene Un-ternehmen), für nicht handelsregisterlich eingetragene Gewerbebetriebe, für natürliche und juristischePersonen sowie für Behörden aus, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Kammerbezirk haben. ­ Bei Privatper-sonen kann die Ausstellung eines Carnets nur unter Beibringung eines unbefristeten, ausgestellten Bürg-scheines eines namhaften inländischen Kreditinstitutes in Höhe von 50 % des Warenwertes vorgenommenwerden. Die hierfür erforderlichen Vordrucke sind bei der Industrie- und Handelskammer erhältlich. ­ Vor derAusstellung eines Carnets muss die Kammer die Zustimmung der HERMES-Kreditversicherungs-Aktienge-sellschaft in Hamburg einholen, wenn die Gesamtsumme der Warenwerte, die in allen auf einen be-stimmten Antragsteller lautenden und noch gültigen Carnets ausgewiesen sind, folgende Beträge über-schreiten:a) bei handelsregisterlich eingetragenen Firmen bis zu einem Warenwert von 100.000,­b) bei gewerberechtlich gemeldeten Firmen bis zu einem Warenwert von 10.000,­Sollte dieser Betrag überschritten werden, muss die Handelskammer die Zustimmung der HERMES ein-holen. ­ Die genannte Versicherungsgesellschaft hat sich bereit erklärt, auf Antrag einzelner Interessentenunbefristete, aber jederzeit widerrufbare Limits festzusetzen, in deren Rahmen Carnets ohne besondereRückfrage der Kammer ausgestellt werden können.Vordrucke für Carnets ATADie Vordrucke sind in der jeweiligen Korrespondenzsprache auszufüllen.431
--------------------------------------------------------------------------------
Page 17
Was geschieht mit den ausgefüllten Vordrucken?Die ausgefüllten Vordrucke müssen zunächst der Industrie- und Handelskammer zur Beglaubigung vorge-legt werden.Dann sollte das Carnet zusammen mit den darin aufgeführten Waren der nächsten Versandzollstelle vor-geführt werden. Das Zollamt unterzieht die Waren der Beschau, sichert ggf. die Nämlichkeit der Warenund vermerkt das Geschehene im Carnet.Notieren Sie bitte in Ihrem Terminkalender(am Tage der voraussichtlichen Rückkehr der Waren oder ­ wenn die Rückkehr der Waren noch nicht zuübersehen ist ­ etwa 2 Wochen vor Ablauf der im Carnet eingetragenen Gültigkeitsdauer), dass Sie erfor-derlichenfalls die Rücksendung des Carnets und der darin aufgeführten Waren bei ihren ausländischenGeschäftspartnern usw. anmahnen. Auf diese Weise kann u.U. noch kurz vor Fristablauf eine Reklamationausländischer Zollbehörden und die sich daraus meistens für den Carnet-Inhaber ergebende Verpflichtungzur Einzahlung der Eingangsabgaben vermieden werden.Zollrisiko-Versicherung für Carnet ATA­ Versicherungsentgelte für Carnets ATA ­Mit der Umstellung auf den Euro gestaltet sich die Gebühr für die Carnet-Bearbeitung wie folgt(Stand1/2001):Wertgrenze vonWertgrenze bisVolles Entgelt9999,99 EUR20,­ EURvon 10000,­ EURbis 24999,99 EUR40,­ EURvon 25000,­ EURbis 49999,99 EUR80,­ EURvon 50000,­ EURbis 149999,99 EUR165,­ EURvon 150 000,- EURbis 299999,99 EUR315,­ EURvon 300000,­ EURbis 499999,99 EUR540,­ EURfür jede weitere angefangene500000,­ EUR300,­ EURWas geschieht mit den nicht mehr benötigten oder ablaufenden Carnets?Carnets ATA haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer istausgeschlossen. Carnets müssen der Kammer zurückgegeben werden, und zwar sobald sie nicht mehrbenötigt werden, spätestens aber bei Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer. Vor der Rückgabe soll-te jeder Carnet-Inhaber im eigenen Interesse darauf achten, dass das Carnet ordnungsgemäß gelöscht ist.Ein Carnet gilt nur dann als ordnungsgemäß gelöscht, wenn der letzte erforderliche Wiederausfuhrnach-weis durch die Bescheinigung einer Zollbehörde erbracht werden kann.lm Regelfall wird diese Bescheinigung von der Ausgangszollstelle jedes ausländischen Staates erteilt, indessen Gebiet die Waren vorher eingeführt wurden, und zwar in dem dafür vorgesehenen oberen Stamm-abschnitt des Wiederausfuhrblattes. Sollte diese Bescheinigung im Ausnahmefall nicht zu erhalten sein, somuss aber unbedingt dafür gesorgt werden, dass eine deutsche Zollstelle zur Bestätigung der ordnungs-gemäßen Wiederherstellung veranlasst wird, bevor die Nämlichkeitszeichen von den Waren entfernt wer-den. Nur der vollgültige Nachweis der Wiederausfuhr oder der Wiedergestellung innerhalb der Gültig-keitsdauer bewahrt den Carnet-Inhaber vor einer meist erst nach Monaten folgenden Aufforderung zurZahlung der Einfuhrabgaben.Bleiben bestimmte, der auf Carnet verbrachten Waren ­ entgegen der ursprünglichen Absicht ­ im Aus-land, so ist dies von der zuständigen ausländischen Zollstelle im Carnet mit einem deutlich lesbaren Hin-weis zu vermerken und zu bestätigen, dass die hierfür fälligen Einfuhrabgaben entrichtet worden sind.Es ist empfehlenswert, sich außer dem genannten Vermerk vom ausländischen Zollamt zusätzlich eine Zoll-quittung geben zu lassen und diese der Kammer mit dem Carnet zu übergeben, um etwaigen späterenReklamationen der ausländischen Zollbehörden entgegentreten zu können.432

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #276
24/11/2002 16:20
24/11/2002 16:20
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Einfuhr- und Zollvorschriften fremder Länder, Ausfuhrbestimmungen

Beim Versand sind in jedem Fall die Einfuhr- und Zollvorschriften des jeweiligen Landes zu beachten.

Grundsätzliche Anmerkungen:

1.
Der Absender trägt das Risiko für alle Folgen, die aus unzulässigem Warenversand in das Ausland, Nichtbeachtung der Einfuhr- und Zollvorschriften fremder Länder (einschließlich der Durchfuhrvorschriften), aus der falschen oder unzureichenden Ausfertigung der Zollinhaltserklärung, des grünen Zollzettels oder anderer Begleitpapiere sowie aus der Nichtbeachtung der geltenden Ausfuhrbestimmungen entstehen.
Dies gilt auch für Schäden, die dem Absender durch Verlust des Anspruchs auf Ersatz entstehen, wenn die Sendung von den Zollbehörden eines fremden Landes beschlagnahmt wird.
Es obliegt dem Absender, sich bei den Empfängern der Sendungen, den Auslandsvertretungen der Bestimmungs- bzw. Durchgangsländer, den Außenhandelsstellen, den Industrie- und Handelskammern oder sonstigen Stellen selbst zu unterrichten.
2.
Die Deutsche Post AG erteilt Auskünfte über Einfuhr- und Zollvorschriften (einschließlich der Durchfuhrvorschriften) fremder Länder, sofern ihr entsprechende Informationen vorliegen. Eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Auskünfte wird nicht übernommen.
3.
Beim Kunden-Service Euro Express - Telefon: 0 18 05/04 77 77 (12 ct je angefangene 60 Sek. im Festnetz) erhalten Sie weitere Auskünfte sowie eine unverbindlichen Beratung, z. B. vom Internationalen Büro des Weltpostvereins veröffentlichen "Liste des objets interdits" (Liste der verbotenen Gegenstände).

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #277
24/11/2002 16:27
24/11/2002 16:27
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
http://www.deutschepost.de/application/preise/pdf/merkblatt_zoll.pdf

Merkblatt zur Ausfuhr von Waren in Postpaketen.

Merkblatt Länderübersicht:

http://www.deutschepost.de/application/preise/pdf/laenderuebersicht.pdf

Eine Zollerklärung kann auch auf Deutsch ausgefüllt werden, ich habe sie immer in Deutsch ausgefüllt.

Man muß auch den Preis der waren angeben, aus Erfahrungen kann ich euch nur empfehlen, es billiger zu machen wie es war.

Claudia

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #278
24/11/2002 16:37
24/11/2002 16:37
Joined: Jul 2002
Beiträge: 314
Eilenburg
B
BouBou Offline
Member
BouBou  Offline
Member
B

Joined: Jul 2002
Beiträge: 314
Eilenburg
Hallo Claudia,

da hast Du dir wirklich vile Arbeit gemancht.

Bei uns bei der DP wurde mir immer wieder gesagt, die Zollerklärungen müssen in der Landessprache oder in Französisch geschrieben sein. Deutsch oder englisch wurde nie akzeptiert. dafür verlangen sie bei uns keine Wertangabe, die Kennzeichnung "Geschenk" reichte immer vollkommen aus.

Gruß Andrea

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #279
24/11/2002 16:41
24/11/2002 16:41
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Hallo,
es gibt in ganz Deutschland eine regelung dazu, und ich schicke sehr oft pakete zum Beispiel in den Iran, wo es noch schärfer kontrolliert wird und auch nach Tunesien habe ich genug Pakete geschickt, fragt mal bei eurer Post nach, dort berät man euch auch sehr gut und nett.

Claudia

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #280
24/11/2002 18:13
24/11/2002 18:13
Joined: Jul 2002
Beiträge: 183
Rosbach
julia_slah Offline
Mitglied
julia_slah  Offline
Mitglied

Joined: Jul 2002
Beiträge: 183
Rosbach
Hi,
wo nach Tn soll das Päckchen denn gehen??
Ich fliege am 21.12 nach Monastir und nehme dir gerne etwas mit wenn du möchtest....

Julia

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #281
24/11/2002 21:55
24/11/2002 21:55
Joined: Aug 2002
Beiträge: 133
Berlin
W
Woman Offline
Member
Woman  Offline
Member
W

Joined: Aug 2002
Beiträge: 133
Berlin
Hallo Uli,

erfahrungsgemäß kommt man (oder frau) besser, wenn die Geschenke persönlich überbracht werden. Ich habe bisher vier Pakete/Päckchen verschickt und keines kam unversehrt an. Bringe also persönlich oder lasse überbringe, denn gerade tunesische Beamte sind auch nur Menschen!

Woman [lachen2]

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #282
25/11/2002 11:39
25/11/2002 11:39
Joined: Jul 2002
Beiträge: 393
Augsburg
S
schnecke Offline
Member
schnecke  Offline
Member
S

Joined: Jul 2002
Beiträge: 393
Augsburg
Bei mir kam noch nie ein Paket ungeöffnet an. Meist war das entnommen, was man eben gerade mal brauchen konnte: Süssigkeiten, Kleidung für Babies etc.
Somit verdient keiner mehr was an meinen Paketen [Winken]

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #283
25/11/2002 11:53
25/11/2002 11:53
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Wie bitte, es kam noch nie ein Paket ungeöffnet an, aber es wurde etwas entnommen, war es jetzt Ironie oder hast du dich verschieben?

Claudia

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #284
25/11/2002 14:30
25/11/2002 14:30
Joined: Jul 2002
Beiträge: 393
Augsburg
S
schnecke Offline
Member
schnecke  Offline
Member
S

Joined: Jul 2002
Beiträge: 393
Augsburg
Was ist daran jetzt nicht zu verstehen?

Meine Pakete kamen noch nie ungeöffnet an.

Ungeöffnet = geschlossen, zu

Somit: kamen noch nie geschlossen an, da Sachen entnommen wurden.

Oder: Meine Pakete kamen immer geöffnet an.

Gruß
Marion

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #285
25/11/2002 18:08
25/11/2002 18:08
Joined: Jul 2001
Beiträge: 486
L.E.
uli Offline OP
Member
uli  Offline OP
Member

Joined: Jul 2001
Beiträge: 486
L.E.
@julia_slah: wie wuerde das denn laufen, wenn ichs dir mitgebe? wuerdest du das dann dort in die post stecken (und ist das dann sicherer?) oder muesste es jemand abholen?
habe keinen blassen schimmer...
das paeckchen ginge in einen nachbarort von nabeul, die familie hat aber kein auto, also mit abholen wuerde es sich nicht lohnen fuer das bissl suesskram.
aber danke fuer das angebot.
ich werde nach euren beitrage auch lieber nichts schicken von hier aus, das ist mir dann doch zu teuer, wenns nichtmal sicher ist, obs ankommt.

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #286
25/11/2002 22:31
25/11/2002 22:31
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Uli, du kannst ruhig etwas schicken, ganz normal mit der Post und wenn du nichts drin hast was man nicht schicken darf, dann kommt es auch an.

Ich habe so viele Pakete nach Tunesien, Iran usw. geschickt und alle sind gut angekommen, und auch recht schnell innerhalb 2- 3 Wochen.

Ein paket kam nicht an, aber dafür ca. 10 Wochen später wieder bei mir, verschlossen und alles drin, komisch oder?

Claudia

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #287
26/11/2002 08:25
26/11/2002 08:25

A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A



Hallo,

ich habe allerdings andere Erfahrungen gemacht, Claudia. Nicht nur von Deutschland nach Tunesien, auch der umgekehrte Weg ist nicht komplikationslos. Ich habe z.B. hier in D noch nie ein ungeöffnetes Paket bekommen. Erst letzte Woche kam wieder ein Paket, das vom Zoll geöffnet worden war, hier an. Es ist einfach ein Risiko und man sollte es nicht beschönigen.
LG Anna

Re: was kosten pakete und wie lange dauerts? #288
26/11/2002 18:17
26/11/2002 18:17
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Sicher kann es geöffnet werden und es wird kontrolliert, aber es war doch alles noch drin, oder?

Claudia

Seite 1 von 2 1 2