V. Tod im Islam
1. Beerdigung von Muslimen innerhalb von 24 Stunden?
Im Islam gibt es kein Gebot, was eine Beerdigung binnen 24 Stunden vorschreibt. Es ist jedoch ein respektvoller und ehrwürdiger Umgang mit dem Leichnam vorgeschrieben. Dies entspricht der Ethik des Islam.
Zur Zeit des Propheten und in der dort wärmeren Umgebungen hieß dies vielleicht, daß der Tote möglichst schnell begraben werden sollte, weil der Verwesungsprozeß schneller einsetzte. Hiervon läßt sich jedoch die von Ihnen genannte Regel nicht ableiten.
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2. Teilnahme an Beerdigungen von Nichtmuslimen
Wir leben in einem Land, in dem unsere Nachbarn in der Regel einer anderen Religion angehören. Ist es erlaubt, an der Beerdigung eines nichtmuslimischen Nachbarn oder Freundes teilzunehmen?
Islam ist eine Religion, die großen Wert auf zwischenmenschliche Beziehungen legt. Unsere Beziehungen zu allen Menschen sollten daher von Höflichkeit und Güte geleitet sein. Wer nicht unser Feind ist, hat auch einen Anspruch darauf (Koran 60, 8). Die Teilnahme an Beerdigungen oder Beileidsbekundungen zum Tode eines Menschen sind eine Form der "Güte" (al birr), die allen Menschen unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit zukommt, solange sie nicht den Islam bekämpft haben.
Deswegen dürfen Muslime an Begräbnissen von nicht-muslimischen Verwandten, Freunden und Nachbarn als eine Form von menschlicher Güte und auch aus Höflichkeit teilnehmen. Auch sollte man den Angehörigen seine Anteilnahme aussprechen. So wird berichtet, der Prophet habe einem seiner Gefährten befohlen, seinen nichtmuslimischen Vater zu beerdigen, als er von dessen Tod erfuhr. Es wird auch berichtet, daß der Prophet (a.s.) aufstand und Respekt für eine vorbeigetragene Leiche zeigte. Als ihm seine Gefährten sagten, es handele sich bei dem Verstorbenen um keinen Muslim, sondern eine Jüdin, entgegnete er: "Hatte sie denn keine menschliche Seele?" Das bedeutet, daß eine menschliche Seele im Leben und im Tod geachtet werden muß.
Wir sollten daher zu Beerdigungen unserer nicht-muslimischen Freunde, Kollegen und Nachbarn gehen, ohne aber an deren Totengebeten teilzunehmen. Es ist uns weder gestattet, an nicht-islamischen Gebetsgottesdiensten teilzunehmen, noch für solche Menschen zu beten, die im Zustand des Nichtglaubens starben.
Rundbrief Nr.03/1998 der Deutschen Muslim-Liga e.V., Hamburg.
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3. Dürfen Muslime in Deutschland in einem Sarg begraben werden?
Die Toten werden im Islam normalerweise ohne Sarg begraben. Sie werden in einem Tuch gehüllt mit der rechten Seite Richtung Mekka liegend in ihr Grab gelegt. Üblicherweise wird im Grab (durch ein schräg eingelassenes Brett oder ähnliches) eine kleine Kammer eingerichtet, so daß die Erde nicht direkt auf den Leichnahm geschüttet wird.
Es ist allerding erlaubt, die Toten im Sarg zu begraben, wenn es von den Behörden eines Landes so vorgeschrieben wird. Hier in Deutschland gibt es inzwischen sehr viele Orte, an denen man im Einvernehmen mit den Behörden die Toten nach der islamischen Art (also ohne Sarg) begraben darf. Wenn es nicht übermäßig große Umstände macht, soll man die Leiche an einem solchen Ort bestatten.
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4. Erben unter Muslimen und Nichtmuslimen
1. Kann ein Muslim einen Nichtmuslim beerben?
Ein Muslim kann weder seine Erben noch deren Erbanteile ganz willkürlich festlegen, nur über ein Drittel seines Vermögens kann er frei verfügen, die Verteilung der anderen beiden Drittel sind klar definiert. Allah der Gerechte und Allweise, hat im Koran und in der Sunna die Art und Weise des Erbens festgelegt, damit es unter den Menschen nicht zu Streit und Unterdrückung durch die Verteilung des Vermögens nach dem Todesfall kommt. Die Erbschaft gehört zu den Dingen, die im Koran sehr detailliert beschrieben wurden, da der Tod in der Natur der Menschen liegt und wegen seiner Unveränderlichkeit eine unveränderliche Gesetzgebung von Allah erforderte. Ein Muslim kann einen Nichtmuslim nicht als Erben einsetzen. Dies leitet sich aus folgenden Hadith ab: Usama Ibn Zaid, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, daß der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Der Muslim beerbt nicht den Ungläubigen, und der Ungläubige (beerbt) nicht den Muslim!" (Buchari - gesicherte Überlieferung). Wenn nun ein Muslim einem Nichtmuslim nach seinem Tod ein Vermögen zukommen lassen möchte, so hat er lediglich die Möglichkeit, ihm von diesem oben genannten Drittel etwas zukommen zu lassen, über das er frei verfügen kann.
2. Darf ein Nichtmuslim einen Muslim beerben? Hier ist der gleiche Hadith zu zitieren, der in der obigen Frage genannt ist. Ein Nichtmuslim darf also keinen Muslim beerben. Ein Muslim darf nach dem Tod eine Nichtmuslim kein Erbe vom Nichtmuslim annehmen. Wenn nun der Nichtmuslim den Muslim trotzdem Vermögen zukommen lassen möchte, so hat er die Möglichkeit, ihm dies ZU SEINEN LEBZEITEN zu schenken. Sobald er aber gestorben ist, gilt dies als Erbe und ist deshalb nicht anzunehmen.
Wie geht nun aber ein übergetretener Muslim damit um? Wenn seine Eltern Nichtmuslime sind, so sollte er ihnen vorschlagen, ihm das zur Frage stehende Vermögen zu ihren Lebzeiten zu überschreiben. Wenn dies nicht vor ihrem Tod geschieht und er testamentarisch beerbt wird, so darf er das Vermögen nicht behalten, da es Allah verbietet. Er sollte es einer islamischen Institution spenden. Diese Spende ist keine Sakat, sie darf nicht als Ersatz für die Sakat (Pflichabgabe) betrachtet werden.
3. Wie gehen wir als hier in Deutschland lebende Muslime allgemein mit der Erbschaft um? Gerade weil das Erbe durch Allah so genau definiert ist, sollten Muslime sich an die Regeln des Islams halten und einen Notar wenden und ihr Erbe dementsprechend festlegen. Wenn der Muslim dies nicht tut, wird sein Erbe nicht korrekt verteilt.
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5. Beerdigung in Deutschland
Wie Muslime in Ihren Ursprungsländern bestattet werden, hängt von den Gegebenheiten und der Gesetzgebung vor Ort ab, die selbstverständlich in den sogenannten islamischen Ländern nicht einheitlich ist. Deswegen möchten wir uns bei der Beantwortung dieser Frage auf Deutschland beziehen. (Deutschland ist unsere Heimat geworden und wird zu 99% auch der Ort sein, an dem wir bestattet werden.)
Hier in Deutschland ist es von der Gesetzgebung her möglich, daß Muslime nach den Bestimmungen des Islam bestattet werden. Es hängt jedoch von der Durchsetzungsfähigkeit der Muslime in den Kommunen ab, inwiefern sich dieses verbriefte Recht auch in die Realität umsetzen läßt. Leider ist es eine Tatsache, daß nicht jede Stadtverwaltung den friedvollen und toleranten Geist ihrer eigenen Verfassung lebt... Aus diesem Grunde sind die islamischen Gräber in Deutschland sehr rar gesät. Ein großer Teil der hier verstorbenen Türken wird in der Türkei bestattet.
Andererseits gibt es sogar islamische Friedhöfe in Deutschland, z. B. in Aachen/Hüls. Ein heißer Tip hierzu: Lesen Sie die Stellungnahme des Vorsitzenden des ZMD, Dr. Nadeem Elyas, anläßlich der Diskussion um eine geplante Einebnung vonmuslimischen Gräbern in Köln im November 1995. In dieser Stellungnahme, die in unserer Website
http://www.islam.de unter der Rubrik "Nachrichten, Mitteilungen" zu finden ist, können Sie alle Details zu diesem Thema nachlesen.
In der Regel wird der sterbende Muslim bis zu seiner letzten Stunde von seiner Familie begleitet. Wie Sie wissen, hat die Familie unter den Muslimen einen anderen (höheren) Stellenwert als dies leider in unserer Gesellschaft üblich geworden ist. Die Familie weicht also nicht nur dem Sterbenden sondern auch schon dem alternden Menschen nicht von der Seite. Es sind jedoch Beobachtungen zu machen, die annehmen lassen, daß dieser Vorzug im Zuge der hier aufwachsenden Generationen nicht aufrecht erhalten werden kann. Dieser Meinung ist zumindest Prof. Dr. Mohammad Hawari, der sich in einer Studie mit dem alternden Muslimen in Europa auseinander gesetzt hat.
Das Waschen des Leichnams ist eine vorgeschriebene islamische Pflicht, die sich aus der Lebensweise des Propheten, Friede sei mit ihm, ableitet. Somit hat jeder Muslim im Sinne der Religionsfreiheit das Recht, gewaschen zu werden, wenn er stirbt. Auch hier gilt jedoch leider, daß die Umsetzung dieses Rechtes nicht überall eingefordert wird. Wenn der Körper des Toten wegen seiner zu großen Versehrtheit keine Waschung zuläßt, wird der Tote selbstverständlich nicht gewaschen.
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6. Welche Bedeutung hat der Besuch von Gräbern?
Man soll den Gräberbesuch ruhig und gefaßt vollziehen. Es war dem Propheten zutiefst verhaßt, laut zu heulen und zu jaulen oder seine Kleider aus Trauer zu zerreißen. Die Trauer über einen Toten sollte drei Tage andauern. Man soll sagen: "Von Allah kommen wir und zu Ihm ist die Rückkehr". Die Taten des Menschen hören mit seinem Tod auf. Durch unsere Taten können wir dem Toten nicht mehr helfen. Also ist das Verteilen von Brot o.a. nicht zu Gunsten des Toten. In einem Ausspruch des Propheten heißt es (ungefähre Übersetzung): "Wenn der Sohn Adams stirbt, reißen seine Taten ab, bis auf dreierlei: Wissen, woraus andere Nutzen ziehen, eine laufende Spende und ein rechtschaffener Sohn, der für einen Bittgebete spricht."
Was heißen soll, daß man
durch Bücher/Lehre usw. die man zu Lebzeiten geschrieben/gelehrt hat (und die Menschen auch nach dem Ableben
Nutzen daraus ziehen),
durch eine Spende, die weiterhin hilft (Moscheebau usw.) oder
durch eine gute Erziehung seiner Nachkommenschaft
auch nach dem Ableben Belohnung bekommt. Nicht jedoch durch aktive Hilfe der Hinterbliebenen usw.
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7. Trauer um Tote
Zum Thema Trauer gibt es ein Hadith: Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, daß der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Zu uns gehört nicht derjenige, der seine Wangen schlägt, sein Hemd zerreißt und das Brauchtum der Gahiliyya (= Zeit der Unwissenheit vor der Islam) eraufbeschwört!" (überliefert von Buchari, authentische Überlieferung). Der Prophet, Friede sei mit ihm, verbot damit die Trauerrituale, die vor der Zeit des Islam üblich gewesen waren. Die Trauer über einen Verstorbenen muß sich in Grenzen halten. Man soll drei Tage um den Toten trauern. In dieser Zeit werden die Beileidsbesuche abgestattet.
Zur Frage, ob Trauer überhaupt zulässig ist: "Anas Ibn Malik, Allahs Wohlgefallen auf ihm berichtete: "Wir traten mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, beim Schmied Abu Saif, dem Pflegevater des Ibrahim (Sohn des Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm), ein. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, nahm Ibrahim zu sich auf, küßte ihn und atmete seinen Geruch ein. Später traten wir noch mal bei ihm ein, als Ibrahim (im Sterben lag und) seine letzten Atemzüge aufgab. Da begannen die Tränen des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, zu fließen. Ein Gefährte sagte dann zu ihm: "Weinst du auch, o Gesandter Allahs?" Der Prophet erwiderte: "O Ibn Auf, das gehört zur Barmherzigkeit". Bei einer weiteren Träne fuhr der Prophet fort: "Wahrlich, das Auge tränt, das Herz trauert und wir sprechen nur Worte, die unseren Herrn wohlgefällig sind." (überliefert von Buchari, authentische Überlieferung)
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8. Über das Paradies und die Hölle
Der Glaube an das Paradies und an die Hölle gehört bei den Muslimen zu den 6 Glaubensartikeln, nämlich zum fünften Glaubensartikel, dem Glauben an das Jüngste Gericht, das eine Belohnung (Paradies) oder eine Bestrafung (Hölle) für das Leben im Diesseits zur Folge hat.
Wir glauben daran, daß jedes Lebewesen, das aus freien Stücken an den einen Gott glaubt, dem Erschaffer allen Seins, und Ihm keine andere Gottheit beigesellt durch die Barmherzigkeit Gottes ins Paradies gelangt. Dem Eintritt ins Paradies geht eventuell eine Bestrafung in der Hölle zuvor (Abbüßen für seine Sünden). Weder im Paradies noch in der Hölle gibt es den Tod. Das Leben wird unendlich sein.
Der Glaube an das Paradies und an die Hölle birgt den Gedanken der Gerechtigkeit Gottes in sich. Das Leben im Diesseits wird als Übergangsphase, als Prüfung angesehen. Die Gerechtigkeit Gottes besteht darin, seine Diener für ihre guten Taten zu belohnen und für die schlechten Taten zu bestrafen. Wir glauben jedoch auch an die Barmherzigkeit Gottes, der die guten Taten zehnfach oder mehr belohnt und die schlechten Taten nur einfach bestraft. Jeder Diener Gottes kann der Strafe der Hölle entgehen, wenn er Gott aufrichtig und reuevoll um Vergebung seiner Fehltritt bittet.
Quelle:
http://www.zentralrat.de/?site=forum/faq&di=answersIch weiß die Frage ist damit nicht beantwortet.. ich kenne die Antwort nur ungefähr und erlaube mir es so nicht im Forum reinzuschreiben.
Sobald ich eine geneuere Antwort auf Deutsch habe, füge ich das hier ein