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Häufige Fragen ....
#110184
18/06/2001 09:31
18/06/2001 09:31
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Joined: Jun 2001
Beiträge: 120 Augsburg
bourgi
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Braucht mein/e Partner/in ein Visum für Deutschland ? Das Auswärtige Amt informiert über die Einreisebestimmungen und in einer Staatenliste kann man die "Visumpflicht bei Einreise nach Deutschland" für die verschiedenen Länder nachschauen.
Was ist eine Aufenthaltserlaubnis ? Die Aufenthaltserlaubnis ist als allgemeiner Aufenthaltstitel nicht an bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden und soll die Möglichkeit eines späteren Daueraufenthalts eröffnen. Sie wird befristet und unbefristet erteilt.
Was ist eine Aufenthaltsberechtigung ? Die Aufenthaltsberechtigung ist die stärkste Form der Aufenthaltsverfestigung. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und kann nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist in der Regel nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt zu erteilen, für deutsch-verheiratete Ausländerinnen bereits nach fünfjähriger Aufenthaltserlaubnis.
Was ist eine Aufenthaltsbewilligung ? Die Aufenthaltsbewilligung ist ein zweckgebundener, befristeter Aufenthaltstitel für einen zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck (zum Beispiel Studium). Sie führt zu keiner Aufenthaltsverfestigung.
Was ist eine Aufenthaltsbefugnis ? Die Aufenthaltsbefugnis wird AusländerInnen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt. Sie wird in der Regel für zwei Jahre erteilt. Sie kann stets für weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die humanitären oder politischen Gründe weiterhin bestehen. Darüber hinaus gibt es nach acht Jahren Aufenthaltsbefugnis die Möglichkeit des Daueraufenthalts.
Was ist eine Duldung ? Die Duldung ist keine Aufenthaltsgenehmigung und somit kein rechtmäßiger Aufenthalt. Sie ist lediglich die einseitige Erklärung der Ausländerbehörde, von der Durchführung der Abschiebung vorübergehend abzusehen, zum Beispiel weil man über keinen gültigen Reisepass verfügt.
Wie sieht es mit der Aufenthaltserlaubnis bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften aus ? Nach wie vor können nichtdeutsche Lebensgefährten aus der Partnerschaft mit einem/einer Deutschen keinen Anspruch auf die Erteilung eines Einreisevisums oder eine Aufenthaltserlaubnis ableiten. Diese Rechtslage führt dazu, dass Paare gezwungen sind, schnellstmöglich zu heiraten, wenn sie in der Bundesrepublik zusammenleben wollen. Besitzt der/die nichtdeutsch Partner/in nämlich keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, sondern hält sich hier nur vorrübergehend auf, so kann nur über die Ehe ein langfristiger Aufenthalt gesichert werden. Auch ein Verlobungszeit spielt in ausländerrechtlicher Hinsicht kaum eine Rolle. Das heißt, sie begründet keinerlei Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, allerdings können die Heiratsabsichten und ein fortgeschrittenes Stadium bei der Beschaffung von Dokumenten für die Heirat Ausländerbehörden dazu veranlassen, beispielsweise eine weitere Duldung bis zur Eheschließung zu erteilen. Für homosexuelle Paare gelten der 1997 entwickelte Ermessensaufenthalt und die Ländererlasse. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erteilt werden. Wichtigstes Erfordernis ist die Sicherung des Lebensunterhalts und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz.
Was versteht man unter einer "Scheinehe" ? Seit dem 1. Juli 1998 ist das Eheschließungsrechtsgesetz in Kraft. Das neue Gesetz verbietet dem Standesbeamten die Mitwirkung an der Eheschließung, wenn offenkundig ist, dass die Ehegatten keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine "Scheinehe", so kann der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben, die eine eheliche Lebensgemeinschaft belegen. "Scheinehe" ist laut Gesetzgeber demnach lediglich eine Heirat auf dem Papier mit dem Ziel, einen anderen Menschen eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Wird durch die Heirat also ein Aufenthaltsrecht begründet, das ansonsten nicht zu haben wäre, ist das Paar im besonderen Maße der Bürokratie und wohl auch der Willkür ausgesetzt, da geprüft wird, ob eine "Scheinehe" vorliegt.
Was ist mit der Kranken- und Pflegeversicherung für den/die ausländischen Partner/in ? Ausländische Familienangehörige von Deutschen, die selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sind in der Regel in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen mitversichert. Entsprechendes gilt auch für EU/EWR-Angehörige. Sie sind den deutschen Versicherten gleichgestellt. Familienangehörige von Migrantlnnnen, die nicht EU/EWR-Bürger sind, sind nur dann mitversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Als gewöhnlicher Aufenthalt reicht in der Praxis ein zweijähriger legaler Aufenthalt in Deutschland aus. Für Flüchtlinge gelten hier jedoch Sonderregelungen. Benötigen ausländische Familienmitglieder, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Leistungen, so sind diese grundsätzlich von ihnen selbst zu bezahlen. Reichen die eigenen Mittel nicht aus, muss ergänzend Sozialhilfe beantragt werden. Keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen ausländische Familienangehörige und Migrantlnnen, die als Touristen einreisen. Für sie muss vor Erteilung eines Touristenvisums eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Diese übernimmt nur Leistungen für Krankheitsfälle, die nach Einreise auftreten. Ausgeschlossen sind in der Regel die Versorgung während einer Schwangerschaft, Zahnersatz und die Behandlung chronischer Erkrankungen, sofern sie bereits vor Einreise bestanden.
In der Pflegeversicherung unterliegen die Personen der Versicherungspflicht, die in der Krankenversicherung versichert sind. Privatversicherte müssen eine entsprechende private Pflegeversicherung abschließen. Familienangehörige sind, wie in der Krankenversicherung, mitversichert.
Was ist ein islamischer Ehevertrag und ist er unbedingt notwendig? Beabsichtigt ein christlich-muslimisches Paar im Heimatland des muslimischen Partners zu leben, so sollte auf jeden Fall der Ehevertrag dort vor Ort bei einem Notar gemacht werden. Inhalt des islamischen Ehevertrags ist vor allem die rechtliche und soziale Absicherung der Frau. Das ist deshalb wichtig, weil in den islamischen Ländern regelmäßig kein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Frau besteht und sie auch nicht an dem in der Ehe durch den Ehemann erworbenen Vermögen teilhat. In einem islamischen Ehevertrag können beispielsweise Vereinbarungen über die Höhe der Morgengabe (Geld, Schmuck, Immobilien und/oder andere Wertgegenstände, die mit der Eheschließung, spätestens aber nach der Scheidung in das Eigentum der Frau übergehen), über das Scheidungs- und Reiserecht, das Recht den Wohnsitz zu bestimmen, über das Recht der Ehefrau zur Berufstätigkeit und über Beitragszahlungen an die deutsche Rentenversicherung getroffen werden.
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Re: Häufige Fragen ....
#110194
04/01/2003 21:03
04/01/2003 21:03
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Joined: May 2001
Beiträge: 44,033 Gera
Claudia Poser-Ben Kahla
Moderatorin
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Moderatorin
Mitglied***
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Beiträge: 44,033
Gera
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Hallo, es kommt immer auf viele verschiedene Dinge an, wie lange ist man in einer Gesetzlichen Krankenversicherung versicht, studiert man usw. wenn diese Punkte alle okay sind, dann kann man den Partner mit versichern, was oft aber bei Jungen Paaren nicht der Fall ist.
Meine Freundin war Privat versicht viele Jahre und bei einer Privaten Krankenversicherung kann man den Partner nicht mit versichern. Sie hat die Versicherung gewechselt und dort wollte sie ihren Mann dann mit versichern und dies ging auch nicht, weil sie eben erst geweselet hatte.
Bei dem zweiten Fall, hat sie studiert, war aber selbst versicht und bekommt Bafög, und somit wurde ihr Mann nicht mit versichert.
Also es müssen verschiedene Punkte passen und wenn eine Versicherung dies ablehnt darf sie es auch, schaut euch mal bitte die Probleme bei den Krankenkassen an, sie zahlen nicht mehr wenn sie es nicht müssen. In diesen Regelungen wird es sicher auch bald große Änderungen geben, mal schauen was noch alles kommt.
Also bei dir ist es ja aber nun ganz anderes ihr seit nicht verheiratet und du kannst und mußt ihn nur Privat versichern und das würde ich bei der günstigsten aber doch noch von den Leistung entsprechend besten Versicherung tun.
Persönliche Beratungsgespräche machen so kannst du / ihr entscheiden.
Claudia
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Re: Häufige Fragen ....
#110197
07/01/2003 10:55
07/01/2003 10:55
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Joined: Sep 2002
Beiträge: 566 W.
winnola
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Joined: Sep 2002
Beiträge: 566
W.
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hallo sylvia,
du kannst deinen freund versichern wenn er kommt, aber nicht bei deiner krankenversicherung , du musst ihn privat versichern wenn ihr nciht verh. seit , daß geht über verschiedene anbieter z.B adac , der war aber recht teuer,"relativ", aber im reisebüro "dank claudia" wusste ich das , kannst du eine reiseversicherung abschließen für 3-6 monate und die kostet 70€ für 91 tage , das ist kein problem. Wir sind ja fast nachbarn 30km entfernt, schön mal jemanden uas der nähe hier zu treffen.
LG nic
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Re: Häufige Fragen ....
#110201
08/01/2003 23:33
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Joined: Dec 2002
Beiträge: 8 Würzburg
Yemaja
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Würzburg
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Hallo Claudia, mit der Arbeit sieht es so aus, dass es wohl nie sehr lange war. Ansprechen auf die Vergangenheit ist auch nicht so toll. Man(n) will vergessen. Das es teuer wird, wenn was passiert, ist mir völlig klar, aber es kommt dann der Spruch, mach Dir keine Sorgen um mich. Wenn ich mich um alles weiterhin soooooo kümmere, geh ich dran kaputt, wir hatten auch schon die verschiedenen Krisen, wegen meines "Kümmern" und ich muss jetzt etwas runter schrauben und mich auf mich konzentrieren. Es sind auch schon einige Stories passiert, die ich vorher geahnt habe. Aber es ist alles kein Problem, wenn es nun mal passiert ist, ist es Sch....... und wenn es vorbei ist, ist es überstanden. So seine Worte und ich könnt explodieren. Aber wir werden sehen!!!!! Sylvia
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Re: Häufige Fragen ....
#110204
10/01/2003 00:23
10/01/2003 00:23
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Joined: Dec 2002
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Yemaja
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Würzburg
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Hallo Claudia, ich finds toll, dass ich mich mal so richtig ausheulen kann, denn mir hört niemand sonst zu (wütend:-)). Also wir waren zusammen beim Sozi und man sagte uns, dass ich zu viel verdiene, dass er Unterstützung bekommt. Dann gab es zwischendurch einen Crash zwischen uns und er ist allein zum Sozi und hat eine Wohnung zugewiesen bekommen als Obdachlos. Er ist natürlich dort nicht erschienen und wir haben uns wieder versöhnt und ausgesprochen. Also ohne lange Vorrede, wenn ich es nicht mache, macht er nichts, nur geh ich zwischendurch auch noch in Schichten arbeiten und kann mich nicht ständig um ihn kümmern, wie um ein kleines Kind. Also bleibt es auf der Strecke. Ich bin noch dazu ein Beamtenmuffel........alles zusammen ich könnt k........! Wenn ich dann was machen will, kommt seine Erklärung, mach Dir keine Sorgen um mich und es werden Dinge wie Vorstellungsgespräche verschoben und und und! Und das ist absolut nicht meine Art, jedenfalls bis jetzt nie gewesen. Also meine Frage, was steht ihm vom Sozi zu in Sachen Versicherung? Wenn Du es weisst, wär ich Dir sehr dankbar für einen Tipp. Ob die aber nun nochmal etwas für ihn tun, bezweifle ich. Es ist alles zum k........!!!!! Meine Kraft geht so langsam an die Reserve. Aber trotzdem danke fürs aussprechen dürfen. Wenn es nervt, kannst mir gern auch per mail schreiben. Ciao Sylvia
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