Hallo,
wielange macht er denn die Ausbildung schon, wann hat er begonnen?
Das es die erste zeit (Problezeit) schwer ist und man oft ran muß ist klar und ich muß sagen das hat auch nichts mit "Ausländer" zu tun, das mußte ich wiegesagt auch.
Wenn er fertig ist mit der Ausbildung sieht es sehr wohl besser für ihn aus, denn er hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er nicht übernommen wird.
Das wäre das erste.
Er kann immer wieder eine Umschlung machen, die gezahlt wird, aber nur wenn man einen Beruf hat.
Er kann in jedem anderen Beruf auch tätig werden, auch Artfremd vom Abschluß der Lehre aber oft ist Bedinigung ein Berufsabschluß.
Das man nach der Ausbildung im gleichen beruf bleibt ist heut zu Tage nicht mehr so, denn er lernt aus Hotelfachmann nicht nur wie man Betten macht usw. nein auch im Büro lernt er alles und kann somit auch in einem Büro tätig werden.
Hier mal die Berufsbezeichnung und Erklärung:
Hotelfachmann/frau: Kurzbeschreibung
Aufgaben und Tätigkeiten im Überblick
Hotelfachleute planen und organisieren Arbeitsabläufe im Hotel. In der Reservierung nehmen sie Buchungswünsche von Gästen oder Reisebüros entgegen, erstellen Reservierungspläne, empfangen Gäste und überwachen die Auslastung der Zimmer. Sie erledigen die Gästekorrespondenz, kalkulieren und erstellen Angebote und führen oftmals die Hotelkasse. Auch an der Entwicklung und Durchführung von Marketingmaßnahmen sind sie beteiligt. Das Kontrollieren und Herrichten der Gästezimmer fällt ebenso in ihr Aufgabengebiet wie das Erstellen bereichsbezogener Personaleinsätze.
Vorwiegend arbeiten Hotelfachleute in Hotels, Gasthöfen oder Pensionen. Ihr Arbeitsplatz kann dort in der Verwaltung, in der Küche, im Service, im Magazin (Lager), auf der Etage, am Büfett oder am Empfang sein.
Die Ausbildung im Überblick
Hotelfachmann/-frau ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Er ist dem Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft, Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft, zugeordnet.
Der Monoberuf wird ohne Spezialisierung nach Fachrichtungen oder Schwerpunkten im Gastgewerbe angeboten.
Eine schulische Ausbildung ist ebenfalls möglich.
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
Hotelfachmann/frau: Gesetze/Regelungen
Gesetze/Regelungen
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13.02.1998 (BGBl. I S. 351)
Fundstelle: 1998 (BGBl. I S. 351)Volltext (pdf, 1518 kB)
Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe Fachkraft im Gastgewerbe, Restaurantfachmann/-frau, Hotelfachmann/-frau, Hotelkaufmann/-frau, Fachmann/-frau für Systemgastronomie vom 05.12.1997 (Beschluss der Kultusministerkonferenz)
Fundstelle: KMK-BeschlusssammlungVolltext (pdf, 91 kB)
Verordnung über die Anrechnung auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft - Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung) vom 17.07.78, geändert am 10.03.88
Fundstelle: 1978 (BGBL S. 1061), 1988 (BGBl. I S. 229) Internet
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14.08.1969, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)
Fundstelle: 1993 (BGBl. I S.596), 2001 (BGBl. I S. 1118, 2785, 2992), 2002 (BGBl. I S. 3140), 2002 (BGBl. I S. 4621) Internet
Volltext (pdf, 2287 kB)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) vom 12.04.76 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.00 (BGBl. I S. 1983)
Fundstelle: 1976 (BGBl. I, S. 965), 2000 (BGBl. I S. 1983) Internet
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule - BFSO) vom 11.08.1999, zuletzt geändert durch zweite Verordnung zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule vom 09.08.2002 (Sächs.GVBl. S. 232)
Fundstelle: 2002 (Sächs.GVBl. S. 232)Volltext (pdf, 4399 kB)
Bundesgesetze
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) vom 20.07.00 (BGBl. I. S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3082)
Fundstelle: 2000 (BGBl. I. S.1045), 2001 (BGBl. I S. 2969), 2002 (BGBl. I S. 3082) Internet
http://berufenet.arbeitsamt.de/bnet2/H/B9114100recht.htmlHier findest du einen Zeitlichen Ablauf der Ausbildung der eingehalten werden muß:
http://berufenet.arbeitsamt.de/bnet2/H/B9114100ausbildung_a.htmlHier ist ganz klar geregelt wie die Arbeitszeiten in der Ausbildung sein dürfen:
Hotelfachmann/frau: Dauer/Arbeitszeit
Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer
Häufig erstreckt sich die Arbeitszeit bis in die Abend- bzw. Nachtstunden. Und da im Gastgewerbe gerade an Sonn- und Feiertagen besonders viel Betrieb herrscht, ist Wochenendarbeit üblich. Dafür bekommen Hotelfachleute ihren Freizeitausgleich unter der Woche. Auch Saisonarbeit ist innerhalb der Ferienhotellerie und -gastronomie stark verbreitet. Dann kann auch Mehrarbeit anfallen.
Für Auszubildende unter 18 Jahren im Hotel- und Gaststättengewerbe gibt es gemäß
§§ 12, 14, 21a Jugendarbeitsschutzgesetz
besondere Bestimmungen zu Ruhepausen, zur Nachtruhe und Sonntagsarbeit. So gilt für Jugendliche unter 18 Jahren, dass die tägliche Arbeitszeit zuzüglich Ruhepausen (so genannte Schichtzeit) elf Stunden nicht überschreiten darf (§ 12). Jugendliche unter 16 Jahren dürfen bis 20 Uhr, Jugendliche über 16 Jahren bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2) arbeiten. Sonntagsbeschäftigung ist Auszubildenden unter 18 Jahren an höchstens drei Sonntagen im Monat (§ 21a Abs. 1 Nr. 6) gestattet.
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Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
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Verkürzung aufgrund der Vorbildung
Verkürzung aufgrund des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres
Voraussetzung:
Der erfolgreiche Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres, Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft, wird auf die Ausbildung zum/zur Hotelfachmann/-frau angerechnet.
Verkürzungsdauer:
1 Jahr; es besteht Anrechnungspflicht auf das 1. Ausbildungsjahr
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 1 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung gewerbliche Wirtschaft
Voraussetzung:
Der erfolgreiche Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres, Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft Schwerpunkt Back- und Süßwarenherstellung oder Schwerpunkt Fleischverarbeitung wird auf die Ausbildung angerechnet.
Verkürzungsdauer:
1/2 Jahr; es besteht Anrechnungspflicht auf das 1. Ausbildungsjahr.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 3 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung gewerbliche Wirtschaft
Verkürzung aufgrund des Besuchs einer einjährigen Berufsfachschule
Voraussetzung:
Der erfolgreiche Besuch einer einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Berufe der entsprechenden Fachrichtung vorbereitet, wird auf die Ausbildung angerechnet.
Verkürzungsdauer:
1 Jahr; es besteht Anrechnungspflicht auf das 1. Ausbildungsjahr.
Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs. 1 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung gewerbliche Wirtschaft
Verkürzung aufgrund allgemeiner oder beruflicher Vorbildung
Voraussetzung:
Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass die Auszubildenden das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreichen, zum Beispiel nach abgeschlossener Ausbildung als:
Fachgehilfe/-gehilfin im Gastgewerbe (Verkürzungsdauer: 2 Jahre)
Restaurantfachmann/-frau (Verkürzungsdauer: in der Regel 2 Jahre)
Koch/Köchin (Verkürzungsdauer: in der Regel 1 Jahr)
Rechtsgrundlage:
§ 29 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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Verkürzung aufgrund der Leistung
Auszubildende können vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Die Verkürzungsdauer beträgt meist ein halbes Jahr
Rechtsgrundlage:
§ 40 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Verlängerungen
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung ist die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses auf Verlangen der Auszubildenden möglich
Verlängerungsdauer:
Höchstens 1 Jahr (bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung)
Rechtsgrundlage:
14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
In Einzelfällen, um das Ausbildungsziel zu erreichen, Verlängerung durch die zuständige Stelle auf Verlangen der Auszubildenden mit Einverständnis des Ausbildenden
Verlängerungsdauer:
Unterschiedlich, entsprechend den Absprachen der Beteiligten, höchstens 1 Jahr
Rechtsgrundlage:
§ 29 Abs. 3 und 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
http://berufenet.arbeitsamt.de/bnet2/H/B9114100zeit_a.htmlHotelfachmann/frau: Finanzielle Aspekte
Finanzielle Aspekte
Hotelfachleute werden in Hotelbetrieben ausgebildet. Die Auszubildenden erhalten von den Unternehmen eine monatliche Ausbildungsvergütung.
Für die Auszubildenden ist die Ausbildung im Betrieb kostenfrei. Allerdings können für den Berufsschulunterricht - je nach Berufsschulstandort - anteilig Fahrtkosten und Kosten für auswärtige Unterbringung entstehen. Über Förderungsmöglichkeiten für Auszubildende und Lehrgangsteilnehmer/innen informiert das Arbeitsamt.
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Ausbildungsvergütung
Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe tarifvertraglich festgelegt wird.
Die durchschnittliche tarifliche Ausbildungsvergütung pro Monat in Euro betrug im Jahr 2002 für diesen Ausbildungsberuf in den einzelnen Ausbildungsjahren:
Bereich Industrie und Handel
Alte Bundesländer
1. Ausbildungsjahr: € 484
2. Ausbildungsjahr: € 548
3. Ausbildungsjahr: € 613
Neue Bundesländer
1. Ausbildungsjahr: € 354
2. Ausbildungsjahr: € 425
3. Ausbildungsjahr: € 499
Quelle:
Datenbank Ausbildungsvergütungen (DAV) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB)
Die Daten der DAV resultieren aus regelmäßigen Auswertungen und Analysen der tariflichen Ausbildungsvergütungen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB). Sie werden jedes Jahr veröffentlicht.
http://berufenet.arbeitsamt.de/bnet2/H/B9114100einkommen_a.htmlSchau dir mal diese seiten ganz genau an und es ist alles geregelt und ich denke ihr werdet es schaffen
Claudia