Schengener Übereinkommen und Schengener Durchführungsübereinkommen
Stand: Juli 2003

Mitgliedstaaten des Schengener Übereinkommens
Entstehungsgeschichte und Entwicklung des Schengener Übereinkommens
Regelungsgegenstände des Schengener Durchführungsübereinkommens
Die Einbeziehung von Schengen in die Europäische Union
Rechtsvorschriften zum Schengener Übereinkommen (Auszüge)

Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien , ,

Entstehungsgeschichte und Entwicklung des Schengener Abkommens
Am 14.06.1985 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande das Abkommen von Schengen (einem Ort in Luxemburg) über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien.

Am 19.06.1990 wurde zur Umsetzung des Schengener Abkommens das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ) unterzeichnet. Regelungsgegenstand des Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen, die infolge der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen einen einheitlichen Raum der Sicherheit und des Rechts gewährleisten sollen. Es handelt sich dabei um

die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im "Schengen-Raum" (einheitliches Schengenvisum);
Asyl (Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats);
Maßnahmen gegen grenzüberschreitenden Drogenhandel;
polizeiliche Zusammenarbeit (Nacheile) und
Zusammenarbeit der Schengenstaaten im Justizwesen.
Das SDÜ trat am 01.09.1993 in Kraft, die praktische Anwendung seiner Einzelbestimmungen erfolgte jedoch erst nach Schaffung der erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Einrichtung von Datenbanken und der dafür erforderlichen Datenschutzbehörden) – so genannte "Inkraftsetzung" am 26.03.1995, zunächst zwischen den Parteien des Schengener Abkommens sowie Spanien und Portugal. Seit 1995 traten Italien, Griechenland Österreich, Dänemark, Finnland und Schweden dem SDÜ bei, wobei das SDÜ für die drei Nordischen Staaten erst am 25. März 2001 in Kraft gesetzt wurde. Mit den nicht der EU angehörenden Mitgliedern der Nordischen Passunion (Norwegen und Island) wurden 1996 Schengen- Kooperationsabkommen geschlossen. Auch Norwegen und Island wenden das Schengen-Regelwerks seit dem 25. März 2001 vollumfänglich an.

Mit der vollständigen Abschaffung der Binnengrenzkontrollen kann sich der Inhaber eines gemeinsamen Visums während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch 3 Monate pro Halbjahr in den o.a. 15 Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, aufhalten.

Regelungsgegenstände des Schengener Durchführungsübereinkommens

Die Angehörigen der Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden (siehe Ziffer 1), können die Binnengrenzen der Anwenderstaaten an jeder Stelle und kontrollfrei überschreiten.
Drittstaatsangehörige, die über ein von einem Anwenderstaat ausgestelltes, in der räumlichen Gültigkeit nicht beschränktes Visum (Besuchs- und Geschäftsaufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr sowie Transit- und Flughafentransitvisa) verfügen, dürfen sich im Rahmen der Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Anwenderstaaten aufhalten; bei Passieren der Binnengrenzen unterliegen auch sie keinen Kontrollen.
Alle Angehörigen dritter Staaten, die sich mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung legal in einem Anwenderstaat aufhalten, können mit einem gültigen Reisepass visumfrei bis zu 3 Monaten pro Halbjahr in die anderen Anwenderstaaten reisen.
Harmonisierte Visumpolitiken der Mitgliedstaaten (gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige visumpflichtig sind).
Außengrenzkontrollen nach einheitlichem Standard.
Zugriff der Mitgliedstaaten auf das Schengener Informationssystem (SIS), das schengenweite Personen- und Sachdaten umfasst.
Enge polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.
Gemeinsame Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität.
Zuständigkeitsregeln für die Durchführung von Asylverfahren (wurden inzwischen durch die im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Dubliner Übereinkommens ersetzt).
Die Einbeziehung von Schengen in die Europäische Union
Durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 wurde die Schengen-Zusammenarbeit mit Wirkung vom 01.05.1999 in die EU einbezogen.

Der Schengen-Acquis (Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen) und seine Weiterentwicklung wurde in weiten Bereichen in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft überführt. Für Großbritannien, Irland und Dänemark sind Sonderregelungen vorgesehen: Großbritannien und Irland sind keine Parteien des Schengener Abkommens; sie können den Schengen-Acquis mit Billigung des EU-Rates ganz oder teilweise übernehmen und sich an seiner Weiterentwicklung beteiligen. Dänemark entscheidet von Fall zu Fall, ob es sich an der Weiterentwicklung des Acquis auf völkerrechtlicher Grundlage anschließt und das ohne seine Beteiligung zustande gekommene Gemeinschaftsrecht als nationales Recht anwenden will.

Die Kooperationsabkommen zwischen den Anwenderstaaten mit Norwegen und Island sind auf Grundlage des Amsterdamer Vertrages von inhaltlich sehr ähnlichen Assozierungsabkommen mit der EU abgelöst worden.

Für die in Europa lebenden EU-Bürger und Drittstaater hat das Schengener Abkommen zu sichtbar mehr Reisefreizügigkeit bei erhöhter Sicherheit im Innern und an den Außengrenzen geführt.

Rechtsvorschriften zum Schengener Abkommen (Auszüge)

Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1985: GMBl. 1986, S. 79 ff.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommens - SDÜ): BGBl. II 1993, Seite 1013 ff.
Gesetz zum Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993: BGBl. II 1993, Seite 1010 ff.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1985: BGBl. II 1994, Seite 631 ff.
Vertrag von Amsterdam vom 02.10.1997 (BGBl. 1998 II S. 386)

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen/schengen_html