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altersunterschied statistiken #115592
19/08/2003 11:01
19/08/2003 11:01
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ak Offline OP
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ak  Offline OP
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... vielleicht hat der/die eine oder andere in diesem forum zeit/lust, nach statistischen angaben zum diskussionsthema altersunterschied zwischen partnern zu suchen?

... wäre interessant, über die einzelfälle hinaus, über die man hier was lesen kann, was über gesellschaftliche entwicklungen zu erfahren.

anita

Re: altersunterschied statistiken #115593
19/08/2003 11:09
19/08/2003 11:09
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ak Offline OP
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ak  Offline OP
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... hier werden z.B. Untersuchungen zur Situation in Bayern referiert:

http://www.uni-hohenheim.de/~www520b/downloads/heiraten.pdf

Eine Auswertung der Heiraten nach dem Altersunterschied der Ehepartner erweist, daß Heiraten, bei
denen der Mann älter ist, mehr als 70 % aller Eheschließungen ausmachen. Die etwas älteren
Männer neigen manchmal dazu, eine deutlich jüngere Frau zu heiraten. Doch ist insgesamt gesehen
von 1970 auf 1997 der Anteil der Eheschließungen, bei denen die Frau gleich alt oder älter als der
Mann war, leicht angestiegen. Es wäre reizvoll, den Altersunterschied der Partner einerseits bei den
Heiraten und andererseits bei den Scheidungen zu vergleichen. Leider bestehen hier statistische
Zuordnungsprobleme, doch läßt sich gesichert sagen, daß Ehen, bei denen die Frau deutlich älter als
der Mann ist, eine überdurchschnittliche Scheidungshäufigkeit aufweisen.

Re: altersunterschied statistiken #115594
19/08/2003 11:17
19/08/2003 11:17
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ak Offline OP
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ak  Offline OP
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... hier ein ausschnitt aus einem beitrag der zeitschrift "woman":

finanzielle Unabhängigkeit der Frauen und die Tendenz, dass Frauen sich jüngere Männer suchen, werden hier in Beziehung gesetzt:

http://www.news.at/mag1/woman/channels/60/main.shtml

Re: altersunterschied statistiken #115595
19/08/2003 11:27
19/08/2003 11:27
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Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Gera
Da gibt es sehr viele Berichte dazu auch für Binationale Ehen, was sicher hier interessanter wäre.

http://www.bonn.de/statistikstelle/download/Bmz2002_11.pdf
Statistisches über Bonner Eheparre auch Binationale Ehen mit dabei

http://www.lfd.nrw.de/15_dsb/08dsb_15.pdf.

Ausländerinnen und Ausländer
8.1"Ehe-TÜV" für binationale Paare Binationale Partnerschaften, die eine Eheschließung beabsichtigen, werdenhäufig von den Standesämtern daraufhin überprüft, ob sie wirklich denWillen haben, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Am 01.07.1998wurde mit Verabschiedung des Eheschließungsrechtsgesetzes sowohl dasPersonenstandsgesetz (PStG) als auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)geändert. Dadurch wurden die Rechte und Pflichten der Standesämter klargeregelt. Außerdem wurde festgelegt, dass eine Ehe aufzuheben ist, wennbeide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass siesich nicht zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtenwollten. Dies gilt für alle Ehepaare unabhängig von der Nationalität derPartner. In der Praxis werden diese Vorschriften jedoch fast ausschließlichauf deutsch-ausländische Ehen angewendet.Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nachden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches aufhebbar wäre, könnendie Standesbeamtinnen und Standesbeamten die Verlobten in dem hierzu er-forderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Bei-bringung geeigneter Nachweise aufgeben; notfalls kann auch eine eides-stattliche Versicherung über Tatsachen verlangt werden, die für das Vorlie-gen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.Damit ist die Aufnahme von Ermittlungen an eine bestimmte Schwellegeknüpft. Das Erfordernis des Vorhandenseins "konkreter Anhaltspunkte"schließt jedenfalls Ermittlungen durch die Standesbeamten in den Fällenaus, in denen lediglich bloße Vermutungen über das Vorliegen einer so ge-nannten Scheinehe angestellt werden. Die Standesbeamten haben kein be-liebiges Nachforschungsrecht. Die geforderten Anhaltspunkte dürfen sichaußerdem nicht mehr allein auf das Merkmal "ausländische Staatsangehö-rigkeit" beziehen, da das Gesetz das Aufenthaltsmotiv nicht mehr enthält.Deshalb reicht auch ein genereller Pauschalverdacht in den Fällen, in deneneiner der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht aus.Wie sich aus der Formulierung des Gesetzes ergibt, ist es erforderlich, dassmindestens zwei konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, damit die Ein-griffsschwelle überschritten wird. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatzzu genügen, bedarf es darüber hinaus aber vor der Aufnahme von Ermittlun-gen auch einer Gesamtwürdigung aller - bereits vor der Aufnahme von Er-mittlungen bekannten - Umstände des jeweiligen Einzelfalls, bei der auch
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Ausländerinnen und AusländerLfD NRW 15. Datenschutzbericht 200191solche Lebenssachverhalte berücksichtigt werden, die gegen die Annahmeeiner beabsichtigten so genannten Scheinehe sprechen.Der Rat der Europäischen Union hat am 04.12.1997 in einer Entschließungdargelegt, welche Kriterien für die Annahme einer so genannten Scheinehesprechen. Als Indizien gelten danach: die fehlende Aufrechterhaltung derLebensgemeinschaft, das Fehlen eines angemessenen Beitrags zu den Ver-pflichtungen aus der Ehe, die Ehegatten sind sich vor ihrer Ehe nie begeg-net, die Ehegatten machen widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer je-weiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), der Um-stände ihres Kennenlernens oder sonstiger sie betreffender wichtiger per-sönlicher Informationen, die Ehegatten sprechen nicht eine für beide ver-ständliche Sprache, für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag überge-ben (abgesehen von den im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen beiAngehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einer Mitgift in dieEhe gängige Praxis ist), es gibt Anhaltspunkte dafür, dass ein oder beideEhegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt ineinem Mitgliedstaat aufgehalten haben. Diese Entschließung ist für die Mit-gliedstaaten der Europäischen Union zwar nicht verbindlich, sie ist jedocheine Arbeitsgrundlage für die zuständigen Behörden. Die in der Entschlie-ßung genannten Gründe beziehen sich auf die Situation, in der bereits eineEhe geschlossen worden ist und sind insoweit Orientierungshilfen für dieAusländerbehörden, die ebenfalls bei Vorliegen von Anhaltspunkten füreine so genannte Scheinehe ermitteln. Allerdings richten sich die Standes-ämter auch nach diesen oder ähnlichen Kriterien.Einige der genannten Umstände können allerdings nicht ohne weiteres alskonkrete Anhaltspunkte für die Aufnahme von Ermittlungen dienen. Bei-spielsweise können auch Paare mit einem großen Altersunterschied lebens-lange eheliche Partnerschaften führen; der Wille zur Führung einer eheli-chen Gemeinschaft setzt ersichtlich auch keinen gemeinsamen Wohnsitzvoraus. Auch die fehlende Aufenthaltsgenehmigung des ausländischen Teilsdes Paares spricht noch nicht gegen das Bestehen einer ehelichen Lebens-gemeinschaft. Kann sich das Paar allerdings nicht in einer gemeinsamenSprache verständigen, spielen Geldzahlungen eine Rolle oder kennen sichPartnerin und Partner überhaupt nicht, so kann dies zusammen mit anderenIndizien durchaus Anlass zu weiteren Ermittlungen geben.Die möglichen Ermittlungstätigkeiten der Standesbeamtinnen und Stan-desbeamten sind in § 5 Abs. 4 PStG abschließend geregelt. Danach ist einegemeinsame oder getrennte Befragung der Verlobten in dem erforderlichenUmfang zulässig sowie die Anforderung geeigneter Nachweise und notfalls
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Page 3
Ausländerinnen und Ausländer92LfD NRW 15. Datenschutzbericht 2001auch eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen, die für das Vorliegenoder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.Die Bestimmung überlässt den Standesbeamtinnen und -beamten lediglichdie Auswahl der Mittel, die sie nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhält-nismäßigkeit zu treffen haben. Die Ermittlungen haben sich auf Tatsachenzu beschränken, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhe-bungsgründen von Bedeutung sind. Dabei ist das allgemeine Persönlich-keitsrecht der betroffenen Personen zu beachten. Fragen, die sich auf die In-timsphäre der betroffenen Personen beziehen, insbesondere Fragen nach ih-rem Gefühlsleben, sind zu unterlassen. Auch Fragen nach der Aufteilung derHausarbeit, die in Fragekatalogen enthalten sind, die von deutschen Aus-landsvertretungen erstellt wurden und einigen Ausländerbehörden vorlagen,sind nicht zulässig. Auch das von einigen Standesämtern praktizierte Ver-fahren, die gesamte Ausländerakte anzufordern, ist wegen der Masse derÜberschussinformationen, die für die Aufgabe der Standesämter nicht erfor-derlich sind, datenschutzrechtlich unzulässig.Auch die Ausländerbehörden haben bei ihren Ermittlungen den Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz zu beachten und zum Beispiel zunächst die Betroffenenzu befragen, bevor weitere Personen befragt oder Hausbesuche durchgeführtwerden. Sowohl bei Befragungen als auch bei der Durchführung von Haus-besuchen darf die Intimsphäre der betroffenen Personen nicht angetastetwerden.Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen und einiger Beschwer-den wurden im Jahr 2000 etliche Ausländer- und Standesämter nach derenUmgang bei den Ermittlungen im Zusammenhang mit so genannten Schein-ehen befragt. Dabei ging es sowohl um die Frage, welche Umstände Anlasszu Ermittlungen geben als auch um die Art der durchgeführten Ermittlungenund um die Verarbeitung der erhobenen Daten.Nach dem Ergebnis der Befragung führen die Standesämter bei deutsch-ausländischen Paaren in ca. 6%, bei deutschen Paaren in 0,1% der Fälle Er-mittlungen durch. In ca. 9% der Fälle, in denen Ermittlungen durchgeführtwurden, verweigerten die Standesämter anschließend ihre Mitwirkung ander Eheschließung.Einige Standesämter sehen unzulässigerweise bereits dann Anlass zu wei-teren Ermittlungen, wenn ein Teil des Paares Ausländer oder Ausländerin istoder wenn die Ehewilligen nicht unter derselben Adresse gemeldet sind,wenn die Ehewilligen unterschiedliche Sprachen sprechen, auch wenn siesich miteinander verständigen können. Wenn Ermittlungen durchgeführt
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Page 4
Ausländerinnen und AusländerLfD NRW 15. Datenschutzbericht 200193werden, werden die Ehewilligen in der Regel gemeinsam oder getrennt be-fragt, wobei ein Standesamt angab, auch nach dem Intimleben der Ehewilli-gen zu fragen, was nicht erlaubt ist. Außerdem ziehen zahlreiche Standes-ämter die gesamte Ausländerakte bei, was unverhältnismäßig ist. Seltenwerden auch Hausbesuche durchgeführt, was allerdings die vom Gesetzge-ber festgesetzten Grenzen überschreitet. Zum Teil werden auch Dritte be-fragt, wobei diese nicht immer auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinge-wiesen werden. Einige Standesämter scheinen auch regelmäßig eine eides-stattliche Versicherung zu verlangen, in der die Ehewilligen erklären müs-sen, dass sie sich zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ver-pflichten wollen. Ob dabei immer berücksichtigt wird, dass dieses Mittelnach dem Wortlaut des Gesetzes nur "notfalls" zur Anwendung kommensoll, konnte nicht eindeutig geklärt werden.Die Ausländerämter führen in der Regel dann Ermittlungen durch, wennihnen durch andere Behörden oder Privatpersonen Umstände bekannt wer-den, die ein Indiz für das Vorliegen einer so genannten Scheinehe seinkönnten. Dabei gehen sie auch anonymen Hinweisen nach. RoutinemäßigeÜberprüfungen bestehender Ehen werden eher selten vorgenommen. Auchdie Ausländerämter führen bei Anhaltspunkten für das Nichtbestehen einerehelichen Lebensgemeinschaft Befragungen der Ehepartner durch und be-auftragen auch sehr häufig den Außendienst mit der Durchführung vonHausbesuchen, die in der Regel unangekündigt stattfinden. Dabei werdendie Wohnverhältnisse besichtigt, und oftmals werden auch Dritte, wieNachbarinnen und Nachbarn, Vermieterinnen oder Vermietern befragt. DieBefragung der Eheleute bewegt sich dabei manchmal an der Grenze zumIntimleben, das grundsätzlich vor staatliche Eingriffen geschützt ist.Ermittlungen werden fast immer aufgenommen, wenn die Ehepartner unterverschiedenen Adressen gemeldet sind. In einigen Fällen erscheint es zwei-felhaft, ob der Grundsatz, dass die Datenerhebung vorrangig bei der betrof-fenen Person zu erfolgen hat, immer berücksichtig wird. Auch werden diebetroffenen Personen nicht immer nach der Durchführung von Ermittlungenbenachrichtigt.8.2Ausschreibungen im Schengener Informationssystem(SIS) durch AusländerbehördenDer 14. Datenschutzbericht 1999 enthält unter 3.7.1 einen ausführlichenAbschnitt zum Schengener Informationssystem (SIS), auf den hier nurverwiesen wird.
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Ausländerinnen und Ausländer94LfD NRW 15. Datenschutzbericht 20018.2.1Ausschreibungen im SIS häufig ohne RechtsgrundlageDer größte Teil der Ausschreibungen von Ausländerinnen und Ausländernim Schengener Informationssystem erfolgt nach Art. 96 Abs. 3 SchengenerDurchführungsübereinkommen (SDÜ). Dabei handelt es sich um eine Aus-schreibung zum Zweck der Einreiseverweigerung. Die Ausschreibung er-folgt durch einen Antrag der Ausländerbehörde, der über das Landeskrimi-nalamt weitergeleitet wird. Häufig wird dabei als Rechtsgrundlage Art. 96Abs. 3 SDÜ herangezogen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungennicht erfüllt sind: Eine Ausschreibung nach Art. 96 Abs. 3 SDÜ setzt vor-aus, dass eine Ausweisung, Zurückweisung oder Abschiebung mit Einreise-verbot stattgefunden hat, weil die Ausländerin oder der Ausländer auslän-derrechtliche Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften nicht beachtet hatte.Art. 96 Abs. 3 SDÜ kann somit keine Rechtsgrundlage für Ausschrei-bungen zum Zweck der Aufenthaltsermittlung darstellen. Wenn einePerson, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, untertaucht, kann eine Aus-schreibung im polizeilichen Informationssystem (INPOL) oder im Auslän-derzentralregister (AZR) erfolgen. Eine Ausschreibung zur Einreiseverwei-gerung im SIS ist in diesen Fällen jedoch unzulässig.In mehreren Fällen waren Personen, deren Asylanträge negativ beschiedenworden waren, vor der Abschiebung untergetaucht. Die Ausländerbehördennahmen dies zum Anlass, neben der nationalen Ausschreibung in INPOLauch eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS zu veranlassen.Im Gegensatz zu der Ausschreibung zur Fahndung in INPOL war dies un-zulässig. Die "schengenwidrige" Ausschreibung abgelehnter Asylbewerbe-rinnen und Asylbewerber wurde bereits mehrfach von französischen Ge-richten festgestellt.Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich meinerRechtsauffassung angeschlossen und seinen nachgeordneten Bereich ent-sprechend unterrichtet.8.2.2Löschungsfristen nach Art. 112 SDÜ werden häufig miss-achtetDie zur Personenfahndung im Schengener Informationssystem aufgenom-menen personenbezogenen Daten dürfen nur so lange gespeichert werdenwie dies erforderlich ist. Nach Art. 112 Abs. 1 SDÜ ist die Erforderlichkeitder weiteren Speicherung nach spätestens 3 Jahren zu prüfen. Damit ergibtsich aus Art. 112 SDÜ eine regelmäßige Löschungsfrist von drei Jahren,sofern nicht die zuständige (hier: Ausländer-) Behörde aufgrund eigener
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Page 6
Ausländerinnen und AusländerLfD NRW 15. Datenschutzbericht 200195Prüfung im Einzelfall eine Verlängerung beschließt. Das Innenministeriumdes Landes Nordrhein-Westfalen ist dieser Rechtsauffassung inzwischenbeigetreten. Eine Reihe von Ausländerämtern hat daraufhin einen Teil ihrerAusschreibungen im SIS löschen lassen. In einigen Fällen weigern sichAusländerbehörden, die Ausschreibungen von Ausländern vor mehr als dreiJahren veranlasst haben, diese zu löschen, obwohl keine Gründe erkennbarsind, die eine Verlängerung der Ausschreibung im Einzelfall rechtfertigenwürden, und die Datenspeicherung im SIS damit ohne Rechtsgrundlage er-folgt.Das Innenministerium bleibt aufgerufen, insoweit für eine einheitliche lan-desweite datenschutzkonforme Ausschreibungspraxis Sorge zu tragen.

Re: altersunterschied statistiken #115596
19/08/2003 11:29
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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http://www.lfd.nrw.de/pressestelle/presse_7_1_08.html

Hier ist auch ein guter Bericht

Claudia

Re: altersunterschied statistiken #115597
20/08/2003 00:25
20/08/2003 00:25
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ak Offline OP
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ak  Offline OP
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hallo Claudia,

vielen Dank für die ganzen Infos, werde ich heute abend lesen.

ich finde schon auch die Entwicklung der deutsch-deutschen Paarbeziehungen interessant, weil Frauen ja mit dieser Vorstellung im Kopf in andere Länder reisen, und weil sie diese Vorstellung ja auch dann noch im Kopf haben, wenn sie sich in einen Ausländer verlieben.

herzliche Grüße und Komplimente für deine Forums-Arbeit, Anita

Re: altersunterschied statistiken #115598
20/08/2003 11:41
20/08/2003 11:41
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Anita da gebe ich dir recht wenn ich wieder mal mehr Zeit habe werde ich weitere Infos dazu rein stellen.

Claudia