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OLG #118323
11/12/2003 08:42
11/12/2003 08:42
Joined: Oct 2003
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Rhania Offline OP
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Rhania  Offline OP
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Guten Morgen Leute,

es gibt ein neues Dokument was beigebracht werden muß.
Und zwar verlangt das OLG Frankfurt nun eine eidesstattliche Versicherung des Vaters zur Ledigkeit des Verlobten.

Super oder?

Ich könnte vor Wut platzen.

Was mich daran am meisten ärgert ist die Lahmarschigkeit unsere Standesamtes hier in FffM.

Nicht, daß man minimum 3 Wochen auf einen Termin zur Aufgebotsbestellung wartet, nein, man wird auch noch mit vorzüglicher Schroffheit behandelt.
Nun hatte ich bei meinem Aufgebot darum gebeten, daß man mich anruft wenn was ist. Ist anscheinend hier zuviel verlangt.
Zwei Tage nach diesem Termin schrieb das OLG das StAmt an. Gestern, nach fast 2 Wochen! erhalte ich nun das Schreiben vom Standesamt.

Sind die eigentlich noch ganz dicht?????

Und der Standartspruch ist: machen sie doch einen Termin und kommen sie persönlich vorbei. Telefonisch ist das immer ganz schlecht. Glauben die eigentlich, das es keine Menschen gibt die auch arbeiten müssen.

Ihr lest, ich bin hier kurz vor einem Nervenriss.

Also mal wieder was Neues. Oder mußte dies schon mal jemand vorlegen?

Re: OLG #118324
11/12/2003 10:17
11/12/2003 10:17

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Anonym
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Hallo!

Mir wurde gesagt, dass mein Freund wenn er in Deutschland ist vor der Eheschliessung beim Standesamt vorbeikommen muss, um die eidesstattliche Erklärung zu unterschreiben. Daß der Vater das machen muß, davon hat man mir in Mannheim nichts gesagt.

Liebe Grüße
Sena

Re: OLG #118325
11/12/2003 10:46
11/12/2003 10:46
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indovina Offline
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indovina  Offline
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Hallo,

könnte es sein, dass die Ledigkeitsbescheinigung (oder ein anderes Dokument) gefehlt hat?

Siehe: (Quelle Verband binationaler Partnerschaften, verband-binationaler.de)

Dokumente, die nicht beigebracht werden können, können durch eidesstattliche Versicherungen ersetzt werden. Das deutsche Rechtssystem erkennt diese Ersatzmöglichkeit an, auch wenn in der Praxis immer seltener davon Gebrauch gemacht wird. Betroffen sind zum Beispiel Flüchtlinge und AsylbewerberInnen, deren Heimatbehörden sich weigern, Dokumente, die für die Eheschließung erforderlich sind, auszustellen. Auch in Fällen, in denen aufgrund von Kriegswirren es nicht möglich ist, diese Dokumente zu beschaffen, kann das Standesamt anstatt des geforderten Dokumentes auch eine eidesstattliche Versicherung des Verlobten oder anderer Zeugen, die den Sachverhalt (Ledigkeit zum Beispiel) bestätigen können, verlangen.

[nixweiss1]

Also unser Standesamt hat mal gar nix weitergeschickt, bevor nicht alles komplett war, aber wer weiß schon ...

Liebes Grüßle und viel viel Glück
[winken2]

Re: OLG #118326
11/12/2003 11:01
11/12/2003 11:01
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Rhania Offline OP
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Rhania  Offline OP
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Hallo,
das Standesamt war der Meinung wir hätten alles.
Da es eine Ledigkeitsbescheinigung in Tunesien nicht gibt, hat er zusätzlich noch eine EV abgegeben, daß er nicht verheiratet ist. Dies reicht dem zuständigen Richter aber nicht. Dieser will auch noch eine weitere Person.

Re: OLG #118327
11/12/2003 11:10
11/12/2003 11:10

A
Anonym
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Das ist aber komisch, es kann doch nicht sein, dass da so große Unterschiede gemacht werden [Durcheinander]
Ist es ein großer Aufwand diese eidesstattliche Versicherung eines Verwandten aus Tunesien zu bekommen?

Gruß
Sena

Re: OLG #118328
12/12/2003 01:33
12/12/2003 01:33
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meryam Offline
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Ich weiß ja nicht, aber mein schatz hat eine Ledigkeitsbescheinigung bekommen. Wurde das neu eingeführt? Die ist übersetzt und beglaubigt und das Standesamt hier hat dieses Papier auch anstandslos akzeptiert.
Wir heiraten zwar in Tunesien, aber ich hab eine von ihm für mein Ehefähigkeitszeugniss gebraucht.

Viel Glück euch alllen, lg Meryam

Re: OLG #118329
11/12/2003 14:05
11/12/2003 14:05
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schnecke Offline
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Es gibt in Tunesien keine Ledigkeitsbestätigung. Es wird dadurch bestätigt, dass auf der Geburtsurkunde im Feld "Vermerke" nichts steht. Da ist ein Stempel auf franz. drin der heisst "für Heirat".
Meine Standesbeamtin wusste es, dass das so ist und hat es akzeptiert. Ohne Probleme. Aber das war letzten Dezember und wir haben in Tunesien geheiratet, allerdings brauche ich dafür ja auch mein Ehefähigkeitszeugnis.

Schnecke

Re: OLG #118330
11/12/2003 14:39
11/12/2003 14:39
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meryam Offline
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Aber was sollte das dann für ein Papier sein, wenn Ledigkeitsbescheinigung draufsteht, auf Französich und auf deutsch und das Ganze auch von der deutschen Botschaft in Tunis beglaubigt wurde???
Ich habs doch erst vor einer Woche zugeschickt bekommen und heute alles beim Standesamt abgegeben!!
Dann muss es doch eins geben, ich habs ja!? [Winken] [nixweiss1]

Vielleicht wird das ja auch unterschiedlich von Stadt zu Stadt gehandhabt? Ich bin jedenfalls froh, dass ich eins hab und das auch so akzepiert wurde!
LG Meryam

Re: OLG #118331
11/12/2003 14:48
11/12/2003 14:48

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Wir hatten das auch..das heisst irgendwas mit "Celibertaire" oder so ähnlich...ist ein Vordruck.
Gruß
Katja

Re: OLG #118332
11/12/2003 15:16
11/12/2003 15:16
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Mabrouk Offline
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Re: OLG #118333
11/12/2003 15:32
11/12/2003 15:32

A
Anonym
Nicht registriert
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genau...so hiess das...danke!

Re: OLG #118334
11/12/2003 16:34
11/12/2003 16:34
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jambo Offline
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Mein Mann brauchte das auch schon vor 18 Jahren! Wir mussten dies beim Notar hier in der Schweiz beglaubigen lassen!!
Als wir letztes Jahr für etwas unsere Papiere in Tunesien brauchten, stand doch auf dem Schein immer noch drauf, dass mein Mann LEDIG ist!! Sein Kommentar: "Super, da kann ich ja nochmals heiraten...." [Breites Grinsen]

Re: OLG #118335
11/12/2003 16:42
11/12/2003 16:42

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Anonym
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[Breites Grinsen] [Breites Grinsen] [Ha!]

Re: OLG #118336
12/12/2003 12:30
12/12/2003 12:30
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indovina Offline
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Scheint also definitiv von OLG zu OLG (und wahrscheinlich auch noch von Fall zu Fall) unterschiedlich gehandhabt zu werden. Es gibt ja auch immer noch den üblichen Ermessensspielraum, der es uns fast unmöglich macht, schon vorab umfassende Infos zu bekommen.

Das OLG Stuttgart hat klare Infos im net stehen. Leider kann ich es nicht kopieren, da diese pdf-datei einen Kopierschutz hat. Nachzulesen unter www.olg-stuttgart.de - "Ehefähigkeitsverfahren". Da gibts einen "Leitfaden zur Erläuterung" und das "Länderverzeichnis". Habs Euch aber mal wortgemäß abgetippt, falls es doch jemand braucht.

--------------------------------------------------

Hinweise zu den notwendigen urkundlichen Nachweisen im Verfahren nach § 1309 Abs.2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Es gelten außerdem die Allgemeinen Hinweise zur Durchführung des Verfahrens.
Alle Informationen jeweils aktuell unter http://www.olg-stuttgart.de

TUNESIEN

A) Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand

1. Aktuelle Geburtsurkunde (Extrait des Registres d‘Etat Civil), die nicht älter als 6 Monat sein darf,

im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.

Durch den Randvermerk in der Geburtsurkunde, dass im Geburtsregister keine weiteren Eintragungen enthalten sind, entfällt eine besondere Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung

2. Eigene eidesstattliche Versicherung über den Familienstand, abgegeben vor dem deutschen Standesbeamten

In der eidesstattlichen Versicherung sind Angaben zu religiösen, rituellen und zivilrechtlichen Eheschließungen in der Heimat und im Ausland zu machen.

Hinweis: Konsularische Urkunden sind nicht ausreichend.

B) Urkundliche Nachweise zu j e d e r in der Heimat und im Ausland geschlossener Vorehen und deren Auflösung

1. Heiratsurkunde (bzw. Familienregisterauszug) im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache

2. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache

oder

ggf. Sterbeurkunde im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache

C) Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Heimat

Ein ausländisches Scheidungsurteil muss zur Wirksamkeit für den tunesischen Rechtsbereich durch das zuständige tunesische Gericht in einem förmlichen gerichtlichen Anerkennungsverfahren
anerkannt werden.

Zum Nachweis der Wirksamkeit des ausländischen Scheidungsurteils in Tunesien ist die
Anerkennungsentscheidung des zuständigen Gerichts im Original mit Rechtskraftvermerk,
Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen

D) Legalisation (*)

Die Originale der Urkunden sind mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Tunesien zu versehen.

Achtung:

Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ordnungsgemäßen Antrags erfolgen; Über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt.

--------------------------------------------------

So, das wars für Stuttgart, während beim OLG FFM nur der folgende Text zu finden ist (Quelle: www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de - "Wir über uns" - "Aufgaben" - "Ausländerehe"):

Ausländerehe

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe eingehen will, hinsichtlich der Voraussetzungen einer Eheschließung aber ausländischem Recht unterliegt (ausländischer Staatsangehöriger), hat ein Zeugnis seines Heimatstaates darüber beizubringen, dass nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis besteht (sogenanntes "Ehefähigkeitszeugnis", § 1309 BGB). Die meisten ausländischen Staaten stellen ein solches Zeugnis aber nicht aus. In diesen Fällen kann das Oberlandesgericht eine Befreiung von dem Erfordernis erteilen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist hierfür zuständig, wenn die Ehe vor einem hessischen Standesbeamten geschlossen werden soll.

Vor Erteilung der Befreiung ist zu prüfen, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn im Heimatstaat des Betroffenen das Verbot der Doppelehe gilt und er bereits verheiratet ist. War er früher verheiratet, so muss er die wirksame Auflösung der Ehe nachweisen.

--------------------------------------------------

Aber wenn ich das recht sehe, gibt es noch die Durchführungsverordnung, die etwas detaillierter die Vorgehensweise angibt. Hab aber leider bisher nix gefunden und muss jetzt weiterschaffen.

Vielleicht hat wenigstens einer von Euch Verwendung für das ganze Info-Zeugs hier.

Ist wieder viel zu viel geworden. [Enttäscht]

Re: OLG #118337
13/02/2004 12:48
13/02/2004 12:48
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nicki_sami Offline
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nicki_sami  Offline
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Solms
gibt es einen vordruck für die eidesstattliche erklärung des vaters oder muss dieser das per hand schreiben?