Scheint also definitiv von OLG zu OLG (und wahrscheinlich auch noch von Fall zu Fall) unterschiedlich gehandhabt zu werden. Es gibt ja auch immer noch den üblichen Ermessensspielraum, der es uns fast unmöglich macht, schon vorab umfassende Infos zu bekommen.
Das OLG Stuttgart hat klare Infos im net stehen. Leider kann ich es nicht kopieren, da diese pdf-datei einen Kopierschutz hat. Nachzulesen unter
www.olg-stuttgart.de - "Ehefähigkeitsverfahren". Da gibts einen "Leitfaden zur Erläuterung" und das "Länderverzeichnis". Habs Euch aber mal wortgemäß abgetippt, falls es doch jemand braucht.
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Hinweise zu den notwendigen urkundlichen Nachweisen im Verfahren nach § 1309 Abs.2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Es gelten außerdem die Allgemeinen Hinweise zur Durchführung des Verfahrens.
Alle Informationen jeweils aktuell unter
http://www.olg-stuttgart.de TUNESIEN
A) Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand
1. Aktuelle Geburtsurkunde (Extrait des Registres d‘Etat Civil), die nicht älter als 6 Monat sein darf,
im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.
Durch den Randvermerk in der Geburtsurkunde, dass im Geburtsregister keine weiteren Eintragungen enthalten sind, entfällt eine besondere Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung
2. Eigene eidesstattliche Versicherung über den Familienstand, abgegeben vor dem deutschen Standesbeamten
In der eidesstattlichen Versicherung sind Angaben zu religiösen, rituellen und zivilrechtlichen Eheschließungen in der Heimat und im Ausland zu machen.
Hinweis: Konsularische Urkunden sind nicht ausreichend.
B) Urkundliche Nachweise zu j e d e r in der Heimat und im Ausland geschlossener Vorehen und deren Auflösung
1. Heiratsurkunde (bzw. Familienregisterauszug) im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache
2. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache
oder
ggf. Sterbeurkunde im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache
C) Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Heimat
Ein ausländisches Scheidungsurteil muss zur Wirksamkeit für den tunesischen Rechtsbereich durch das zuständige tunesische Gericht in einem förmlichen gerichtlichen Anerkennungsverfahren
anerkannt werden.
Zum Nachweis der Wirksamkeit des ausländischen Scheidungsurteils in Tunesien ist die
Anerkennungsentscheidung des zuständigen Gerichts im Original mit Rechtskraftvermerk,
Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen
D) Legalisation (*)
Die Originale der Urkunden sind mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Tunesien zu versehen.
Achtung:
Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ordnungsgemäßen Antrags erfolgen; Über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt.
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So, das wars für Stuttgart, während beim OLG FFM nur der folgende Text zu finden ist (Quelle:
www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de - "Wir über uns" - "Aufgaben" - "Ausländerehe"):
Ausländerehe
Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe eingehen will, hinsichtlich der Voraussetzungen einer Eheschließung aber ausländischem Recht unterliegt (ausländischer Staatsangehöriger), hat ein Zeugnis seines Heimatstaates darüber beizubringen, dass nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis besteht (sogenanntes "Ehefähigkeitszeugnis", § 1309 BGB). Die meisten ausländischen Staaten stellen ein solches Zeugnis aber nicht aus. In diesen Fällen kann das Oberlandesgericht eine Befreiung von dem Erfordernis erteilen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist hierfür zuständig, wenn die Ehe vor einem hessischen Standesbeamten geschlossen werden soll.
Vor Erteilung der Befreiung ist zu prüfen, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn im Heimatstaat des Betroffenen das Verbot der Doppelehe gilt und er bereits verheiratet ist. War er früher verheiratet, so muss er die wirksame Auflösung der Ehe nachweisen.
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Aber wenn ich das recht sehe, gibt es noch die Durchführungsverordnung, die etwas detaillierter die Vorgehensweise angibt. Hab aber leider bisher nix gefunden und muss jetzt weiterschaffen.
Vielleicht hat wenigstens einer von Euch Verwendung für das ganze Info-Zeugs hier.
Ist wieder viel zu viel geworden.