Die Ehe eines Ausländers mit einem Deutschen/einer Deutschen führt zu einer Privilegierung des Aufenthalts. Folgende unten aufgeführte Regelungen sind für verheiratete Ausländer massgeblich.

Wichtig ist im Blick auf die aktuelle Gesetzeslage: Ausländische Ehepartner müssen nur noch eine zweijährige Ehe – bis vor zwei Jahren waren es vier Jahre – nachweisen, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten.
In Zukunft erwirbt der Ausländer schon dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens zwei Jahre lang bestanden hat. Die zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis kann daher in diesem Fall nicht mehr nachträglich befristet werden und wird nach Ablauf der drei Jahre zunächst um ein Jahr verlängert. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kommt indes nach wie vor erst dann in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach drei Jahren noch Bestand hat oder der Ausländer bereits seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Die zweite Neuregelung beinhaltet, dass die Aufenthaltserlaubnis selbst dann verlängert werden kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre bestanden hat, sofern eine besondere Härte vorliegt. Hierbei stellt das Gesetz festt, dass eine besondere Härte nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rückkehr in das Heimatland dem Ausländer nicht zumutbar ist. Vielmehr liegt eine besondere Härte auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zumutbar ist, an der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten festzuhalten. Der Gesetzgeber hat hierbei insbesondere an solche Fälle gedacht, in denen ausländische Ehefrauen von ihren deutschen Ehemännern geschlagen oder missbraucht werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer besonderen Härte zur Vermeidung von Missbrauch versagt werden kann, wenn der Ausländer Sozialhilfe bezieht.

Damit ist nicht nur die Dauer bis zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht verkürzt worden. Auch die Gründe, die bei kürzer bestehender Ehe als Härtefall dennoch zu einem Bleiberecht führen, sind erweitert worden. Während früher unter Härtefall nur ein aus der Rückkehrverpflichtung erwachsender Grund berücksichtigungsfähig war, sind jetzt auch Gründe beachtenswert, die die Zumutbarkeit der Ehe überhaupt betreffen.


§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,

2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder

3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand,

und wenn

4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Mißbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenena Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.

(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.

(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.

§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1

1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,

2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.

(3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechende Anwendung.

§ 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.

(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.

(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.

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