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MAL WIEDER: Unterlagen für Heirat in Deutschland #126742
28/11/2004 16:31
28/11/2004 16:31
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Solingen
Nejma Offline OP
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Nejma  Offline OP
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Solingen
Hallo Alle,

ich weiß, ich weiß !!!!!! Zum tausendsten Mal die Fragen !!! [hammer]
Liebe Christasha,

Du hast ja in Deinem Beitrag sehr ausführlich geschrieben, was man für eine Heirat in Deutschland braucht. Das hat mir auch schon gut weiter geholfen.
Aber trotzdem nochmal die, vielleicht auch blöde, Frage: Alles, was man normalerweise für ein Besuchervisum benötigt, wie z.B. Arbeitsbescheinigung und vor allem die Bescheinigung von der CNSS , wird hier nicht benötigt ??
Habe ich das richtig verstanden ???

Und gesetz den Fall, der Mann kommt für die Dauer des Visums und man stellt dann fest, daß es nicht wirklich miteinander geht oder er es in Deutschland nicht aushält. Kann er dann ohne Probleme zurück ???

Und, Claudia, wie war mit dem Ehevertrag ??? Wo kann man ihn am besten machen ?? Mir geht es um den Fall, daß die Ehe geschieden werden sollte und ich nicht unbedingt Unterhalt zahlen muß !!!
Ich hoffe und glaube natürlich, daß es bei uns nicht eintritt, aber kein Mensch kann in die Zukunft sehen und dieses: Für immer und ewig hält leider, trotz aller guten Vorsätze, eben nicht immer für ewig !!! [Enttäscht] [Lächeln]

Ich danke Euch im Voraus.

Liebe Grüße

Birgit [winken2]

Re: MAL WIEDER: Unterlagen für Heirat in Deutschland #126743
28/11/2004 16:33
28/11/2004 16:33
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Solingen
Nejma Offline OP
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Nejma  Offline OP
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Solingen
Sorry,

meinte im letzten Satz:

Dieses für immer und ewig hält leider manchmal nicht für ewig. (Freud'scher ???? [Durcheinander] )

Liebe Grüße

Birgit [winken3]

Re: MAL WIEDER: Unterlagen für Heirat in Deutschland #126744
01/12/2004 18:27
01/12/2004 18:27
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Maintal
christasha Offline
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christasha  Offline
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Maintal
Hallo Birgit,

nein, es ist wirklich so wie ich es geschrieben habe. Keine weiteren Papiere. Innerhalb dieser drei Monate kann er jederzeit nach Hause fliegen, nur halt nicht mehr zurückkommen ;-)

Wenn Du noch weitere Fragen hast schickt mir doch ne PN mit Deiner Telefonnummer, dann kann ich versuchen sie Dir zu beantworten, auch zum Thema Ehevertrag.

Liebe Grüsse

Chrissie

Re: MAL WIEDER: Unterlagen für Heirat in Deutschland #126745
01/12/2004 22:21
01/12/2004 22:21
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Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Gera
Hallo,
Infos zum Ehevertrag bekommt man bei der iaf.

Eheschliessung
Soll eine deutsch-ausländische Ehe geschlossen werden, so ist neben dem deutschen auch das nationale Recht des nichtdeutschen Partners/der nichtdeutschen Partnerin zu berücksichtigen, damit die Eheschließung auch in dessen/deren Heimatland gültig ist. Die Standesbeamt/-innen prüfen, ob die Verlobten nach ihrem jeweiligen Recht, die Ehe schließen dürfen.

Dokumente für die Eheschließung
Deutsche Verlobte benötigen zur Anmeldung der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland einen gültigen Personalausweis (oder einen Staatsangehörigkeitsnachweis), eine Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung. Bestand schon einmal eine Vorehe, muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden.

Ausländische Verlobte benötigen ebenfalls eine Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, einen Reisepaß, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit hervorgeht, eine Melde- bzw. Aufenthaltsbestätigung und darüber hinaus sofern das Heimatrecht dieses Dokument kennt ein Ehefähigkeitszeugnis.

Viele ausländische Dokumente müssen inzwischen nicht nur übesetzt, sondern von der Innenbehörde des ausstellenden Staates beglaubigt und von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) legalisiert werden. Das kann sehr zeitaufwendig sein und sollte bei der Zeitplanung berücksichtigt werden. In einigen Ländern (zum Beispiel Indien, Nigeria, Pakistan, Sri Lanka, Demokratische Republik Kongo) fordern die deutschen Auslandsvertretungen zur Glaubhaftmachung der Dokumente zusätzliche Unterlagen oder schalten einen sogenannten Vertrauensanwalt ein, dessen Ermittlungen die binationalen Paare bezahlen müssen. Das kann bis zu 11/2 Jahren dauern. Manchmal ist mit der Prüfung der Unterlagen auch eine persönliche Befragung verbunden.

ehefähigkeitszeugnis
Wer hinsichtlich der Voraussetzungen zur Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, darf eine Ehe in der Bundesrepublik erst dann eingehen, wenn die innere Behörde seines Heimatlandes ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat. Hierin wird bescheinigt, daß der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (§ 1309 Abs. 1 BGB). In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Verlobte namentlich genannt sein, auch der Verlobte, der nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt. Haben beide Verlobte die gleiche Staatsbürgerschaft, so genügt ein gemeinsames Zeugnis, auch wenn für sie verschiedene Behörden zuständig sind.

Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, benötigen zur Eheschließung stets die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dazu ist eine Ledigkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der Heimatbehörde ausgestellt wird. Auch Geschiedene erhalten in der Regel eine Ledigkeitsbescheinigung, wenn das Heimatland von der Scheidung in Kenntnis gesetzt wurde. Dies ist vor allem für ausländische Verlobte von Bedeutung, die bereits eine Vorehe in der Bundesrepublik führten und ein deutsches Scheidungsurteil haben. Sie müssen wissen, daß das deutsche Scheidungsurteil allein nicht ausreicht für eine erneute Eheschließung im Bundesgebiet. Vielmehr muß die Scheidung auch im Heimatland des ausländischen Verlobten anerkannt werden. Dieses Anerkennungsverfahren kann auch längere Zeit in Anspruch nehmen. Erst nach der Anerkennung besteht kein Ehehindernis mehr für eine erneute Eheschließung und die innere Behörde des Heimatstaates kann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Dokumente, die nicht beigebracht werden können, können durch eidesstattliche Versicherungen ersetzt werden. Das deutsche Rechtssystem erkennt diese Ersatzmöglichkeit an, auch wenn in der Praxis immer seltener davon Gebrauch gemacht wird. Betroffen sind zum Beispiel Flüchtlinge und AsylbewerberInnen, deren Heimatbehörden sich weigern, Dokumente, die für die Eheschließung erforderlich sind, auszustellen. Auch in Fällen, in denen aufgrund von Kriegswirren es nicht möglich ist, diese Dokumente zu beschaffen, kann das Standesamt anstatt des geforderten Dokumentes auch eine eidesstattliche Versicherung des Verlobten oder anderer Zeugen, die den Sachverhalt (Ledigkeit zum Beispiel) bestätigen können, verlangen.

Anmeldung der Eheschließung
Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt am ersten Wohnsitz eines Verlobten. Erst wenn alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen, vom Oberlandesgericht geprüft, dem Standesamt wieder vorliegen, kann die Trauung vorgenommen werden. Dies ist übrigens auch in jedem anderen Standesamt in der Bundesrepublik möglich. Dazu muß das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die Unterlagen weiterreichen. Erfahrungsgemäß ist ein kurzfristiger Heiratstermin in vielen Großstädten kaum zu bekommen. Deshalb können binationale Paare, die unter Zeitdruck stehen, versuchen auf eine kleinere Kommune auszuweichen.

Beitrittserklärung zur Anmeldung der
Eheschließung aus dem Ausland
Lebt der/die nichtdeutsche Verlobte im Ausland und soll die Eheschließung in der Bundesrepublik stattfinden, so muß er/sie vom Ausland aus die Eheschließung anmelden.

Zunächst müssen deutsche Verlobte vor dem Standesamt des ersten Wohnsitzes erklären, daß sie heiraten möchten, der/die ausländische Verlobte jedoch im Ausland lebt. Das Standesamt verlangt in diesen Fällen eine Beitrittserklärung des nicht anwesenden Verlobten. Dies ist eine Erklärung darüber, daß er/sie mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Sie wird in der Regel auf einem eigens dafür vorbereiteten Formular unterzeichnet.

Die Beitrittserklärung geht zusammen mit allen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen an das Standesamt oder die deutschen Verlobten zurück. Die deutschen Verlobten können dann unter Vorlage dieser Unterlagen und ihrer eigenen Dokumente die Eheschließung anmelden.

Ehevertrag
Mit einem Ehevertrag können Eheleute die rechtlichen Wirkungen, die für ihre Ehe gelten sollen, teilweise abweichend von der gesetzlichen Regelung selbst bestimmen. Da es sich also um einen Vertrag handelt, bedeutet dies, daß beide Partner sich über die zu treffende Regelung einig sein müssen.

Der Vertrag kann bereits vor der beabsichtigten Eheschließung, aber auch zu jeder Zeit während der Ehe geschlossen werden. Er muß von einem Notar protokolliert werden, um wirksam zu sein.

Das Ehepaar kann mit dem Ehevertrag die Verteilung der ehelichen Rechte und Pflichten regeln, soweit das Gesetz einzelne Rechtsfolgen nicht für unabänderbar erklärt (so kann z.B. die gegenseitige Unterhaltspflicht während der Ehedauer nicht ausgeschlossen werden).

Die häufigsten Regelungen betreffen:

– Den ehelichen Güterstand:

Hier wird anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft häufig die Gütertrennung gewählt. Das ist u.a. dann zu empfehlen, wenn ein Ehegatte bereits Vermögen in die Ehe mitbringt und nicht möchte, daß der andere Ehegatte im Fall der Scheidung von einem Wertzuwachs profitiert. Das kann bei Immobilienbesitz der Fall sein. Gütertrennung kann auch dann angezeigt sein, wenn ein bereits vorhandenes Geschäft oder eine Praxis bei einer späteren Scheidung durch Ausgleichszahlungen nicht gefährdet werden soll.

– Den Versorgungsausgleich:

Dieser, also der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, wird für den Fall einer Ehescheidung ausgeschlossen. Allerdings muß dieser Ausschluß des Versorgungsausgleiches mindestens ein Jahr und einen Tag vor Einreichung eines Scheidungsantrags vorab protokolliert worden sein, sonst bedarf er zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Scheidungsrichters.

Der Ausschluß des Versorgungsausgleiches hat im Fall der Scheidung einen Nebeneffekt: Die Dauer des Scheidungsverfahrens verkürzt sich erheblich, wenn dieser nicht durchgeführt werden muß.

– Den Ausschluß des nachehelichen Unterhaltsanspruches der Ehegatten:

Während eine Vereinbarung, mit der ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt während der Ehezeit ausgeschlossen werden soll, vom Gesetz für nichtig erklärt worden ist, kann der Ehegattenunterhalt für die Zeit nach einer Scheidung abbedungen werden.

Sowohl für den beabsichtigten Ausschluß des Versorgungsausgleiches wie auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, aber auch unter Umständen für die Vereinbarung der Gütertrennung sollte bedacht werden, daß der Partner, der seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Versorgung gemeinsamer Kinder zurückstellt, durch den Ausschluß benachteiligt sein kann. Bei bestehendem Kinderwunsch ist daher zu empfehlen, den Ausschluß unter die Bedingung zu stellen, daß die Ehe kinderlos bleibt oder jedenfalls den die Kinder versorgenden Partner in anderer Form abzusichern.

islamischer ehevertrag
Beabsichtigt ein christlich-muslimisches Paar im Heimatland des muslimischen Partners zu leben, so sollte in jedem Fall der Ehevertrag dort vor Ort bei einem Notar gemacht werden. Ein islamischer Ehevertrag kann im Gegensatz zu einem "deutschen" nicht während der Ehe geschlossen werden. Er muß vor der Eheschließung vereinbart werden bzw. es wird die Unterzeichnung des zuvor ausgehandelten Ehevertrages durch Mann und Frau als die Eheschließung angesehen. Inhalt des islamischen Ehevertrages ist vor allem die rechtliche und soziale Absicherung der Frau. Das ist deshalb wichtig, weil in den islamischen Ländern regelmäßig kein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Frau besteht und sie auch nicht an dem in der Ehe durch den Ehemann erworbenen Vermögen teilhat.

Auch für manche Eheschließungen in der Bundesrepublik (z.B. mit marokkanischen Staatsangehörigen) ist der Abschluß eines islamischen Ehevertrages notwendig, damit die Ehe auch im Heimatland des betreffenden Partners registriert wird. Dies kann entweder auf dem entsprechenden Konsulat oder vor einem deutschen Notar in Gegenwart von zwei männlichen, muslimischen Zeugen geschehen. Dieser Vertrag muß anschließend in die Heimatsprache des ausländischen Partners übersetzt und bei der zuständigen Botschaft beglaubigt werden.

In einem islamischen Ehevertrag können Vereinbarungen über die Höhe und die Zahlungsweise der Morgengabe, über das Scheidungs-, Reise- und das Recht den Wohnsitz zu bestimmen, über das Recht der Ehefrau zur Berufstätigkeit und über Beitragszahlungen an die deutsche Rentenversicherung getroffen werden.

Auch wenn heutzutage viele Länder islamischer Tradition ein kodifiziertes Familienrecht haben, hat sich doch bis heute der traditionelle Ehevertrag bewährt und gehört als fester Bestandteil zur Eheschließung.

Morgengabe
Ein islamischer Ehevertrag beinhaltet als wesentlichen Bestandteil die sogenannte Morgengabe. Dabei kann es sich um einen Geldbetrag, Schmuck, Immobilien und/oder andere Wertgegenstände handeln, die mit der Eheschließung, spätestens aber im Zeitpunkt der Scheidung in das Eigentum der Frau übergehen. Die Fälligkeitsregelung, wonach nur ein Teil der Morgengabe mit der Eheschließung übertragen wird, ein weiterer Teil erst bei der Scheidung zu leisten ist, ist sehr häufig anzutreffen.

Die Morgengabe ist oft die einzige materielle Versorgung der Frauen, denn Länder des islamischen Rechtskreises kennen als gesetzlichen Güterstand nur die Gütertrennung. Ehefrauen erhalten somit nach einer Scheidung keinerlei Anteil an dem während der Ehe vom Ehemann erwirtschafteten Zugewinn. Hinzukommt, daß es in diesen Ländern keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen gibt. Daher wird darauf geachtet, daß die Morgengabe - natürlich gemessen an den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Ehemannes - hoch ausfällt. Sind die Frauen durch eine Morgengabe nicht ausreichend abgesichert, müssen sie allein schon aus finanziellen Gründen nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren.

Deutsche Frauen, die einen muslimischen Ausländer heiraten wollen, wissen häufig nicht, wie sie mit diesem Rechtsinstitut umgehen sollen. Ist auf diese Ehe deutsches Recht anzuwenden, weil das Paar in Deutschland lebt, ist eine Morgengabe entbehrlich, weil das deutsche Familienrecht über den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Versorgung der Frau regelt.

Abgesehen davon, daß die Morgengabe notwendiger Bestandteil des islamischen Ehevertrages und damit der Eheschließung ist, also Einfluß auf die Anerkennung der Eheschließung im Heimatland des islamischen Partners haben kann, ist sie dann sinnvoll, wenn der ausländische Ehemann in seine Heimat zurückkehren möchte und die Familie dorthin umsiedelt. Dabei ist die jeweilige Lebenssituation beider Partner zu berücksichtigten. Hat die Frau z.B. eine abgeschlossene Berufsausbildung? Soll sie künftig die Hausarbeit verrichten oder ist eine Berufstätigkeit vorgesehen? Und vor allem: in welchem Land soll die Ehe gelebt werden?

Die Morgengabe sollte mindestens so hoch sein, daß die Frau mit dem Geld ihre Rückreise, das Anmieten einer Wohnung und ihren Unterhalt für die ersten Wochen bestreiten kann.

Recht zu Reisen
In einigen Ländern benötigten die Ehefrauen die Erlaubnis des Ehemannes, wenn sie das Land verlassen wollen. In einem islamischen Ehevertrag kann daher mit dem Ehemann die Vereinbarung getroffen werden, daß er der Ehefrau stets die Ausreise garantiert und an deren Zustandekommen z.B. durch Bereitstellen finanzieller Mittel mitwirkt.

Wohnsitzbestimmung
Der Ehevertrag kann eine Regelung darüber enthalten, wo der gemeinsame Wohnsitz genommen werden soll. Die Ehefrau kann mit dem Ehemann darüber eine Vereinbarung treffen, um ihm zu verstehen zu geben, daß er den Wohnsitz nicht allein bestimmen kann.

In diesem Zusammenhang sollte weiter geregelt werden, daß die Ehefrau bei Wohnsitznahme im Heimatland des Mannes berechtigt ist, Besuche in der Ehewohnung zu empfangen.

Scheidungsrecht
In manchen Ländern haben Ehefrauen nur unter ganz bestimmten, sehr eingeschränkten Bedingungen das Recht, selbst die Scheidung einzureichen; Gründe können sein: Die länger andauernde Abwesenheit des Ehemannes oder die Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung. In einen Ehevertrag können weitere Gründe aufgenommen werden, so z.B. die Eheschließung des Mannes mit einer zweiten Frau.

Berufstätigkeit
Es kann sinnvoll sein, Vereinbarungen über eine zukünftige Berufstätigkeit der Frau zu treffen, da der Mann in manchen Ländern hierzu seine Erlaubnis geben muß.

Beitragszahlungen zur deutschen Rentenversicherung
Um die Altersversorgung der deutschen Frau auch im Ausland zu sichern, kann im Ehevertrag vereinbart werden, daß die deutsche Partnerin ihre Rentenversicherungsbeiträge freiwillig weiter zahlt, wenn das Paar in das Heimatland des Mannes zieht. Falls sie dort Hausfrau sein würde, müßte dann ihr Mann die Leistungen erbringen.

Sorgerechtsregelungen
Für eventuelle gemeinsame Kinder können Sorgerechtsregelungen in einen Ehevertrag aufgenommen werden. Allerdings bedürfen sie, wenn die alleinige elterliche Sorge für einen Partner vorgesehen ist, in Deutschland des Beschlusses durch das Familiengericht. Einem entsprechenden Antrag wird vom Gericht bei Zustimmung des anderen Ehepartners regelmäßig stattgegeben werden.

In islamisch geprägten Ländern ist das Sorgerecht so geregelt, daß der Vater die gesetzliche Vertretung der Kinder, die Mutter das Erziehungsrecht hat. Im Fall einer Scheidung im Heimatland des Ehemannes muß also damit gerechnet werden, daß das Sorgerecht dem Vater zugesprochen wird bzw. er es lt. Gesetz bereits hat. Das würde dann bedeuten, daß eine Ausreise der Kinder mit der Mutter nur mit der väterlichen Zustimmung möglich ist. Eine Vereinbarung im Ehevertrag, die vorsieht, daß die deutsche Mutter das Sorgerecht und die Reisefreiheit für die Kinder hat, ist nach Mitteilung deutscher Auslandsvertretungen im Konfliktfall nicht durchsetzbar.

Auszug aus: Binationaler Alltag in Deutschland. Ratgeber für Ausländerrecht, Familienrecht und interkulturelles Zusammenleben

http://www.verband-binationaler.de/eheschliessung/

Re: MAL WIEDER: Unterlagen für Heirat in Deutschland #126746
05/12/2004 01:26
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Hallo Chrissie und Claudia,

danke für Eure Info's. Claudia, der Auszug von Dir war sehr informativ.
Chrissie , ich würde mich gerne persönlich noch mit Dir in Verbindung setzen und damit auf Dein Angebot zurückkommen. Deshalb habe ich Dir eine PN geschickt . Ich denke, daß es doch immer noch die eine oder andere Frage, die im persönlichen Gespräch leichter zu klären ist.

Liebe Grüße

Birgit

Re: MAL WIEDER: Unterlagen für Heirat in Deutschland #126747
05/12/2004 17:41
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Gera
Bitte freue mich wenn es dir etwas geholfen hat.

Liebe Grüße
Claudia

Re: MAL WIEDER: Unterlagen für Heirat in Deutschland #126748
18/12/2004 00:02
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Hallo ihr!
Daaren auch für mich sehr viele nützliche Tipps bei, danke. Eine Frage habe ich aber auch noch, stelle sie mal hier sonst müßte ich ne eigene Rubrik aufmachen.
Welche Papiere mein Verlobter braucht ist klar, die besorgt er gerade. Aber dann habe ich Probleme mit der zeitlichen Abfolge. Er muß doch bei der deutschen Botschaft einen Antrag auf Eheschließungsvisum stellen, richtig? Kann er das alleine oder braucht er dafür mich oder Papiere von mir??? Die Beitrittserklärung werde ich im Februar von dort unterschrieben mitnehmen sowie seine Papiere, die reiche ich bei meinem zuständigen Standesamt ein, richtig? Für mich bleibt halt die Frage wann Visum und wann ich zum Standesamt?! Wie kriegen wir beide hinterher darüber Bescheid, wie läuft sowas genau ab? Es wäre schön wenn welche antworten die damit gerade selbst Erfahrung gemacht haben oder sich gut damit auskennen. Ich danke euch, LG

Re: MAL WIEDER: Unterlagen für Heirat in Deutschland #126749
21/12/2004 00:14
21/12/2004 00:14
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Hallo Kristin [winken3] ,

also mir haben sie hier auf dem Standesamt gesagt, daß wir erst die Papiere zur Eheschließung besorgen und beim Standesamt bzw. OLG einreichen sollen. Erst, wenn von da dann das ok kommt, sollten wir das Visum beantragen.
Sonst würde uns wohl soviel von der Zeit des Visums verloren gehen, meinten sie.
Also denke ich, daß wir es wohl so machen.
Oder weiß jemand was anderes ?? [hilfe]

Liebe Grüße

Birgit [winken2]

Re: MAL WIEDER: Unterlagen für Heirat in Deutschland #126750
22/12/2004 21:11
22/12/2004 21:11
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Hallo Birgit!
Ja so in etwa weiß ich das auch. Weil ja die Einreichung nur ein halbes Jahr gültig ist sonst muß man die ganzen Papiere nochmal besorgen und von vorne beginnen.
Hat denn jemand Erfahrung damit wie es anschließend weiter geht? Kriegen wir beide parallel darüber bescheid, wohl nur er wenn sein Visum durch ist und ich???
Danke Euch, LG
Kristin