Diese Fragen sind doch auch sehr übersichtlich aufgeführt:
Dokumente für die Eheschließung
Deutsche Verlobte benötigen zur Anmeldung der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland einen gültigen Personalausweis (oder einen Staatsangehörigkeitsnachweis), eine Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung. Bestand schon einmal eine Vorehe, muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden.
Ausländische Verlobte benötigen ebenfalls eine Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, einen Reisepass, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit hervorgeht, eine Melde- bzw. Aufenthaltsbestätigung und darüber hinaus sofern das Heimatrecht dieses Dokument kennt ein Ehefähigkeitszeugnis.
Viele ausländische Dokumente müssen inzwischen nicht nur übersetzt, sondern von der Innenbehörde des ausstellenden Staates beglaubigt und von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) legalisiert werden. Das kann sehr zeitaufwändig sein und sollte bei der Zeitplanung berücksichtigt werden. In einigen Ländern (zum Beispiel Indien, Nigeria, Pakistan, Sri Lanka, Demokratische Republik Kongo) fordern die deutschen Auslandsvertretungen zur Glaubhaftmachung der Dokumente zusätzliche Unterlagen oder schalten einen sogenannten Vertrauensanwalt ein, dessen Ermittlungen die binationalen Paare bezahlen müssen. Das kann bis zu 1 1/2 Jahren dauern. Manchmal ist mit der Prüfung der Unterlagen auch eine persönliche Befragung verbunden.
Ehefähigkeitszeugnis
Wer hinsichtlich der Voraussetzungen zur Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, darf eine Ehe in der Bundesrepublik erst dann eingehen, wenn die innere Behörde seines Heimatlandes ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat. Hierin wird bescheinigt, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (§ 1309 Abs. 1 BGB). In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Verlobte namentlich genannt sein, auch der Verlobte, der nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt. Haben beide Verlobte die gleiche Staatsbürgerschaft, so genügt ein gemeinsames Zeugnis, auch wenn für sie verschiedene Behörden zuständig sind.
Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, benötigen zur Eheschließung stets die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dazu ist eine Ledigkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der Heimatbehörde ausgestellt wird. Auch Geschiedene erhalten in der Regel eine Ledigkeitsbescheinigung, wenn das Heimatland von der Scheidung in Kenntnis gesetzt wurde. Dies ist vor allem für ausländische Verlobte von Bedeutung, die bereits eine Vorehe in der Bundesrepublik führten und ein deutsches Scheidungsurteil haben. Sie müssen wissen, dass das deutsche Scheidungsurteil allein nicht ausreicht für eine erneute Eheschließung im Bundesgebiet. Vielmehr muss die Scheidung auch im Heimatland des ausländischen Verlobten anerkannt werden. Dieses Anerkennungsverfahren kann auch längere Zeit in Anspruch nehmen. Erst nach der Anerkennung besteht kein Ehehindernis mehr für eine erneute Eheschließung und die innere Behörde des Heimatstaates kann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Dokumente, die nicht beigebracht werden können, können durch eidesstattliche Versicherungen ersetzt werden. Das deutsche Rechtssystem erkennt diese Ersatzmöglichkeit an, auch wenn in der Praxis immer seltener davon Gebrauch gemacht wird. Betroffen sind zum Beispiel Flüchtlinge und Asylbewerber/-innen, deren Heimatbehörden sich weigern, Dokumente, die für die Eheschließung erforderlich sind, auszustellen. Auch in Fällen, in denen aufgrund von Kriegswirren es nicht möglich ist, diese Dokumente zu beschaffen, kann das Standesamt anstatt des geforderten Dokumentes auch eine eidesstattliche Versicherung des Verlobten oder anderer Zeugen, die den Sachverhalt (Ledigkeit zum Beispiel) bestätigen können, verlangen.
Anmeldung der Eheschließung
Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt am ersten Wohnsitz eines Verlobten. Erst wenn alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen, vom Oberlandesgericht geprüft, dem Standesamt wieder vorliegen, kann die Trauung vorgenommen werden. Dies ist übrigens auch in jedem anderen Standesamt in der Bundesrepublik möglich. Dazu muss das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die Unterlagen weiterreichen. Erfahrungsgemäß ist ein kurzfristiger Heiratstermin in vielen Großstädten kaum zu bekommen. Deshalb können binationale Paare, die unter Zeitdruck stehen, versuchen auf eine kleinere Kommune auszuweichen.
Beitrittserklärung zur Anmeldung der Eheschließung aus dem Ausland
Lebt der/die nichtdeutsche Verlobte im Ausland und soll die Eheschließung in der Bundesrepublik stattfinden, so muss er/sie vom Ausland aus die Eheschließung anmelden.
Zunächst müssen deutsche Verlobte vor dem Standesamt des ersten Wohnsitzes erklären, dass sie heiraten möchten, der/die ausländische Verlobte jedoch im Ausland lebt. Das Standesamt verlangt in diesen Fällen eine Beitrittserklärung des nicht anwesenden Verlobten. Dies ist eine Erklärung darüber, dass er/sie mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Sie wird in der Regel auf einem eigens dafür vorbereiteten Formular unterzeichnet.
Die Beitrittserklärung geht zusammen mit allen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen an das Standesamt oder die deutschen Verlobten zurück. Die deutschen Verlobten können dann unter Vorlage dieser Unterlagen und ihrer eigenen Dokumente die Eheschließung anmelden.
Hier noch ein Link welcher auch im Forum schon oft steht mit allein Visainfos dazu:
http://www.tunis.diplo.de/de/01/Visabestimmungen/pdf__FZF-deutsch,property=Daten.pdfTunis, im März 2005RK II Sz
Merkblatt für Eheschließungen
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis ist nicht zur Vornahme von Eheschließungener mächtigt. Die Trauung in Tunesien kann nur vor dem zuständigen tunesischen Standesbeamtener folgen. Eheschließung in Tunesien Bedenken Sie vor einer Eheschließung im Ausland auch immer die güterrechtlichen Folgen! In Tunesien kann der Güterstand der Gütergemeinschaft und Gütertrennung gewählt werden. Die in Deutschland übliche Zugewinngemeinschaft (die bei keiner Vereinbarung der gesetzliche Güterstand ist) ist in Tunesien nicht vorgesehen.
Der tunesische Standesbeamte verlangt von dem/den deutschen Verlobten folgende Unterlagen:
1)ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis, mit einer von der Botschaft gefertigten französisch-sprachigenergänzenden Bescheinigung (Gebühr: 30 € zum Tageskurs in Dinar)
2)Meldebescheinigung der Wohnsitzbehörde mit beglaubigter französischer Übersetzung
3)Geburtsurkunde neueren Datums mit beglaubigter französischer Übersetzung
4)Reisepass oder sonstigen Nachweis der Staatsangehörigkeit
5)oft ein von einem in Tunesien ansässigen Arzt ausgestelltes medizinisches Gesundheitszeugnis
6)ggfs. Heirats- oder Scheidungsurkunden aus früheren Ehen mit beglaubigter französischerÜbersetzung
7)Bei der Eheschließung eines deutschen Staatsangehörigen mit einer tunesischen Verlobten wirdeine Bescheinigung eines islamischen Geistlichen verlangt, aus der hervorgeht, dass der nicht-muslimische Verlobte zum Islam übergetreten ist. Bei der Eheschließung eines tunesischenVerlobten mit einer deutschen Staatsangehörigen bzw. bei einer Eheschließung zwischen zweinicht muslimischen Ausländern wird diese Bescheinigung nicht verlangt. Rechtsverbindliche Auskunft kann Ihnen nur das zuständige tunesische Standesamterteilen!
Die/der tunesische Verlobte sollte sich unmittelbar mit diesem in Verbindung setzen. Für die Unterlagen (Punkte 2, 3 und 6) ist grundsätzlich eine Übersetzung durch einen staatlich anerkannten Übersetzer ausreichend (siehe auch Rückseite). Das Ehefähigkeitszeugnis kann nur auf Antrag von dem für Sie zuständigen Standesamt (am jetzigenoder letzten Wohnsitz) in Deutschland, - nicht aber von der Botschaft - ausgestellt werden.
Folgende Unterlagen sind hierzu erforderlich:
a) deutsche/r Verlobte/r-Meldebescheinigung der Wohnsitzbehörde-Geburtsurkunde-Reisepass oder anderen Nachweis der Staatsangehörigkeit-ggfs. Heirats- und Scheidungsurkunden aus früheren Ehenb) tunesische/r Verlobte/r:-legalisierte Geburtsurkunde (Certificat de naissance) mit beglaubigter deutscher Übersetzung-legalisierte Meldebescheinigung (Certificat de résidence) mit beglaubigter deutscher Übersetzung-legalisierte eidesstattliche Erklärung über den Personenstand (Déclaration sur lhonneur) mitbeglaubigter deutscher Übersetzungbeglaubigte Fotokopie des Passes-ggfs. legalisierte Heirats- und Scheidungsurkunden aus früheren Ehen mit beglaubigter deutscher Übersetzung Adresse: Post: Telefon: Telefax: E-Mail:
Website:Deutsche Botschaft
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland(00216) 71-786455(00216) 71-788242reg1@tuni.auswaertiges-amt.dewww.tunis.diplo.de1, rue El HamraB.P. 351002 TunisTunis, Tunesien
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- 2 -Rechtsverbindliche Auskunft kann Ihnen nur das zuständige deutsche Standesamterteilen!Sämtliche tunesische Urkunden sollten zur Verwendung in Deutschland legalisiert werden!(Lassen Sie daher nach Eheschließung am besten auch gleich Ihre Heiratsurkunde legalisieren.) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Urkunde und erfolgt ausschließlich durch entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Original (nicht auf Übersetzungen oder Photokopien!!!). Folgende Behörden müssen ihren Legalisationsvermerk nacheinander anbringen:
I) Urkunden der Standesämter und sonstigen Verwaltungsbehörden1)Gouvernorat
2)Ministère des Affaires Etrangères/Direction des Affaires Consulaires, Avenue de la Ligue Arabe,Nord Hilton, 1002 Tunis - Belvédère, Tel.: 71-847.500, 71-847.0103)Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, TunisII) Urkunden der Justizbehörden (Urteile, Gerichtsbeschlüsse)1)Ministère de la Justice, Bd. Bab Bénat, 1006 Tunis-La Kasbah, Tel.: 71-561.4402)
Ministère des Affaires Etrangères, Adresse wie oben3)Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, TunisAnträge auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung können bei der Botschaft unter Vorlage des Reisepasses, zweier Passbilder sowie der legalisierten und in die deutsche Sprache übersetzten Heiratsurkunde gestellt werden. Für dieses Visum ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde zwingend vorgeschrieben. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 6 - 8 Wochen. Weitergehende Auskünfte erteilt Ihnen die Visastelle der Botschaft oder besuchen Sie uns im Internetunter
www.tunis.diplo.de.Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland Die tunesischen Behörden stellen keine Ehefähigkeitszeugnisse aus. Der tunesische Verlobte muss deshalb über das zuständige deutsche Standesamt des beabsichtigten Eheschließungsortes beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen. Grundsätzlich muss der tunesische Verlobte die selben o.a. Unterlagen vorlegen. Rechtsverbindliche Auskunft erteilt Ihnen das zuständige deutsche Standesamt. Bei einer Heirat in Deutschland ist der tunesische Ehegatte nach tunesischem Recht verpflichtet, diese Eheschließung innerhalb von 3 Monaten bei dem zuständigen tunesischen Konsulat anzuzeigen. Beglaubigte Übersetzungen werden von Übersetzern gefertigt, die Sie in unserer Übersetzerliste findenkönnen. Die Liste finden Sie hier:
http://www.tunis.diplo.de/de/04/Konsularischer__Service/Konsularhilfe.html Weitere Informationen über Tunesien können auf der Homepage der Botschaft eingesehen werden:www.tunis.diplo.de.
auch das steht alles im Forum
Claudia