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Unbefristet und Straftat? #140330
26/03/2006 13:27
26/03/2006 13:27
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Belle Offline OP
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hallo zusammen,

hab grad noch was von "Unreifen Ehemännern"gespostet.Und jetzt hab ich zu diesem Thema ne Frage:

Mein Mann sollte am 7.4.seinen Unbefr.Aufenhaltstitel bekommen,die wollten aber erst prüfen ob er eine Straftat begangen hat.
Nun hat es mein süßer verbockt und ist mit 1,3 Promille in der Probezeit erwischt worden.
Das der Führerschein erstmal weg ist muß man ja nicht betonen.Und es ist eine Straftat.
Meine Frage:

Hat das jetzt eine auswirkung auf den Titel ,bzw.was kann die Ausländerbehörde da machen.Ausweisen aber nicht.oder?

So viel zum Thema Unreife.

Gruß aus Franken

Re: Unbefristet und Straftat? #140331
26/03/2006 13:53
26/03/2006 13:53
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Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Hallo,

ich glaube da sollte man sich aber sehr sehr gut mit der Deutschen Rechtssprechung auskennen, um dir hier eine richtige Antwort zu geben. Wir können alle schreiben, was kommen könnte, aber was bringt euch das?

Bitte wende dich mal an einen Anwalt, hier kannst du immer Fragen an Anwälte stellen und bestimmst selbst was du für deine Antwort zahlst.

Das heißt du kannst dir auch schon für 5 oder 10 € eine 100 %ig sichere Antwort einholen.

http://www.tunesien-online.info/cgi-bin/forum/ultimatebb.cgi?ubb=get_topic;f=12;t=001210

Claudia

Re: Unbefristet und Straftat? #140332
26/03/2006 18:11
26/03/2006 18:11

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Hallo Belle,
das ist im Ausländergesetz ganz klar geregelt, da kannst Du Dir die Gebühren für einen Anwalt sparen. Ich schaue morgen nach und sende Dir dann eine private mail.

Gruss Micky

Re: Unbefristet und Straftat? #140333
26/03/2006 18:15
26/03/2006 18:15
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Hallo,

dann kansnt du diese Infos ja für alle auch gleich ins Forum stellen, auch bei dem Fall wenn man die Fahrerlaubnis auf Probe hat, denn dies ist ein Unterschied.

Claudia

Re: Unbefristet und Straftat? #140334
26/03/2006 18:21
26/03/2006 18:21

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??????? Dem Ausländergesetz ist es egal um was es sich für Straftaten handelt.......es zählt allein die Höhe der Straftat (ob Ordnungswidrigkeit, Tagessätze etc)......und nicht der Inhalt des Strafbestandes!!
Ich schau morgen nach und stelle es dann hier rein!
Gruss Micky

Re: Unbefristet und Straftat? #140335
26/03/2006 18:34
26/03/2006 18:34
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Ja und jetzt kommt bei mir die Frage:

Weißt du denn was es für eine Straftat ist und war?
Dazu steht nichts im Beitrag. Nur das der Führerschein sofort entzogen wurde, es kann aber sein das dies noch verhandelt wird und oft kommt ein Urteil. Ich habe sehr viele "Straftäter" mit diesen Taten, welche mit Alk gefahren sind, usw. und oft werden Tagessätze (soziale Stunden) verhangen.

Solange wie hier kein Urteil vorhanden ist, kann man meiner Meinung nach sehr sehr wenig dazu sagen.

Claudia

Re: Unbefristet und Straftat? #140336
26/03/2006 18:40
26/03/2006 18:40

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Anonym
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Die Frage hier war ja nicht, in welcher Höhe das Strafmass ausfällt, sondern ob er danach noch die Niederlassungserlaubnis bekommen kann.
Und dies ist nun mal fest geregelt.
Dass dazu die Höhe des Strafmasses bekannt sein muss, ist logisch.
Nur kann dann Belle sich schon einmal darauf einstellen ob er es bekommt oder nicht.
Wenn ein laufendes Verfahren anhängig ist, wird sowieso nicht erteilt.
Micky

Re: Unbefristet und Straftat? #140337
26/03/2006 18:41
26/03/2006 18:41
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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§ 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt

und wenn

6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.

(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers

1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.


§ 47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit
(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in §125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Vorraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedenbruches gemäß §125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
(2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet oder
sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
(3) Ein Ausländer, der nach §48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz genießt, wird in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen. In den Fällen des Absatzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. Über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach Ermessen entschieden. Auf minderjährige Ausländer finden Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung.

http://www.datenschutz-berlin.de/gesetze/auslg/auslg.htm#nr5

Re: Unbefristet und Straftat? #140338
26/03/2006 18:44
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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http://www.aufenthaltstitel.de/auslg.html

Hier kann sie es sich ja dann so zusagen alles erlesen und ich bezweifel das sie damit ihre Antwort bekommt.

Claudia

Re: Unbefristet und Straftat? #140339
26/03/2006 18:47
26/03/2006 18:47

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Super Claudia, dann muss ich ja morgen nicht mehr schauen.
Hast Du vielleicht auch das neue Ausländergesetz (seit dem 01.01.05)? Und den passenden Paragraphen (Deutscher Ehegatte)!

Re: Unbefristet und Straftat? #140340
26/03/2006 18:49
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Soweit mir bekannt ist, ist das Ausländergesetz seit 01.01.2005 aufgehoben und an dieser Stelle trat das Aufenthaltsgesetz in Kraft.

Hier nochmal die Infos dazu:
http://www.rechtliches.de/info_AuslG.html

Sicher findet man dazu viele verschiedene Antworten im www und deshalb sollte man sich auch nie darauf verlassen. Vielleicht ist es gar nicht so relevat für eure Sache.

Claudia

Re: Unbefristet und Straftat? #140341
26/03/2006 18:59
26/03/2006 18:59

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Das Gesetz ist ganz klar geregelt. Da gibts kein wischi waschi!!!
Wie gesagt, ich schau nach und stell es dann hier rein.

Re: Unbefristet und Straftat? #140342
26/03/2006 19:02
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Okay mach das mal.

Claudia

Re: Unbefristet und Straftat? #140343
27/03/2006 15:44
27/03/2006 15:44

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Hallo Belle,
bis zu 30 Tagessätzen (Strafmass) kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Im Rahmen von 30-180 Tagessätzen liegt es im Ermessen der Behörde (Art der Strafe, Häufigkeit etc.).
Über 180 Tagessätzen wird grundsätzlich nicht erteilt.
Ich hoffe ich konnte Dir ein bisschen weiter helfen.
Gruss Micky

Re: Unbefristet und Straftat? #140344
27/03/2006 19:55
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Hallo,

Danke für diese Infos nun würde ich gern wissen wo diese ausführliche Infos genau steht?

Hast du eine Info wo man genau dieses alles so nachlesen kann?

Claudia

Re: Unbefristet und Straftat? #140345
28/03/2006 14:13
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Gilt das nur für "Vergehen" im Inland? Was ist mit Straftaten die im Ausland begangen wurden bzw. die dort verbüßt wurden?

Re: Unbefristet und Straftat? #140346
28/03/2006 16:54
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Assia Offline
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Ich finde es richtig, dass kriminelle Leute nicht bleiben dürfen.

LG Assia

Re: Unbefristet und Straftat? #140347
09/04/2006 13:18
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hallo zusammen,

danke für die Infos.Wie Claudia schon sagt,schlauer bin ich auch nicht

Ja und zu Assisa möcht ich sagen:

Kriminell und Fahren mit Alkohol sind für mich 2 Paar Stiefel.
Wenn jemand mordet oder vergewaltigt oder ähnliches bin ich deiner Meinung aber ich hoffe jetzt mal du hast entweder nicht meinen Beitrag gemeint bzw.du wolltest damit nicht andeuten daß mein mann ein Krimineller ist...

Re: Unbefristet und Straftat? #140348
09/04/2006 13:19
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ups,sorry meinte Assia.

Re: Unbefristet und Straftat? #140349
09/04/2006 14:00
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Belle leider kann ich dir dazu auch nicht mehr viel sagen, da ich leider hier ja keine Quellenangabe bekommen habe.

Schade eigentlich.

Da ich mich nun doch etwas näher mit diesem Beschäftigt habe hier erst mal ganz normal die Straftat die deinen Mann betrifft:

Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:

strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:

- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)

- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)


strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)

- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

- Schadenersatz; Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer

Aktualisiert am: 15.04.2005 13:08:48


Punktsystem - Probezeit für Fahranfänger


Seit dem 1. November 1986 gilt für Fahranfänger die zweijährige Probezeit. Mit dieser Bewährungszeit soll der aus Unerfahrenheit und hoher jugendtypischer Risikobereitschaft resultierenden Unfallgefährdung durch den Fahranfänger entgegengewirkt werden. Die Probezeit hat sich bewährt. Bei der Risikogruppe der jugendlichen Unfallfahrer ist ein deutlicher Rückgang der Auffälligkeits- und Rückfallzahlen im Straßenverkehr erkennbar.

Junge Menschen sind besonders häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Gemessen an ihrem Anteil am Straßenverkehr und an der Gesamtbevölkerung weisen sie noch immer ein überproportional hohes Unfallrisiko auf. Hauptursachen sind der Mangel an ausreichender Fahrerfahrung und die altersbedingt ausgeprägte Risikobereitschaft. Dabei fällt die Altersgruppe der 18- bis 25-jährigen besonders ins Gewicht.

Seit dem 1. Januar 1999 gelten für den Fahranfänger individuelle Maßnahmen: die Teilnahme an Aufbauseminaren, die Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre und die verkehrspsychologische Beratung. Diese Hilfestellungen sollen bewirken, dass der auffällig gewordene Fahranfänger die Defizite in seiner Einstellung zum Straßenverkehr erkennt, sein auffälliges Verhalten überdenkt und ändert. Jährlich verlieren 20 000 Fahranfänger ihre Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit.

Wenn du auf die Seite http://www.kba.de/ gehst kannst du alles finden zu dieser Angelegenheit und da dies als reine Straftat gewertet wird, dann solltest du dich wirklich mit einem Anwalt in Verbindung setzen.

Claudia

Re: Unbefristet und Straftat? #140350
09/04/2006 14:01
09/04/2006 14:01
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Stell doch deine Frage einfach mal hier:
http://www.tunesien-online.info/cgi-bin/forum/ultimatebb.cgi?ubb=get_topic;f=12;t=001210

Trage max. 10,00 € ein und du bekommst eine sehr gute und rechtlich richtige Antwort und oft hilft dies schon weiter.

Claudia

Re: Unbefristet und Straftat? #140351
20/04/2006 15:22
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hallo zusammen,

wollte nur kurz bescheid sagen,daß mein kleiner Dummi gestern seinen unbefristeten Aufenthalt bekommen hat,es heißt genau:" Niederlassungsrecht"
Der Beamte betonte zwar,daß er eigentlich aufgrund des laufenden Verfahrens es nicht schon machen dürfe,er drücke aber ein Auge zu.
Endlich mal ein Netter! hamdulla.

Danke Claudia für die Mühe und die Infos!Was mit dem Führerschein ist hängt noch in der Luft,aber kommt Zeit kommt richterlicher Bescheid.

Vielen Dank

Re: Unbefristet und Straftat? #140352
20/04/2006 19:16
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Zitat:
Ja und zu Assisa möcht ich sagen:

Kriminell und Fahren mit Alkohol sind für mich 2 Paar Stiefel.

Ach ja? Also fahren mit Alkohol ist nicht kriminell?

Das kann man gleich zum Mord dazunehmen.

LG Assia

Re: Unbefristet und Straftat? #140353
20/04/2006 20:48
20/04/2006 20:48
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Fahren mit Alkohol finde ich auch nicht richtig!
Würde das auch nie rechtfertigen,aber Mord ist schon wieder was ganz anderes!
Es ist schon heftig,das so zusammen zu tun!

Re: Unbefristet und Straftat? #140354
20/04/2006 21:08
20/04/2006 21:08

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Zitat:
Das kann man gleich zum Mord dazunehmen.

Wow, das ist harter Tobak den du hier von dir gibst.
Also ich befürworte auf keinen Fall ALkohol am Steuer. Das möchte cih hier ausdrücklich sagen.

Warst du schon mal so richtig betrunken. Du weißt nicht mehr was du tust, d.h. du weißt es vielleicht schon, nimmst es aber nicht für voll. Das ist unzurechnungsfähig.

Aber Mord ist dann schon etwas anderes. Egal ob Vorasätzlich oder nicht.

Deswegen sind hier wohl auch die Gesetze unterschiedlich.
Und ich denke mit seinem Führerscheinentzug und Geldstrafe ist er wohl genung bestraft.
Warum soll man ihn auch noch von seiner Frau trennen.
Also ich versteh das jetzt nicht ganz warum du das beides auf eine Stufe stellst.

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