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Re: Unbefristet und Straftat?
#140337
26/03/2006 18:41
26/03/2006 18:41
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Joined: May 2001
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Claudia Poser-Ben Kahla
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§ 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer 1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, 2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist, 3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, 4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, 5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn 6. kein Ausweisungsgrund vorliegt. (2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers 1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder 2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. § 47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit (1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in §125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Vorraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedenbruches gemäß §125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. (2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet oder sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt. (3) Ein Ausländer, der nach §48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz genießt, wird in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen. In den Fällen des Absatzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. Über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach Ermessen entschieden. Auf minderjährige Ausländer finden Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. http://www.datenschutz-berlin.de/gesetze/auslg/auslg.htm#nr5
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Re: Unbefristet und Straftat?
#140348
09/04/2006 13:19
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Belle
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Re: Unbefristet und Straftat?
#140349
09/04/2006 14:00
09/04/2006 14:00
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Joined: May 2001
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Belle leider kann ich dir dazu auch nicht mehr viel sagen, da ich leider hier ja keine Quellenangabe bekommen habe. Schade eigentlich. Da ich mich nun doch etwas näher mit diesem Beschäftigt habe hier erst mal ganz normal die Straftat die deinen Mann betrifft: Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille: strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: - 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) - Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt: - 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) - Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) - Schadenersatz; Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer Aktualisiert am: 15.04.2005 13:08:48 Punktsystem - Probezeit für Fahranfänger Seit dem 1. November 1986 gilt für Fahranfänger die zweijährige Probezeit. Mit dieser Bewährungszeit soll der aus Unerfahrenheit und hoher jugendtypischer Risikobereitschaft resultierenden Unfallgefährdung durch den Fahranfänger entgegengewirkt werden. Die Probezeit hat sich bewährt. Bei der Risikogruppe der jugendlichen Unfallfahrer ist ein deutlicher Rückgang der Auffälligkeits- und Rückfallzahlen im Straßenverkehr erkennbar. Junge Menschen sind besonders häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Gemessen an ihrem Anteil am Straßenverkehr und an der Gesamtbevölkerung weisen sie noch immer ein überproportional hohes Unfallrisiko auf. Hauptursachen sind der Mangel an ausreichender Fahrerfahrung und die altersbedingt ausgeprägte Risikobereitschaft. Dabei fällt die Altersgruppe der 18- bis 25-jährigen besonders ins Gewicht. Seit dem 1. Januar 1999 gelten für den Fahranfänger individuelle Maßnahmen: die Teilnahme an Aufbauseminaren, die Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre und die verkehrspsychologische Beratung. Diese Hilfestellungen sollen bewirken, dass der auffällig gewordene Fahranfänger die Defizite in seiner Einstellung zum Straßenverkehr erkennt, sein auffälliges Verhalten überdenkt und ändert. Jährlich verlieren 20 000 Fahranfänger ihre Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit. Wenn du auf die Seite http://www.kba.de/ gehst kannst du alles finden zu dieser Angelegenheit und da dies als reine Straftat gewertet wird, dann solltest du dich wirklich mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Claudia
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Re: Unbefristet und Straftat?
#140352
20/04/2006 19:16
20/04/2006 19:16
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Joined: Jun 2004
Beiträge: 2,464 Suisse
Assia
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Joined: Jun 2004
Beiträge: 2,464
Suisse
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Zitat: Ja und zu Assisa möcht ich sagen:
Kriminell und Fahren mit Alkohol sind für mich 2 Paar Stiefel.
Ach ja? Also fahren mit Alkohol ist nicht kriminell?
Das kann man gleich zum Mord dazunehmen.
LG Assia
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Re: Unbefristet und Straftat?
#140354
20/04/2006 21:08
20/04/2006 21:08
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Anonym
Nicht registriert
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Anonym
Nicht registriert
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Zitat: Das kann man gleich zum Mord dazunehmen.
Wow, das ist harter Tobak den du hier von dir gibst. Also ich befürworte auf keinen Fall ALkohol am Steuer. Das möchte cih hier ausdrücklich sagen.
Warst du schon mal so richtig betrunken. Du weißt nicht mehr was du tust, d.h. du weißt es vielleicht schon, nimmst es aber nicht für voll. Das ist unzurechnungsfähig.
Aber Mord ist dann schon etwas anderes. Egal ob Vorasätzlich oder nicht.
Deswegen sind hier wohl auch die Gesetze unterschiedlich. Und ich denke mit seinem Führerscheinentzug und Geldstrafe ist er wohl genung bestraft. Warum soll man ihn auch noch von seiner Frau trennen. Also ich versteh das jetzt nicht ganz warum du das beides auf eine Stufe stellst.
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