Übereinkommen über die Rechte des Kindesbetreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffnetenKonflikten

Die Tunesische Republik gibt in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls folgende Erklärung ab:

- Gemäss der tunesischen Gesetzgebung beträgt das Mindestalter für die Einziehung von freiwilligen tunesischen Staatsbürgern zu den nationalen Streit-kräften 18 Jahre.

–Gemäss Artikel 1 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über denMilitärdienst muss "jeder Bürger im Alter von 20 Jahren persönlich Militär-dienst leisten, sofern ein Arzt keine körperliche Untauglichkeit feststellt.

–Auf eigenes Ersuchen und mit dem Einverständnis ihres Vormundes könnenBürger ihren Militärdienst auch mit 18 Jahren leisten, sofern eine Genehmi-gung des Generalsekretärs für die Landesverteidigung (Secrétaire Général dela Défense Nationale) vorliegt.

–Gemäss Artikel 27 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über denMilitärdienst kann "jeder Bürger im Alter von mindestens 18 und höchstens23 Jahren unter den vom Generalsekretär für die Landesverteidigung
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Rechte des Kindes. Fakultativprotokoll betreffend AS 2003 die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten2498(Secrétaire Général de la Défense Nationale) festgelegten Bedingungen eineMilitärschule absolvieren.

–Das Einverständnis des Vormundes ist unerlässlich bei Jugendlichen, dienoch nicht volljährig sind; in diesem Fall wird das erste Dienstjahr gemässder Militärdienstpflicht als vorzeitiger Militärdienst absolviert.

–Die Bestimmungen des tunesischen Gesetzes vom 14. März 1989 über denMilitärdienst gewährleisten den 18-jährigen Bürgern Rechtsschutz gemässArtikel 1 und 27 dieses Gesetzes, da der Eintritt in den Militärdienst oder inden Heerdienst völlig freiwillig ist.

http://64.233.183.104/search?q=cache:USPbGkx-rGIJ:www.admin.ch/ch/d/as/2003/2494.pdf+Vollj%C3%A4hrigkeit+Tunesien&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=5

Claudia