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Re: Fiktionsbescheinigung und arbeiten
[Re: 8SuSu8]
#215195
24/08/2007 07:42
24/08/2007 07:42
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Joined: Aug 2005
Beiträge: 902 Marzahn
sousse-anne
Mitglied
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Beiträge: 902
Marzahn
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§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
Damit sollte eigentlich der bisherige Status bis zu einer endgültigen neuen Entscheidung beibehalten werden, jedenfalls lese ich das so. Binichfrohkeinjuristzuseingruß Susanne
Last edited by sousse-anne; 24/08/2007 07:43.
من حفر حفرة لاخية وقع فيها سوزانه
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