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Fiktionsbescheinigung und arbeiten #215060
22/08/2007 23:36
22/08/2007 23:36
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Sachsen
8SuSu8 Offline OP
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8SuSu8  Offline OP
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Mein Mann hat ab Morgen einen Job...der erstmal nur bis zum ablauf der AE befristet ist...nach verlängerung wird er dann verlängert...

Leider ist unsere ABH nicht die schnellste...also kann es sein...das wir wieder ne Fiktionsbescheinigung ausstellen lassen müssen...Ist mit dieser Bescheinigung die Erwerbstätigkeit gestattet???

Oder sollte ich mal zur ABH mit dem Arbeitsvertrag und den mal etwas Dampf machen...wollen ja immer das man sich integriert...


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Re: Fiktionsbescheinigung und arbeiten [Re: 8SuSu8] #215093
23/08/2007 15:09
23/08/2007 15:09
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M.
majnuna_kbira Offline
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majnuna_kbira  Offline
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M.
Herzlichen Glückwunsch !!!!
Aber die Fragen kann ich dir leider nicht beantworten !





Re: Fiktionsbescheinigung und arbeiten [Re: majnuna_kbira] #215104
23/08/2007 16:47
23/08/2007 16:47
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chipie Offline
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Erstmal Glückwunsch, das ist ja ne prima Nachricht!!
Was ne Fiktionsbescheinigung ist weiß ich leider nicht, aber vielleicht bringst echt was, wenn du mit dem Vertrag hinmarschierst. Bei mir hat der Urlaub auch Wunder gewirkt und plötzlich gings ganz schnell. VIel Glück!

Re: Fiktionsbescheinigung und arbeiten [Re: 8SuSu8] #215195
24/08/2007 07:42
24/08/2007 07:42
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sousse-anne Offline
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sousse-anne  Offline
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Marzahn
 Antwort auf:
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.


(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.


(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.


(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.


Damit sollte eigentlich der bisherige Status bis zu einer endgültigen neuen Entscheidung beibehalten werden, jedenfalls lese ich das so.

Binichfrohkeinjuristzuseingruß
Susanne

Last edited by sousse-anne; 24/08/2007 07:43.

من حفر حفرة لاخية وقع فيها
سوزانه
Re: Fiktionsbescheinigung und arbeiten [Re: sousse-anne] #215200
24/08/2007 10:51
24/08/2007 10:51
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Sachsen
8SuSu8 Offline OP
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8SuSu8  Offline OP
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Sachsen
Also würde die Fiktionsbescheinigung mit rbeitsgenehmigung ausgestellt werden, da er ja auch mit der AE die bald ausläuft arbeiten kann...

Naja gehe trotzdem aber mal nächste woche zur ABH und frage nach...kann ja nicht schaden


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