Frau heiratete in Tunesien und wollte ihren Mädchennamen behalten. Nun stellte sie aber fest, dass man ihr in Österreich den Namen ihres Mannes gegeben hatte.

Unsere Leserin hat ihrem Traummann, einem Tunesier, in dessen Heimat das Jawort geben. Die Frau wollte zwar einen Mann gewinnen, dabei ihren eigenen Namen aber nicht verlieren. Das ist in Österreich möglich; und in Tunesien üblich: "Nach tunesischem Recht behält in der Ehe jeder seinen Familiennamen", erzählt die Frau und berichtet, dass sie nach der Heirat zum zuständigen österreichischen Standesamt gegangen sei, dort die tunesische Heiratsurkunde vorgelegt und noch einmal extra bekräftigt habe, dass sie ihren Namen beibehalten wird.

Name des Mannes.
Der Schock kam bei der Anmeldung des ersten Kindes: "Dabei musste ich mit Schrecken feststellen, dass ich hier in Österreich unter dem Namen meines Mannes gemeldet bin. Auch mein Mann konnte das nicht fassen und war entsetzt. In Tunesien bedeutet der gleiche Name, dass ich seine Schwester wäre", berichtete die Frau, die sich sicher war, alle Formulare richtig ausgefüllt zu haben. "Der Standesbeamte muss einen Fehler gemacht haben", war sie überzeugt.

Las-Vegas-Hochzeit.
Der zuständige Beamte des Geburtenbuchs gab zu dem konkreten Fall aus Datenschutzgründen zwar keine Auskunft, stellte aber fest: "Es gibt keine Namensbestimmungsmöglichkeit im Nachhinein, wenn man im Ausland heiratet." Wenn auf der Heiratsurkunde nicht klar erkennbar sei, wer welchen Namen behält, bekomme die Frau "ex lege nach Paragraph 93 ABGB" den Namen des Mannes. "In der Praxis steht auf den Heiratsurkunden meist nur, dass geheiratet wurde. Das trifft zum Beispiel auch auf die bekannten Las-Vegas-Hochzeiten zu", so der Experte. Der Standesbeamte bei dem unsere Leserin nach der Hochzeit gewesen ist, hat ihr entsprechend unseren Gesetzen also nur den Namen des Mannes geben können. Im Vorhinein hat man aber die Möglichkeit, beim Standesamt eine Erklärung abzugeben, welche Namen in der Ehe geführt werden. Dabei muss auch der Familienname zukünftiger Kinder festgelegt werden. Die Betroffene kann eine Namensänderung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen.

Österreichisches Recht
Im Paragraphen 93 ABGB ist die Namensführung festgelegt.
Derjenige Verlobte, der mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, seinen bisherigen Namen weiterzuführen.
In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen.

Quelle: Kleine Zeitung Steiermark
http://www.kleinezeitung.at/allgemein/ombudsmann/1467560/index.do