Katalog-Angaben über die Entfernung zwischen Hotel und Strand dürfen nicht weit von der Wirklichkeit abweichen.

Die Richter gaben einem Kläger recht, der moniert hatte, dass sein Reiseveranstalter im Katalog den Weg zum Strand mit 300 Metern angegeben hatte. Das war aber reine Luftlinie, in Wahrheit musste aufgrund baulicher Hindernisse die doppelte Entfernung (600 m) zurückgelegt werden.

Dem Kläger wurde Rückzahlung von fünf Prozent des Reisepreises zugesprochen.

(LG Kleve, Az. 4 S 30/97)