Verschiebt sich die Abflugzeit bei einer Pauschalreise um 4 Stunden, so ist dies grundsätzlich kein Grund, den Reisevertrag zu kündigen.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann wegen einer vierstündigen Verspätung des Abflugs ganz auf die Reise verzichtet und den Reisepreis zurückgefordert. Die Richter des LG München (Aktenzeichen 11 U 199/97) urteilten: Ein Reisevertrag dürfe grundsätzlich nur aufgrund eines “erheblichen Reisemangels” gekündigt werden. Eine vierstündige Verzögerung stelle einen solchen Mangel jedoch nicht dar. Selbst wenn sich eine Reise um einen ganzen Tag verspäte, sei dies noch kein “erheblicher Mangel”, da der Rest der Reise durchaus noch einen Erholungswert habe.