Bei Reisen in die südliche Mittelmeerregion müssen Urlauber mit Kakerlaken rechnen. Deshalb besteht nur bedingt Anspruch auf Schadenersatz. Das Kölner Amtsgericht hatte über die Klage einer Reisenden zu entscheiden, die mit ihrer fünfjährigen Tochter im Juli 1998 zwei Wochen Urlaub auf der tunesischen Insel Djerba machen wollte. Sie brach die Reise aber nach einer Woche unter anderem wegen mangelhafter Hygiene in ihrem Hotel ab. Es habe in ihrem Zimmer vor Kakerlaken "gewimmelt", erklärte die Urlauberin und verlangte von dem Reiseveranstalter insgesamt 2324 Mark zurück.

Die Klage wurde weitgehend abgewiesen. Das Auftreten von Kakerlaken in südlichen Ländern sei nichts Außergewöhnliches und rechtfertige daher allenfalls eine Rückerstattung von zehn Prozent der Reisekosten, so die Kölner Richter. Einen Mangel der Reise stelle das Auftreten von Küchenschaben erst dann dar, wenn diese auch in großer Zahl aufträten. Eine genaue Zahl gaben die Juristen nicht an.

Amtsgericht Köln, 136 C 46/99