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Abschiebung nach Tunesien #3228
22/05/2002 18:58
22/05/2002 18:58
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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Zur Zeit ist Deutschland ganz schön hart drauf, es werden sehr viele fertige Studenten egal ob Arbeitsvertrag oder nicht nach Tunesien abgeschoben.

Hier ein paar Links wo man sich informieren kann, zum Thema Gegen Abschiebung .
http://www.aktivgegenabschiebung.de/

http://www.nadir.org/nadir/kampagnen/camp02/

http://www.aktivgegenabschiebung.de/links.html

Hier mann man sich zur Residenzpflicht belesen.
khttp://www.humanrights.de/caravan/residenzpflicht/landkreis.ht

Claudia Poser

Re: Abschiebung nach Tunesien #3229
22/05/2002 19:04
22/05/2002 19:04
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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http://lola.jff.de/bfr/rage/

rage against abschiebung ist ein Projekt des Bayerischen Flüchtlingsrates BFR

Claudia

Re: Abschiebung nach Tunesien #3230
22/05/2002 19:11
22/05/2002 19:11
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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§ 49 Abschiebung
(1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

(2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bedarf seine Ausreise einer Überwachung. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer

innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
nach § 47 ausgewiesen worden ist,
mittellos ist,
keinen Paß besitzt,
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.


§ 50 Androhung der Abschiebung.

(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.

(3) Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 steht dem Erlaß der Androhung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. 3Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im übrigen unberührt.

(4) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt. Nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit bedarf es keiner erneuten Fristsetzung, auch wenn die Vollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der Ausreisefrist entfallen ist.

(5) In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

§ 53 Abschiebungshindernisse.
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(3) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.

(4) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist.

(5) Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, und, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(6) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt.



§ 54 Aussetzung von Abschiebungen
Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, wenn die Abschiebung länger als sechs Monate ausgesetzt werden soll.



§ 55 Duldungsgründe
(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).

(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll.

(3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

(4) Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 54 ausgesetzt werden soll. Die Erteilung einer Duldung aus den in § 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Gründen ist zulässig, soweit sie in der Abschiebungsandrohung vorbehalten worden ist.



§ 56 Duldung
(1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt.

(2) Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht übersteigen. Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach Maßgabe des § 55 erneuert werden.

(3) Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bindungen und Auflagen können angeordnet werden. Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden.

(4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.

(5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.

(6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen der Duldung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Duldung wird erneuert. Ist der Ausländer länger als ein Jahr geduldet, ist die für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Duldung für mehr als ein Jahr erneuert wurde.



§ 57 Abschiebungshaft
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will,
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.



§ 58 Unerlaubte Einreise, Ausnahme-Visum
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt,
einen erforderlichen Paß nicht besitzt oder
nach § 8 Abs. 2 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) oder ihm ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4 die Einreise erlaubt worden.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Paßersatzpapiere ausstellen, soweit sie hierzu vom Bundesministerium des Innern ermächtigt sind.



§ 59 Grenzübertritt
(1) Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind, sind die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig und Ausländer verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen gültigen Paß oder Paßersatz mitzuführen, sich damit über ihre Person auszuweisen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.

(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 60 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.



§ 60 Zurückweisung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

ein Ausweisungsgrund vorliegt,
der begründete Verdacht besteht, daß der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, kann unter denselben Voraussetzungen zurückgewiesen werden, unter denen eine Aufenthaltsgenehmigung versagt werden darf.

(4) Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem der Ausländer einzureisen versucht. Sie kann auch in den Staat erfolgen, in dem der Ausländer die Reise angetreten hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder der den Paß ausgestellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Ausländer einreisen darf.

(5) § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 und 4 und § 57 finden entsprechende Anwendung. 2Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.



§ 61 Zurückschiebung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Ist ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Rückübernahme des Ausländers verpflichtet, so ist die Zurückschiebung zulässig, solange die Rückübernahmeverpflichtung besteht.

(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.

(3) § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 bis 4 und §§ 57 und 60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.



§ 62 Ausreise. (1) Ausländer können aus dem Bundesgebiet frei ausreisen.
(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) untersagt werden. Im übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein.

(3) Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.



§ 63 Zuständigkeit
(1) Für aufenthalts- und paßrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, daß für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Für die Einbürgerung sind die Einbürgerungsbehörden zuständig.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige Ausländerbehörde für die Fälle bestimmen, in denen

der Ausländer sich nicht im Bundesgebiet aufhält,
nach landesrechtlichen Vorschriften Ausländerbehörden mehrerer Länder zuständig sind oder jede Ausländerbehörde ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Zuständigkeit der Ausländerbehörde eines anderen Landes verneinen kann.
(3) Im Ausland sind für Paß und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.

(4) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 58 Abs. 2 sowie die Durchführung des § 74 Abs. 2 Satz 2,
den Widerruf eines Visums im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung, auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 82 Abs. 5 an der Grenze,
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben, sowie
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind.
(5) Für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 und 3 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 6 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 36 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.



§ 64 Beteiligungserfordernisse.
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Anordnungen nach § 37 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, dürfen von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Duldung erteilt wird.



§ 65 Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Verlängerung des Visums und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen; die Erteilung einer Duldung bedarf keiner Beteiligung, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn

die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Personen gehört.
(3) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.



§ 66 Schriftform, Ausnahme von Formerfordernissen
(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Paßersatz, ein Ausweisersatz oder eine Aufenthaltsgenehmigung versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung, die Duldung und Beschränkungen der Duldung bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach § 3 Abs. 5, die Anordnungen nach § 37 und den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.

(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Paßersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.



§ 67 Entscheidung über den Aufenthalt
(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der im § 53 bezeichneten Abschiebungshindernisse entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über die Aufenthaltsgenehmigung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.



§ 68 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Paßersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.



§ 69 Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(2) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Geltungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Diese Wirkung der Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausländer

unerlaubt eingereist ist,
ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist oder
nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Ausreise einen neuen Antrag stellt.
(3) Beantragt ein Ausländer, der

mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist oder
sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. In den Fällen des Absatzes 1 gilt der Aufenthalt des Ausländers bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.



§ 70 Mitwirkung des Ausländers
(1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer soll auf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen werden. 5Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann das persönliche Erscheinen des Ausländers bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, angeordnet werden. Leistet der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.



§ 71 Beschränkungen der Anfechtbarkeit
(1) Die Versagung eines Visums und eines Paßersatzes an der Grenze ist unanfechtbar. Der Ausländer wird auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 Satz 1 können vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt. 2In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 wird vermutet, daß schon im Zeitpunkt der Einreise der Ausländer visumpflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig war.

(3) Gegen die Versagung einer Duldung findet kein Widerspruch statt.


§ 72 Wirkungen von Widerspruch und Klage

(1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.


§ 73 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer

(1) Wird ein Ausländer, der mit einem Luft, See oder Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer unverzüglich außer Landes zu bringen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen, in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder auf die in § 53 Abs. 1 oder 4 bezeichneten Umstände berufen; die Verpflichtung erlischt, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz erteilt wird.

(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.



§ 74 Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer auf dem Luft- oder Seeweg nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer auf einem sonstigen Wege in das Bundesgebiet zu befördern, wenn sie nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen.

(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr einem Beförderungsunternehmer

aufgeben, Ausländer nicht dem Absatz 1 Satz 1 zuwider in das Bundesgebiet zu befördern, und
für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung oder gegen das nach Absatz 1 Satz 2 angeordnete Beförderungsverbot das Zwangsgeld nach Satz 2 androhen.
Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 1 Satz 2 zuwider befördert, einen Betrag von mindestens fünfhundert Deutsche Mark und höchstens fünftausend Deutsche Mark, im Falle der Beförderung auf dem Luft- oder Seeweg jedoch nicht unter zweitausend Deutsche Mark zu entrichten.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn der Beförderungsunternehmer trotz Abmahnung Ausländer ohne erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum befördert hat oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß solche Ausländer befördert werden sollen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.



§ 74a Pflichten der Flughafenunternehmer
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.



§ 75 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.

(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn

dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,
es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausgegangen werden kann, daß dieser in Kenntnis des Verwendungszwecks seine Einwilligung erteilt hätte,
die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art. nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist der Betroffene auf diese Rechtsvorschrift hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die der Erhebung zugrundeliegende Rechtsvorschrift, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.



§ 76 Übermittlungen an Ausländerbehörden

(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 75 Abs. 1) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen.

(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von

dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt,
dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
einem sonstigen Ausweisungsgrund;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 63 Abs. 6 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.

(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für die Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Ausländerbeauftragte des Landes und die Ausländerbeauftragten von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.

(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einem Bußgeld bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden kann.

(5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß die

Meldebehörden,
Staatsangehörigkeitsbehörden,
Paß und Personalausweisbehörden,
Sozial und Jugendämter,
Justiz, Polizei und Ordnungsbehörden,
Arbeitsämter,
Finanz und Hauptzollämter und
Gewerbebehörden
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind. Die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind.



§ 77 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 76 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt werden,

wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die im § 46 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens tausend Deutsche Mark verhängt worden ist. In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 62 Abs. 2 Satz 1 erlassen werden soll.

(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.



§ 78 Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen
(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen.

(2) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt.

(3) Die Nutzung der nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen werden.

(4) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu vernichten, wenn

dem Ausländer ein gültiger Paß oder Paßersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist oder
seit der letzten Ausreise des Ausländers und seiner letzten versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind oder
im Falle des § 41 Abs. 3 Satz 2 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind.
Das gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt werden. 3Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.



§ 79 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße, unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden sowie die Träger der Sozialhilfe.
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Behörden zusammen.

(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.



§ 80 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß

jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,
die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten Visa führen und
die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei führen.
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfaßt die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Paß, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.

(2) Die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 8 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist zu vernichten. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu vernichten, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.

(3) Mitteilungen nach § 76 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.


§ 81 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis: 150 Deutsche Mark,
für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: 100 Deutsche Mark,
für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltsberechtigung: 250 Deutsche Mark,
für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: die Hälfte der für die Erteilung bestimmten Gebühren,
für die Erteilung eines Visums und einer Duldung und die Ausstellung eines Paßersatzes und eines Ausweisersatzes: 50 Deutsche Mark,
für sonstige Amtshandlungen: 50 Deutsche Mark,
für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.
(4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die Erteilung eines Visums und eines Paßersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Deutsche Mark erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens 50 Deutsche Mark erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, daß für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr darf höchstens die Hälfte der für die Amtshandlung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.

(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen

für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 100 Deutsche Mark.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im übrigen zurückzuzahlen.



§ 82 Kostenschuldner, Sicherheitsleistung.
(1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 73 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 73 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 73 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 92a oder § 92b strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.



§ 83 Umfang der Kostenhaftung, Verjährung.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung umfassen

die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 81 und 82 wird auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 63 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand. Die Ansprüche verjähren sechs Jahre nach Fälligkeit.



§ 84 Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.



§ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit langjährigem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er,

sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.



§ 86 Ausschlußgründe
(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn

der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt.


§ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzunutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.
(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hinheingewachsen ist.

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung



§ 88 Entscheidung bei Straffälligkeit
(1) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.



§ 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daß der Ausländer nicht rechtzeitig.



§ 90 Einbürgerungsgebühr
Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingeürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder - befreiung gewährt werden.



§ 91 Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmungen der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrecht.



§ 91a Amt der Beauftragten
(1) Die Bundesregierung kann eine Beauftragte für Ausländerfragen bestellen. 2Die Amtsbezeichnung kann auch in der männlichen Form geführt werden.

(2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet. Die Beauftragte kann Mitglied des Deutschen Bundestages sein.

(3) Der Beauftragten ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

(4) Das Amt der Beauftragten endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.



§ 91b Aufgaben
Die Beauftragte hat die Aufgaben,

die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen ausländischen Bevölkerung zu fördern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpolitische Aspekte, zu unterstützen sowie für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis für einander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;
nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen;
über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu informieren;
auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen;
Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen ausländischen Bevölkerung auch bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstützen;
die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;
in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;
die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu informieren.


§ 91c Amtsbefugnisse
(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstützen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der Ausländer in Deutschland.

(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor, daß öffentliche Stellen des Bundes Verstöße im Sinne des § 91b Abs. 1 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzlichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personenbezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur, wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.



§ 92 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 besitzt,
entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 sich ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält,
einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 2 zuwiderhandelt,
einer voll

Re: Abschiebung nach Tunesien #3231
22/05/2002 19:16
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AUSLÄNDISCHE STUDENTEN

Abschiebung mit Diplom

Bisher treibt Deutschland viele kluge Köpfe aus dem Land. Studenten aus Nicht-EU-Ländern müssen nach dem Examen noch immer zurück in ihre Heimat - auch wenn die deutsche Industrie sie dringend braucht.

Nach acht Jahren schloss die Chinesin Ning Li, 29, im vergangenen Dezember ihr Diplomstudium Fahrzeugtechnik an der TU Berlin mit der Note "gut" ab - in diesem Fach eine überdurchschnittliche Leistung. Fünfmal wurde sie auf ihre Bewerbungen zu Vorstellungsgesprächen eingeladen - unter anderem beim Ingolstädter Automobilproduzenten Audi.
Junge Ingenieure sind derzeit heftig begehrt, auch die hochqualifizierte Chinesin hätte sofort einen Job gefunden. Nur eines fehlte ihr dazu: ein deutscher Pass. Das Ausländerrecht in seiner derzeitigen Form schadet sowohl dem Wirtschaftsstandort Deutschland wie dem Interesse der meisten ausländischen Studenten aus Nicht-EU-Ländern - sie müssen nach Abschluss ihres Studiums Deutschland verlassen, spätestens sechs Monate danach.

Ning Lis Freund, mit dem sie seit sieben Jahren zusammen ist, fürchtet ebenfalls, sein Studienland verlassen zu müssen. Guohua Cheng, 29, kam aus Südchina zum Architekturstudium an die TU nach Berlin. Inzwischen ist Cheng schon im 15. Semester, ihm fehlt nur noch das Diplom. Aber das wird er vorerst nicht machen. Mit dem Abschluss würde er auch seine Aufenthaltsbewilligung verlieren. Denn die wurde ihm nur zum Zweck des Studiums erteilt. "Dann müsste ich alles hier aufgeben."

Die Firma hätte Ning Li sofort eingestellt

Auch Li hat ihren Abschluss lange hinausgezögert: 16 Semester - die Regelstudienzeit liegt bei 10. Eine merkwürdige Erfahrung für die zielstrebige Tochter eines chinesischen Professorenpaares aus Peking: Die Mutter lehrt Elektrotechnik an einer der renommiertesten technischen Universitäten in China, der Vater war zunächst Maschinenbauprofessor und konstruiert jetzt Baumaschinen für die Industrie. Aber die ehrgeizige Studentin nutzte die Zeit, sammelte viel praktische Erfahrung: Vier Jahre lang jobbte sie als studentische Hilfskraft bei einer Dienstleistungsfirma und testete Motoren im Prüfstand; in Rüsselsheim optimierte sie während eines Praktikums bei einem Zulieferer von Opel die Konstruktion von Autositzen.

Das Unternehmen hätte Ning Li gern vom Fleck weg fest eingestellt; zuvor, bei einem Ingenieurbüro in Wolfsburg, das Fließbänder für Autohersteller konstruiert, ging es ihr ähnlich. Doch beide Jobs scheiterten an der "rechtlichen Grundlage", wie es im Bürokratendeutsch heißt.

"Es bringt Deutschland nur Vorteile, wenn wir ausländischen Hochschulabsolventen eine reguläre Arbeit erlauben"

Im Klartext: an einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung. "Ich habe sogar einen Anwalt eingeschaltet. Doch der gab mir nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde nur die ernüchternde Auskunft: hoffnungslos", erzählt Li.

Damit treibt das Gesetz viele kluge ausländische Köpfe aus dem Land, nachdem der Staat kräftig in deren Qualifikation investiert hat. Die Begründung für das rigorose Ende der Aufenthaltsbewilligung nach dem Studium war einst: Die Ausgebildeten sollten in ihrer Heimat, gedacht war an Entwicklungsländer, mit deutschem Wissen Aufbauarbeit leisten.

Viele der jungen Akademiker kehren allerdings nicht in ihre Herkunftsländer zurück, sondern versuchen ihr Glück in den USA oder Kanada. Dort werden sie in der Regel mit offenen Armen aufgenommen.

Ein Missstand in den Augen von Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn, die um die "Sicherung des Studien-, Wissenschafts- und Wirtschaftsstandorts Deutschland" bangt. Schon seit Monaten drängt die Sozialdemokratin darauf, ausländischen Studenten in Deutschland den Berufseinstieg zu ermöglichen: "Es bringt Deutschland nur Vorteile, wenn wir ausländischen Hochschulabsolventen eine reguläre Arbeit erlauben. Kehren sie etwa später in ihre Heimat zurück, können sie die hier geknüpften Kontakte nutzen."

Auch Kanzler Gerhard Schröder, Erfinder der deutschen Green Card, unterstützt seine Ministerin dabei - nicht aber alle Kabinettskollegen sind auf ihrer Seite. Im vergangenen November mahnte Bulmahn in einem Brief an Arbeitsminister Walter Riester (SPD) eine Green-Card-Regelung auch für frisch diplomierte Ingenieure, Chemiker und Wirtschaftswissenschaftler an und bat um einen "zügig zu verwirklichenden Vorschlag".

Abwarten lautet die Devise im Ministerium

Von Hektik ist man im Arbeitsministerium indes weit entfernt. Abwarten lautet vielmehr die Devise, mindestens so lange, bis die im vergangenen Jahr eingesetzte Zuwanderungskommission ihre Empfehlungen erarbeitet hat. Und das wird noch bis zum Sommer dauern. Ein Alleingang des Arbeitsministers käme nicht in Frage, so ein Sprecher des Ministeriums. "Außerdem: Das Arbeitsrecht folgt dem Aufenthaltsrecht. Da liegen wir an der Kette."

Auch das für das Aufenthaltsrecht zuständige Innenministerium überstürzt nichts: Es werde auf jeden Fall noch in dieser Legislaturperiode zu einer Neuregelung der Einwanderungsgesetze kommen, heißt es, und damit auch zu einer Lösung für ausländische Hochschulabsolventen.

"Heiraten sie doch einen Deutschen!"

So lange kann Ning Li kaum warten. Die Fahrzeugtechnikerin hält sich derzeit mit einer Hilfskonstruktion in Deutschland auf. Als wissenschaftliche Assistentin weist sie an der TU Braunschweig 300 Studienanfänger in die Grundlagen des Maschinenbaus ein. Nicht mehr das Studium der Fahrzeugtechnik, sondern die Promotion ist nun der Zweck, an den ihre Aufenthaltsbewilligung gebunden ist.

Auch Cheng hat den Einstieg in die Berufspraxis geschafft: Seit drei Jahren arbeitet er als studentischer Mitarbeiter in einem Bauunternehmen, hat Praxiserfahrung in der Bauleitung und Altbausanierung. Nach dem Diplom würde er sich am liebsten selbständig machen. Doch auch das ist ihm als außereuropäischem Ausländer verwehrt. Er müsste ausreisen und könnte erst nach einem Jahr in China ein neues Visum beantragen: "Ein enormes Risiko."

So bleibt dem Paar nur, auf eine baldige Gesetzesänderung zu hoffen. Denn vom Vorschlag, den ein Personalchef der jungen Ingenieurin bei einem Bewerbungsgespräch machte, sind die beiden wenig begeistert: "Heiraten Sie doch einen Deutschen!"

ULLA HANSELMANN
spiegel online

Re: Abschiebung nach Tunesien #3232
22/05/2002 19:19
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Inhalt Ausländer in Deutschland: Übersicht



AUSLÄNDISCHE STUDENTEN

Wer bremst denn da?

Von Jochen Leffers

Selten waren sie sich so einig: Beim großen Palaver im Bundestag forderten Politiker aller Fraktionen bessere Regelungen, um ausländische Studenten und Forscher nach Deutschland zu locken. Viel Gerede, wenig Getue - einstweilen wartet auf Studierwillige ein zermürbender Hürdenlauf.

Um 50 Prozent wollen Bund und Länder die Zahl der ausländischen Gaststudenten in den nächsten drei Jahren steigern. Gemeinsam mit Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft kündigten sie vor einigen Tagen eine "Konzertierte Aktion für den Bildungs- und Forschungsstandort Deutschland" an, um im "weltweiten Wettbewerb um Köpfe und Märkte" Boden gutzumachen. Am Donnerstag unterstützten Bildungspolitiker aller Parteien die Initiative im Parlament.
Eine ganz große Koalition für eine höheren Ausländeranteil an deutschen Hochschulen - aber das hehre Ziel ist keineswegs neu. Seit etlichen Jahren schon fürchten die Rektoren und die großen Wissenschaftsorganisationen, von Ländern wie den USA, Großbritannien oder Australien abgehängt zu werden. Um Deutschland für Studieninteressenten weltweit attraktiver zu machen, müssten vor allem anerkannt schikanöse arbeits- und aufenthaltsrechtliche Einschränkungen endlich fallen. Doch das wusste die Vorgänger-Bundesregierung stets zu verhindern, und auch SPD und Grüne haben den Durchbruch bisher nicht geschafft.
Auf den ersten Blick schneidet Deutschland im internationalen Vergleich gar nicht übel ab: Immerhin 175.000 Ausländer - und damit dreimal so viele wie vor 20 Jahren - studieren hier zu Lande. Doch schaut man genauer hin, verblasst das rosige Bild. Die Statistik wird aufgebläht durch lange Studienzeiten sowie knapp 60.000 "Bildungsinländer", die in Deutschland zur Schule gingen und oft auch hier geboren wurden. "Manche unserer 'Türken' sprechen ein gepflegtes Honoratiorenschwäbisch", sagt Gottfried Ohnmacht-Neugebauer von der FH Stuttgart.

In vielen Regionen, etwa in Asien, gilt Deutschland durchaus nicht als Top-Adresse. Und während die besten US-Universitäten auch ohne große Werbung belagert werden, schreckt Deutschland Interessenten schon bei der Bewerbung ab: Sie müssen mühsam Informationen über die Studienangebote zusammenklauben und riskieren anschließend einen nervenzehrenden Kampf gegen Bürokraten und Paragrafen.

Warten, warten - und dann noch ein wenig warten

Selbst wenn nach Prüfung der Schulabschlüsse und Zensuren-Umrechnung in das Abiturschema die Zulassung klappt, ist das Visum längst nicht sicher. In China etwa ist die Ablehnungsquote horrend, Bewerber müssen sich in Geduld üben - manchmal ein Jahr lang. "Wer hat schon die Möglichkeit, seine Lebenszeit so zu vergeuden?", zürnt Sabine Gerbaulet von der TU Darmstadt.

Noch vor der Einreise müssen die Bewerber nachweisen, dass sie genügend Geld haben, zwischen 10.000 und 12.000 Mark für das erste Jahr. Und sind sie endlich in Deutschland gelandet, lauern prompt neue Fußangeln. So hapert es mit der Gastfreundschaft: Mancherorts werden dunkelhäutige Studenten von rechtsextremen Glatzköpfen gejagt.

Anderswo finden sie keine Unterkunft. Zumindest dafür wären zusätzliche Wohnheimplätze die Lösung. 20.000 zusätzliche Plätze ermittelte das Deutsche Studentenwerk jetzt als Bedarf und forderte zugleich bessere Betreuungsangebote im Studium.
Doch damit ist es nicht getan - auch das Arbeitsrecht steht Gaststudenten im Weg. Jobben dürfen sie maximal 90 Tage im Jahr und können sich damit kaum über Wasser halten. Oftmals definieren die Behörden gar jeden Kalendertag, selbst mit einer einzigen Stunde Arbeit, als vollen Arbeitstag. Obendrein erlischt die Aufenthaltsgenehmigung bisher sofort nach dem Examen. Die Absolventen müssen ausreisen, selbst wenn sie die tollsten Stellenangebote in der Tasche haben.

Zum krönenden Abschluss: ein Tritt in den Hintern

Zur "irrsinnigen Bürokratie" geselle sich ein "kaltes, abweisendes Behördenklima", klagt Jochen Hellmann. Den Experten vom Deutschen Akademischen Austauschdienst wurmt besonders die schnelle Abschiebung nach dem Diplom. "Das ist doch grotesk", macht Hellmann seinem Ärger Luft, "da bilden wir kluge Leute jahrelang kostspielig aus, und kaum sind sie fertig, verpassen wir ihnen einen Tritt in den Hintern."

Den Vorwurf, sich im Bremserhäuschen zu verschanzen, müssen sich in erster Linie Innenminister Otto Schily und Arbeitsminister Walter Riester (beide SPD) gefallen lassen. Am Donnerstag bezeichneten Redner aller Fraktionen es als paradox, dass Deutschland Absolventen in Mangelfächern vertreibe, die Länder wie USA oder Kanada mit Kusshand nähmen.
Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) macht sich bereits seit geraumer Zeit dafür stark, dass Ausländern mit deutschem Hochschulabschluss eine "Perspektive zum Bleiben" geboten werden müsse - bisher vergeblich. Unterdessen erhält sie aber auch von konservativen Bildungspolitikern Rückenwind. "Vielleicht haben wir den Fehler gemacht, im Zuge der Asyldebatte alles über einen Leisten schlagen zu wollen", dämmerte jetzt dem bayerischen Wissenschaftsminister Hans Zehetmair (CSU).

spiegel online 29. Juni 2001