Also uns wurde 2008 von der L-Bank bestätigt, dass es während der 8 wöchingen Mutterschutzfrist für beide Geld gibt, wenn es sich wie folgt verhält:

Sie berufstätig / Er berufstätig oder Hausmann
Sie hat gesetzlich Anspruch auf Mutterschutz mit Lohnfortzahlung, diese erfolgt jedoch zum größten Teil durch die gesetzliche KV (der AG zahlt nur einen Tagessatz der Rest kommt von der KV).
Er berufstätig oder Hausmann beantragt fristgerecht Elterngeld und bekommt dieses entsprechend vom Tag der Geburt an. Sofern er berufstätig ist kommen die gesetzlich geregelten Sätze in Frage, falls nicht der Mindesbetrag von 300 Euro.

Beides ist unabhängig von der Lohnfortzahlung der Mutter, da diese (wie z.B. in einem Krankheitsfall von der KV getragen wird) lediglich bei der Steuerfestsetzung werden beide Einnahmen berücksichtigt.

Ich hatte mich persönlich dort beraten lassen und mir dann noch zur Sicherheit die Formulare mitgeben lassen, in denen dieser Fall explizit erklärt wird.

Letztenendes kam es dann für uns aber nicht in Frage, weil es mit den Betriebsinteressen nicht zu vereinen war... und das Gesetz dummerweise eine gemeine Lücke enthält bzw. damals enthielt (soll sich ja auch schon wieder geändert haben) die der AG für sich nutzen kann...

In BW ist die L-Bank für die Elterngeldanträge zuständig, da kann man sich erkundigen. Ansonsten gibt es eine Hotline einfach mal Tante Google fragen. Meiner Erfahrung nach zu urteilen, kennen sich die Berater der Elterngeldstellen mit den konkreten Fällen am besten aus.... smile


Alles Gute,
Latifa
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