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Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen #132793
22/09/2005 07:32
22/09/2005 07:32
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Ausländerwesen

Ausschreibungen nach Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)

Als eine Ausgleichsmaßnahme für den Wegfall der Binnengrenzkontrollen in Europa wurde auf der Grundlage der Art. 92 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens ein gemeinsames Informations- und Fahndungssystem (SIS) eingerichtet. Es handelt es sich hier um eine gemeinsam betriebene automatisierte Fahndungsdatei, mittels derer in allen Schengen-Staaten gleichzeitig nach bestimmten Personen oder Gegenständen gesucht werden kann.

Jeder Bürger kann in jedem der Schengen-Staaten über die zu seiner Person im SIS gespeicherten Daten Auskunft verlangen (Art. 109 SDÜ). Die angesprochene Kontrollinstanz muss sich dann mit der Kontrollinstanz desjenigen Staates in Verbindung setzen, der eine Ausschreibung vorgenommen hat. Bei Ausschreibungen im SIS, die durch Ausländerbehörden der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wurden, leitet der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die Anfrage an den zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz weiter. Nach Eingang der Stellungnahme des beteiligten Landesbeauftragten für den Datenschutz unterrichtet der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die ausländische Kontrollinstanz über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Kontrolle.

In mehreren Fällen, die mir der Bundesbeauftragte für den Datenschutz in diesem Verfahren zugeleitet hat, musste ich feststellen, dass abgelehnte Asylbewerber, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind, zur Festnahme im SIS ausgeschrieben worden sind.

Art. 96 SDÜ lässt für die Ausländerbehörden eine Ausschreibung in diesem Informationssystem unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Einreiseverweigerung, nicht aber auch zur Festnahme zu. Nach Art. 96 Abs. 3 SDÜ kommt die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung dann in Frage, wenn ein Einreiseverbot in Folge einer Ausweisung oder Abschiebung besteht. Darüber hinaus kann die Ausländerbehörde im Einzelfall eine Ausschreibung nach Art. 96 Abs. 2 SDÜ dann veranlassen, wenn eine Ausweisung beabsichtigt gewesen, aber mangels Bekanntgabe unterblieben ist, weil der Ausländer ausgereist oder untergetaucht ist. Diese Voraussetzungen sind bei Ausländern, die lediglich ihrer Ausreiseverpflichtung nicht oder nicht in kontrollierter Weise nachkommen, nicht gegeben. Die mit der Ausschreibung zur Festnahme verbundene Datenspeicherung war somit unzulässig.

Auf meine Anregung hin hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Rundschreiben vom 06.12.1999 die nachgeordneten Behörden auf die Rechtslage hingewiesen und gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass Speicherungen im SIS nur unter den rechtlichen Voraussetzungen des Art. 96 SDÜ und unter Beachtung der Allgemeinen Anwendungshinweise zum Schengener Durchführungsübereinkommen (AAH-SDÜ) veranlasst und nicht zulässige Speicherungen gelöscht werden.

Überprüfung von Scheinehen
Im Berichtszeitraum hat sich die Presse mit der Frage an mich gewandt, was die Ausländerbehörden aus datenschutzrechtlicher Sicht bei der Überprüfung von Scheinehen beachten müssen.

Eine Scheinehe liegt auch vor, wenn mit der Ehe eines deutschen Staatsangehörigen mit einem Angehörigen eines Drittstaats allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu umgehen und dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen.

Nach der Entschließung des Rats der Europäischen Union vom 04.12.1997 sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen zu ergreifen. Nr. 3 der Entschließung lautet wie folgt: "Begründen bestimmte Faktoren den Verdacht, dass es sich um eine Scheinehe handelt, so stellen die Mitgliedstaaten einem Angehörigen eines Drittstaats eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis aufgrund einer Eheschließung erst dann aus, wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden überprüft haben, dass es sich bei der Ehe nicht um eine Scheinehe handelt und die übrigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt erfüllt sind. Diese Überprüfung kann ein getrenntes Gespräch mit jedem der beiden Ehegatten umfassen."

In der Bundesrepublik Deutschland wurde in § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Standesbeamten eine Mitwirkungsverbot bei Scheinehen normiert. Zum Vollzug dieser Bestimmung hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Rundschreiben vom 19.10.1998, Az.: IA3-2005.2-23, an dessen Erstellung ich beteiligt worden bin, den nachgeordneten Behörden Hinweise gegeben.

Des Weiteren haben die Ausländerbehörden im Verfahren der Erteilung bzw. des Entzugs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes zu prüfen, ob eine Scheinehe vorliegt. Dabei haben die Ausländerbehörden u. a. Folgendes zu beachten:

Eine Überprüfung ist nur zulässig, wenn der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen. Diese dürfen nicht das Ergebnis eigener Ermittlungen der Ausländerbehörde zu diesem Zweck sein, sondern müssen dieser auf andere Weise, z. B. aus dem Verhalten oder Erklärungen der Betroffenen oder aus Schriftstücken, die ihr vorgelegt werden, bekannt geworden sein. Eine systematische Überprüfung aller Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ermittlungen zur Verdachtsfindung sind also unzulässig. Die Entschließung des Rats der Europäischen Union vom 04.12.1997 und das Rundschreiben des Innenministeriums vom 19.10.1998 enthalten beispielhafte Aufzählungen, in welchen Fällen konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen.

Eine Befragung der Betroffenen ist erst nach Vorliegen konkreter Anhaltspunkte zulässig (vgl. § 5 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes für Befragungen durch den Standesbeamten).

Die Betroffenen sind vor der Befragung darauf hinzuweisen, dass die Datenerhebung zur Prüfung erfolgt, ob eine Scheinehe vorliegt (Angabe des Erhebungszwecks). Außerdem sind sie auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Obliegenheiten nach § 70 des Ausländergesetzes hinzuweisen (Art. 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayDSG).

Die Befragung darf nicht schematisch nach Katalog, sondern nur in dem erforderlichen Umfang erfolgen (vgl. § 5 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes).

Fragen, die in unzulässiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen würden, sind unzulässig. Das sind insbesondere Fragen, die den Intimbereich berühren.

Die Standesbeamten können im Vollzug des Eheschließungsrechts zur Verhinderung von Scheinehen auch eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit das zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderung und Übersendung der vollständigen Ausländerakten unzulässig ist, weil diese auch personenbezogene Daten enthalten, die die Standesbeamten zur Überprüfung, ob eine Scheinehe beabsichtigt ist, nicht benötigen.

Leider habe ich die Quelle jetzt nicht zur Hand werde ich aber nachreichen wenn ich sie habe.

Claudia

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen #132794
23/09/2005 16:04
23/09/2005 16:04

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Hallo Claudia,
hätte nur einen kleinen Vorschlag: Schieb den Beitrag doch in das schon bestehende Thema "eheliche Lebensgemeinschaft - Überprüfung" rein. Vereinfacht die Suche ungemein [Lächeln]

Zur Quelle: Du hast hier einen Auszug aus dem Jahresbericht 2000 vom "bayrischen Landesbeaufragten für Datenschutz" gepostet. Und zwar das Kapitel 10 "Ausländerwesen" Tätigkeitsbericht 2000 - Ausländerwesen [Breites Grinsen]

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen #132795
26/09/2005 06:47
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Danke dir Alexandra da ich diese in einer Mail hatte, ich werde dies heute abend in das bereits vorhandene Thema stellen.

Claudia

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: Claudia Poser-Ben Kahla] #326360
20/03/2010 11:06
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Was könnte passieren wenn sich selbstanzeigt bei scheinehe, würd er dann ausgewiesen.

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: maryland] #326362
20/03/2010 11:23
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Hallo Maryland,
bei einer Scheinehe gehören ZWEI dazu.
Meist ist es jedoch so, dass nur EIN Ehegatte die AE erschleichen wollte und den anderen Ehegatten "abgezogen" hat. (Stichwort Bezness).

Hat jemand seinen Aufenthaltstitel erschlichen.....je nach dem wie lange das ganze her ist, Umstände, etc., kann er ausgewiesen werden.
LG Simla

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: maryland] #326363
20/03/2010 11:23
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Original geschrieben von: maryland
Was könnte passieren wenn sich selbstanzeigt bei scheinehe, würd er dann ausgewiesen.




Ich denke ja...und es wäre auch nur korrekt!

Aber wer tut das schon? s44


Ein Lächeln bewirkt soviel...
Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: Anty1] #326365
20/03/2010 12:14
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Original geschrieben von: Anty1

Aber wer tut das schon?

Ja......
Man kann sich auch einfach beim Einwohnermeldeamt abmelden und ausreisen. Eine Selbstanzeige wäre zwar lobenswert - aber dem ganzen ein Ende machen mit einer Ausreise wäre ja was....
LG Simla

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: LOE110119] #326366
20/03/2010 12:44
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Ich denke sie meint,wenn die sie es der Polizei meldet.

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: lou] #326367
20/03/2010 13:01
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Dann bekommen beide ein Strafverfahren und er wird ausgewiesen.

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: LOE110119] #326370
20/03/2010 13:47
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ist das 100% tig oder nur vielleicht dann mach ich es sofort. übrigens er ist tunesier 27 und ich deutsche mit drei kids aus vorriger beziehung und einem gemeisamen sohn 1 jahr alt

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: LOE110119] #326372
20/03/2010 13:51
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ist das 100%tig oder nur vielleicht dann ich es sofort. übrigens er ist tunesier 27 und ich deutsche 32 mit drei kids aus vorriger bezeiehung und einem gemeinsamen sohn 1 jahr alt

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: lou] #326373
20/03/2010 13:54
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nein ich meine ob er 100%tig ausgewiesen wird oder nur vielleicht

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: Claudia Poser-Ben Kahla] #326374
20/03/2010 14:05
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ist es möglich das er nach 5 jahren ehe ausgewiesen werden kann bei schwarzarbeit und drogenkonsum und scheinehe. ich bin deutsche 32 mit drei kids aus vorriger beziehung und einem gemeisamen sohn 1jahr alt . er ist 27 und hat eine eigene wohnung und will sich scheiden lassen . die kinder sind alle in obhut weil er gewalltätig ist.

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: maryland] #326375
20/03/2010 14:32
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Sorry ich verstehe nicht genah um was es geht.

Bei einer Scheinehe hast Du Dich auch strafbar gemacht. Du hast Dich darauf eingelassen und willst ihn jetzt doch los werden?
Wieso bekommt man innerhalb einer SCHEINEHE ein Kind?????

Oder gehts hier um was anderes? Er hat Dir was vorgespielt?

Wenn er die eheliche Wohnung schon verlassen hat, besteht die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr.....
Was hat er denn für einen Aufenthaltstitel?
LG Simla

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: maryland] #326376
20/03/2010 14:43
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Original geschrieben von: maryland
ist es möglich das er nach 5 jahren ehe ausgewiesen werden kann bei schwarzarbeit und drogenkonsum und scheinehe.

Hallo Maryland,
wie gesagt, ich verstehe nicht ganz. Eine Scheinehe ist ein "Vertrag" zwischen ZWEI Personen......meist gegen Geld bietet man eine Ehe zum Zwecke einer Aufenthaltserlaubnis an. Man führt aber i.d.R. nie ein gemeinsames Leben - kennt sich kaum.
Bei Dir ist dies daher sicherlich keine Scheinehe.....da Ihr ein gemeinsames Kind habt........
Nach 5 Jahren jemand auszuseisen bedarf es schon einige Gründe - Unlust der Ehefrau reicht da nicht.
Schwarzarbeit und HANDEL mit Betäubungsmitteln muss erst mal nachgewiesen sein.
Ebenso, dass er Dich nur wegen der Papiere geheiratet hat.

So einfach ist das nicht.........

Entschuldigung, aber ich komme dann wieder mit so Sätzen wie "erst ewig kämpfen und alles tun damit er herkommen kann, und dann so schnell wie möglich abkicken". Das is aber nicht.
LG Simla

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: maryland] #326378
20/03/2010 15:25
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Original geschrieben von: maryland

er ist 27 und hat eine eigene wohnung und will sich scheiden lassen . die kinder sind alle in obhut weil er gewalltätig ist.

Wenn ER eine eigene Wohnung hat und die Kinder nicht bei Dir sein dürfen muss da ja mehr gewesen sein als "nur er".

Und wenn Dein Ehemann, mit dem Du seit 5 Jahren zusammen bist und Ihr 1 gemeinsames Kind habt, Drogen konsumiert und gewaltätig ist, ausgezogen ist und die Scheidung will - solltest Du einfach nur glücklich sein!

Wenn er 5 Jahre hier ist, hat er unter Umständen ein eigenes Aufenthaltsrecht.....

Jedoch werden Dir Foren keine Hilfe sein.
Wende Dich an Deinen Anwalt, an Dein Jugendamt und an die Ausländerbehörde. Nur die können Dir wirklich Auskunft geben!
LG Simla

Re: Ausländerwesen - Überprüfung von Scheinehen [Re: LOE110119] #326384
20/03/2010 23:35
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Salam, also eine Scheinehe kann hier keine Aussage sein denn sie hat ein Kind mit dem Mann gezeugt unddas aus Liebe. Selbst wenn es ein Schein seinerseits war ist und war es der Frau nicht bekannt so lese ich das raus. Dann kann sie nicht belangt werden.
Wenn ihr solange verheiratet wart und er ein unbefristetet Aufenthaltsrecht hat dann kann Frau übers Jug und über das GEricht gehen und ne einstweilige Verfügung beantragung machen wegen Gewalt. Abegeschoben wird der noch lange nicht warum auch.
Man kann dann übers Jug oder Gericht ein betreuten Umgang der Kinder gewährleisten wenn man Angst hat das die Kinder entführt oder so werden. Und wenn er selbst die Frau bedroht und sie auch Anzeige gemacht hat kann sie immer noch ne Bannmeile beantragen, denn die Polizei kann nichts machen und geben meist diesen Rat.
Selbst wenn er Schwarzarbeit getätigt hat und du davon provitiert hast machst du dich mit strafbar wink Und gut mir den Drogen wenn du es nicht beweisen kannst tja ist eigentlich dann genauso wie mit der Schwarzarbeit wo kein Kläger ist ist auch kein Richter. Was auch heißen kann es können unangenehme Fragen auf dich zukommen wenn de den Mund aufmachst.

Wassalam

Last edited by bandy; 20/03/2010 23:41.

BISMILLAH RAHMEN RAHIM

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