Krankenversicherung der Rentner
Pflichtkrankenversicherung der Rentner und soziale PflegeV
Zuschuss zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung und PflegeV
Pflichtkrankenversicherung der Rentner und soziale PflegeV
Bezieher einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind aufgrund der deutschen Rente Pflichtmitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (Pflicht-KVdR), wenn sie eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt haben. Sie sind dann zugleich auch Pflichtmitglied der deutschen sozialen Pflegeversicherung (sozPflegeV). Für diese Versicherungen werden von der deutschen Rente Beiträge einbehalten.
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Rentners (z.B. Urlaubsreise) verbleibt der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Damit besteht in solchen Fällen weiterhin die Mitgliedschaft in der deutschen Pflicht-KVdR und sozPflegeV (einschließlich des Beitragsabzuges hierfür von der deutschen Rente).
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, besteht weder Versicherungspflicht in der deutschen Pflicht-KVdR noch sozPflegeV. Damit entfällt auch ein Beitragsabzug hierfür von der deutschen Rente. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das für die Bundesrepublik Deutschland verbindliche über- oder zwischenstaatliche Recht etwas anderes bestimmt. Das heißt, hat der Rentner (oder Rentenantragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in einem anderen Mitgliedstaat kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer deutschen Pflicht-KVdR/sozPflegeV und damit zu einem Beitragsabzug dafür von der deutschen Rente kommen. Näheres hierzu, einschließlich der erforderlichen Staatsangehörigkeit, können Sie der BfA-Information Nr. 32 entnehmen.
in Bosnien-Herzegowina (BfA-Information Nr. 39), Jugoslawien (BfA-Information Nr. 41), Kroatien (BfA-Information Nr. 38), Mazedonien (BfA-Information Nr. 40), Slowenien (BfA-Information Nr. 37), Tschechien (BfA-Information Nr. 47), in der Türkei (BfA-Information Nr. 33), Tunesien oder Ungarn (BfA-Information Nr. 44) kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer deutschen Pflicht-KVdR und damit zu einem Beitragsabzug dafür von der deutschen Rente kommen. Zur Versicherungspflicht in der sozialen PflegeV kommt es nicht. Näheres können Sie den o.a. länderspezifischen BfA-Informationen entnehmen.
Fragen zur Pflichtkrankenversicherung der Rentner und zur sozialen PflegeV beantwortet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland.
uschuss zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung und PflegeV
Bezieher einer deutschen Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und freiwillig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, haben Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für diese Krankenversicherung, sofern sie nicht gleichzeitig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind so freiwillig/privat krankenversicherte Rentner zugleich auch pflichtversichert in der deutschen Pflegeversicherung, zu der ebenfalls ein Anspruch auf Zuschuss besteht.
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Rentners (z.B. Urlaubsreise) verbleibt der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Damit besteht in solchen Fällen auch weiterhin der Anspruch auf die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das für die Bundesrepublik Deutschland verbindliche über- oder zwischenstaatliche Recht etwas anderes bestimmt. Das heißt, bei gewöhnlichem Aufenthalt
in einem anderen Mitgliedstaat haben Rentner, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, unter den gleichen Voraussetzungen, wie bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Anspruch auf den Zuschuss zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung. Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung kann hingegen nur gezahlt werden, wenn der Rentner während des gewöhnlichen Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat freiwilliges Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist. Näheres können Sie der BfA-Information Nr. 32 entnehmen.
in Australien (BfA-Information Nr. 45), Bosnien-Herzegowina (BfA-Information Nr. 39), Bulgarien (BfA-Information Nr. 36), Chile (BfA-Information Nr. 35), Israel (BfA-Information Nr. 34), Japan (BfA-Information Nr. 43), Jugoslawien (BfA-Information Nr. 41), Kanada und Quebec (BfA-Information Nr. 28), der Republik Korea (BfA-Information Nr. 46), Kroatien (BfA-Information Nr. 38), Marokko, Mazedonien (BfA-Information Nr. 40), Polen (BfA-Information Nr. 42), Slowenien (BfA-Information Nr. 37), Tschechien (BfA-Information Nr. 47), der Türkei (BfA-Information Nr. 33), Tunesien, Ungarn (BfA-Information Nr. 44) und den USA (BfA-Information Nr. 23)
hat der Rentner, der Deutscher oder Staatsangehöriger seines Wohnstaates ist, grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen, wie bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Anspruch auf den Zuschuss zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung. Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung steht nicht zu.
http://www.bfa.de/ger/ger_international.5/ger_kvdr.55/ger_55_kvdr.htmlHier kannst du dich informieren, denn ich glaube nicht das du eine Private Krankenversicherung in Tunesien abschließen mußt, da du keine tun. Staatsbürgerschaft hast.
Claudia