Änderung des Ausländergesetzes

Eigenständiges Aufenthaltsrecht jetzt schon nach zwei Jahren Ehe

Der deutsche Bundestag hat eine Änderung des Ausländergesetzes beschlossen. Danach sollen Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen erhalten haben, früher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, das unabhängig vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten ist.

"Eigenständiges Aufenthaltsrecht"

Der mit einem Deutschen verheiratete Ausländer erhält aufgrund der Eheschließung in der Regel zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Frühestens nach drei Jahren kann diese unbefristet verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers ist daher zunächst vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen abhängig.

Mit dem "eigenständigen Aufenthaltsrecht" ist ein Aufenthaltsrecht gemeint, daß auch dann fortbesteht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten nicht fortgeführt wird.

Bisherige Rechtslage

Mit der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis besteht das Aufenthaltsrecht unabhängig von der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten fort. Wenn die Aufenthaltserlaubnis noch nicht unbefristet verlängert worden war, hatte der Ausländer nach bisherigem Recht erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens vier Jahre bestanden hatte. Wurde die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten aufgegeben, bevor der Ausländer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hat oder die Lebensgemeinschaft mindestens vier Jahre bestanden hat, hatte der Ausländer daher kein Aufenthaltsrecht mehr. Eine etwa noch bestehende Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde nachträglich befristet - also mit Wirkung für die Zukunft entzogen -, wenn sie von der Beendigung der Lebensgemeinschaft erfahren hat.

Sofern die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens vier Jahre bestanden hat, wurde die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers zunächst befristet verlängert. Die Verlängerung erfolgte zunächst für ein Jahr. Bei dieser Verlängerung kam es nicht darauf an, ob der Ausländer Sozialhilfe bezieht. Allerdings mußte der Ausländer für eine weitere Verlängerung nachweisen, daß er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis konnte dem Ausländer dann frühestens nach insgesamt fünf Jahren erteilt werden.

Die neue Rechtslage

Die jetzt beschlossene Gesetzesänderung beinhaltet im wesentlichen zwei Neuregelungen:

In Zukunft erwirbt der Ausländer schon dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens zwei Jahre lang bestanden hat. Die zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis kann daher in diesem Fall nicht mehr nachträglich befristet werden und wird nach Ablauf der drei Jahre zunächst um ein Jahr verlängert. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kommt allerdings nach wie vor erst dann in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach drei Jahren noch Bestand hat oder der Ausländer bereits seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Die zweite Neuregelung besagt, daß die Aufenthaltserlaubnis selbst dann verlängert werden kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre bestanden hat, sofern eine besondere Härte vorliegt. Hierbei wird klargestellt, daß eine besondere Härte nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rückkehr in das Heimatland dem Ausländer nicht zumutbar ist. Vielmehr liegt eine besondere Härte auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zumutbar ist, an der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten festzuhalten. Der Gesetzgeber hat hierbei insbesondere Fälle im Auge, in denen ausländische Ehefrauen von ihren deutschen Ehemännern geschlagen oder mißbraucht werden. Zu beachten ist allerdings, daß die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer besonderen Härte zur Vermeidung von Mißbrauch versagt werden kann, wenn der Ausländer Sozialhilfe bezieht.
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