Ich habe hier noch was in meinem Forum gefunden:
Scheidungen mit Auslandsbezug
Einführung
Ca. 1/5 aller in Deutschland geschlossenen Ehen finden unter Beteiligung mindestens eines ausländischen Staatbürgers statt. Daraus ergeben sich auch für Deutsche, die einen nichtdeutschen Staatsbürger heiraten möchten, viele Fragen. Meist werden diese erst gestellt, wenn eine Trennung oder Scheidung bevorsteht.

In den meisten Ländern gibt es ein "Internationales Privatrecht". Es regelt, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Ehepartner jeweils unterschiedlichen Nationalitäten angehören. Wichtig ist, dass jedes nationale Recht an den Grenzen des jeweiligen Landes endet. Jedes Gericht geht von den Gesetzen des eigenen Landes aus.

Wird ein Scheidungsantrag oder eine Unterhaltsklage eingereicht, muss zunächst die Zuständigkeit des Gerichtes, d.h. die Frage nach der so genannten internationalen Zuständigkeit geklärt werden. In der Folge muss das Gericht entscheiden, ob deutsches oder ausländisches Verfahrensrecht anwendbar ist. Anschließend – und dies ist für die Parteien einer der wichtigsten Punkte – wird geklärt werden müssen, welches Recht auf das Scheidungsverfahren oder den Unterhaltsprozess etc. Anwendung findet. Nicht selten existiert das Problem der anderweitigen Rechtshängigkeit, d.h. dass durch den Gegner bereits ein Scheidungsantrag im Ausland eingereicht wurde, was sich u.U. nachteilig auf eine der beiden Parteien auswirken kann.

Liegt ein Urteil vor, so muss geklärt werden, ob das im Ausland gefällte Urteil in Deutschland bzw. ob das deutsche Urteil im Ausland anerkannt werden kann. Letztlich muss bei Unterhalts- oder Sorgerechtsverfahren geklärt werden, ob und wie ein deutsches Urteil im Ausland oder ein ausländisches Urteil in Deutschland vollstreckt werden kann.

Häufig hat eine Trennung bzw. Scheidung auch Auswirkungen auf Aufenthaltsgenehmigungen der ausländischen Staatsbürger.

Nachfolgend soll anhand des Scheidungsverfahrens auf einige Aspekte eingegangen werden.

Scheidung
Allgemeines
Bei Scheidungsverfahren unter Beteiligung von ausländischen Staatsbürgern muss gelegentlich geklärt werden, ob die Ehe überhaupt wirksam geschlossen wurde. In Deutschland z.B. kann eine Ehe nur durch standesamtliche Trauung geschlossen werden (§ 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB). Im Ausland gibt es ähnliche Bestimmungen, die sich mitunter im Detail wesentlich unterscheiden und entsprechende Auswirkungen haben können.

Welches Gericht ist für die Scheidung (international) zuständig ?

Die Frage nach der Zuständigkeit hat nicht nur hohe praktische Bedeutung. Eine entsprechend abwegige Zuweisung ist mitunter nicht nur mit unnötigen Zeitverlust, sondern gar mit Verfahrensnachteilen verbunden. Häufig möchten nichtdeutsche Staatsbürger nach einer gescheiterten Ehe in ihre Heimat zurück. Dann stellt sich die Frage, ob sie das Scheidungsverfahren in Deutschland durchführen müssen. Reicht eine Ehefrau eine Klage ein und es stellt sich heraus, dass das deutsche Gericht nicht zuständig ist, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Eine Verweisung an ein oder die Abgabe an ein ausländisches Gericht ist dann nicht möglich.

Für die Europäische Gemeinschaft regelt seit 2001 die EG-Verordnung Nr. 1347/2000 internationale Zuständigkeit. § 2 der Verordnung stellt hinsichtlich der Zuständigkeit grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. So sind demnach diejenigen Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Verordnung gilt nur für die Mitgliedsstaaten. In anderen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nach § 606a BGB. Gemäß § 606a ZPO sind inländische Familiengerichte zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war. Hat keine Partei die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist ein deutsches Familiengericht zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Konkurrierendes Scheidungsverfahren im Ausland

Nicht selten kommt es vor, dass zwei Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden. So kann z.B. der Ehemann einen Scheidungsantrag im Ausland und die Ehefrau in Deutschland stellen. Hier muss in der Regel schnell gehandelt werden.

Grundsätzlich ist dann das zuerst angerufene Gericht vorrangig zuständig. Für die EU-Staaten (außer Dänemark) gilt Art. 11 der VO 1347/2000. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht (Art. 11 Abs. 4 der VO 1347/2000).

Welches Recht ist wann anwendbar?

Wenn Paare unterschiedlicher Nationalität ein Familiengericht in Deutschland einschalten, so schlägt das (deutsche) Internationale Privatrecht für die in Deutschland lebenden Familien eine Stufenregelung in Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB vor:

Zunächst wird geprüft, welche Staatsangehörigkeit die Ehepartner haben. Bei gleicher Staatsangehörigkeit wird das gemeinsame Heimatrecht für die Scheidung angewandt. Daraus folgt, dass ein deutsches Familiengericht zum Beispiel bei einem italienischen Ehepaar für die Scheidung italienisches Recht anwenden wird.

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass bei Ehen, in denen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen (z.B. italienisch/türkisch, spanisch/deutsch, deutsch/französisch) deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie zuletzt in Deutschland zusammengelebt hat.

Eine Ehe zwischen einer französischen Frau und einem türkischen Mann richtet sich daher nach deutschem Recht, wenn das Paar in Deutschland lebt. Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel auf eine deutsch/italienische Ehe, die in Italien geführt wurde, italienisches Recht angewendet wird, auch dann, wenn die deutsche Frau nach Deutschland zurückkehrt und hier einen Antrag einreicht.

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Im Einzelfall ist es aber schwierig dies festzustellen.

Für den Iran gilt im Übrigen eine Sonderregelung: Sind beide Ehegatten entweder deutsche oder iranische Staatsangehörige, so gilt das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929.

Berücksichtigung ausländischen Verfahrensrechts

Die deutschen Gerichte wenden zwar i.d.R. deutsches Prozessrecht an, doch werden sie Besonderheiten des Herkunftsstaates der Parteien beachten müssen, um die Anerkennung des deutschen Urteils im Ausland nicht zu gefährden. In einigen Staaten (z.B. Italien, Polen) ist vor dem Ausspruch der Scheidung ein Sühnverfahren notwendig. In anderen Staaten ist über das Verschulden der Parteien eine Entscheidung zu treffen (z.B. in Bulgarien, Polen). Letzteres ist insbesondere auch im Hinblick auf den Unterhalt zu klären, da die Unterhaltsberechtigung von der Feststellung des Verschuldens im Scheidungsurteil abhängt (z.B. in Polen).

Anerkenntnis des Scheidungsurteils

Ob ein ausländisches Scheidungsurteil in Deutschland oder ein deutsches Urteil im Ausland anerkannt wird, bestimmt darüber, ob ein Paar als geschieden oder verheiratet erachtet wird. In der Vergangenheit mussten die Urteile ein so genanntes Anerkennungsverfahren durchlaufen, um in Deutschland wirksam zu sein. Dies hat sich geändert: Für die EU gilt die oben genannte Verordnung Nr. 1347/2000. Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark) in Verfahren ab dem 01.03.2001 ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten von den Standesämtern und anderen Behörden ohne weiteren Nachweis anerkannt.

Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern abgelehnt. Hat jemand Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit des Urteils, so kann dies durch ein Anerkennungsverfahren vor dem Oberlandesgericht überprüft werden. Eine Vielzahl von Staaten fällt nicht unter EG-VO: Hier muss ein Anerkennungsverfahren beantragt werden.

Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden. In den restlichen Staaten ist eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich. Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale Übereinkommen, die das Vorgehen erleichtern.

Der Anwalt muss sich daher vor dem Scheidungsverfahren darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein deutsches Urteil im Ausland anerkannt wird. In einigen Staaten wird verlangt, dass explizit die Schuldform zugewiesen wird (z.B. in Bulgarien). Daher muss ein Scheidungsurteil, das in einem ausländischen Staat anerkannt werden soll, den so genannten Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthalten.

Versorgungsausgleich (VA)

In einen VA fallen grundsätzlich alle Versorgungsanrechte, die von den Ehegatten während der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.

Das deutsche Familiengericht regelt den VA grundsätzlich bei Ehescheidungen im Verbundverfahren von Amts wegen (§ 621a Abs. 1 ZPO). Wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde, ist der VA - anders als bei Inlandsscheidungen - nicht Folgesache von Amts wegen. Ein VA-verfahren nach einer Auslandsscheidung setzt den Antrag eines Ehegatten beim zuständigen Familiengericht voraus.

Falls ein nichtdeutscher Staatsbürger beteiligt ist, ist die Durchführung des VA nicht zwingend. Hinsichtlich der Durchführung des VA ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Ehewirkungen galt. Wurde die Ehe nach ausländischem Recht geschlossen, gilt dies grundsätzlich auch für den VA.

Der VA hat sich aber im Ausland kaum durchgesetzt. Bisher kennen nur einige Staaten (z.B. Kanada, Irland, die Niederlande, die Schweiz und einige US-Staaten) den VA. Daher wird der VA in Deutschland nur dann von Amts wegen durchgeführt, wenn der eine Ehegatte Deutscher ist oder der ausländische Staat selbst einen VA kennt. Kann der VA nach ausländischem Recht nicht durchgeführt werden (z.B. weil der ausländische Staat keinen VA kennt), so kann eine Durchführung des VA nach deutschem Recht beantragt werden.

Ausländerrechtliche Auswirkung
§ 19 AuslG

Gemäß § 19 AuslG erhalten Ausländer, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind und eine – vom Ehegatten abgeleitete – Aufenthaltserlaubnis haben, nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges – d.h. von der Ehe und damit vom Ehegatten unabhängiges - Aufenthaltsrecht. Dabei wird die Zeit, in der die Ehe im Ausland geführt wurde, nicht mitgezählt.

Die Trennung wird als Unterbrechung des Aufenthalts gewertet. Erfolgt diese vor Ablauf von zwei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt beenden und zur Ausreise auffordern.

Scheinehen zwischen Deutschen und Ausländern

In Deutschland werden Scheinehen zum Teil geschlossen, um Aufenthaltserlaubnisse zu erlangen. "Scheinehe" bedeutet, dass die Eheschließung nicht dem Zweck dient, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern hauptsächlich dazu dient, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Wird ein Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. Eine Scheinehe kann auch zur Rücknahme einer Einbürgerung führen (Bundesverwaltungsgericht ( Az 1 C 6.03)). D.h. der ausländische Staatsbürger wird so angesehen, als habe er nie eine Aufenthaltserlaubnis besessen und ist damit regelmäßig zur Ausreise verpflichtet.

Wer verheiratet ist, hat die Möglichkeit, nach zwei Jahren ehelichen Zusammenlebens eine von der ehelichen Gemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. D.h. im Klartext, dass der ausländische Ehepartner nach einer zweijährigen Zeit ehelichen Zusammenlebens im Lande bleiben kann, wenn er einer Arbeit nachgeht. Nach drei Jahren Bestandszeit einer ehelichen Gemeinschaft kann der ausländische Ehepartner sogar noch weiter gehend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Häufig kommt es daher zu Ehescheidungen von Scheinehen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Scheinehe kann auf Antrag der Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben werden.

Kommt es zum Streit der Eheleute in einer Scheinehe, muss der ausländische Ehepartner damit rechnen, dass die Mitteilung der Scheinehe an die Ausländerbehörde zum Verlust seiner Aufenthaltserlaubnis führt. Es kann dann zur Rücknahme von langjährig erteilten Aufenthaltserlaubnissen kommen.

Das Eingehen einer Scheinehe mit einem nichtdeutschen Staatsbürger allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt den Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a AuslG ( OLG Düsseldorf in: NJW 2002. S. 1280).

Quelle:http://www.123recht.net/printarticle.asp?a=7925