Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tunis
Tunis, im März 2005

Merkblatt für Eheschließungen
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis ist nicht zur Vornahme von Eheschließungen ermächtigt. Die Trauung in Tunesien kann nur vor dem zuständigen tunesischen Standesbeamten erfolgen.

Eheschließung in Tunesien
Bedenken Sie vor einer Eheschließung im Ausland auch immer die güterrechtlichen Folgen! In Tunesien kann der Güterstand der Gütergemeinschaft und Gütertrennung gewählt werden. Die in Deutschland übliche Zugewinngemeinschaft (die bei keiner Vereinbarung der gesetzliche Güterstand ist) ist in Tunesien nicht vorgesehen.

Der tunesische Standesbeamte verlangt von dem/den deutschen Verlobten folgende Unterlagen:
1) ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis, mit einer von der Botschaft gefertigten französisch- sprachigen ergänzenden Bescheinigung (Gebühr: 30 € zum Tageskurs in Dinar)
2) Meldebescheinigung der Wohnsitzbehörde mit beglaubigter französischer Übersetzung
3) Geburtsurkunde neueren Datums mit beglaubigter französischer Übersetzung
4) Reisepass oder sonstigen Nachweis der Staatsangehörigkeit
5) oft ein von einem in Tunesien ansässigen Arzt ausgestelltes medizinisches Gesundheitszeugnis
6) ggfs. Heirats- oder Scheidungsurkunden aus früheren Ehen mit beglaubigter französischer Übersetzung
7) Bei der Eheschließung eines deutschen Staatsangehörigen mit einer tunesischen Verlobten wird eine Bescheinigung eines islamischen Geistlichen verlangt, aus der hervorgeht, dass der nicht- muslimische Verlobte zum Islam übergetreten ist. Bei der Eheschließung eines tunesischen Verlobten mit einer deutschen Staatsangehörigen bzw. bei einer Eheschließung zwischen zwei nicht muslimischen Ausländern wird diese Bescheinigung nicht verlangt.
Rechtsverbindliche Auskunft kann Ihnen nur das zuständige tunesische Standesamt erteilen! Die/der tunesische Verlobte sollte sich unmittelbar mit diesem in Verbindung setzen.

Für die Unterlagen (Punkte 2, 3 und 6) ist grundsätzlich eine Übersetzung durch einen staatlich anerkannten Übersetzer ausreichend (siehe auch Rückseite).
Das Ehefähigkeitszeugnis kann nur auf Antrag von dem für Sie zuständigen Standesamt (am jetzigen oder letzten Wohnsitz) in Deutschland, - nicht aber von der Botschaft - ausgestellt werden.

Folgende Unterlagen sind hierzu erforderlich:
a) deutsche/r Verlobte/r
- Meldebescheinigung der Wohnsitzbehörde
- Geburtsurkunde
- Reisepass oder anderen Nachweis der Staatsangehörigkeit
- ggfs. Heirats- und Scheidungsurkunden aus früheren Ehen

b) tunesische/r Verlobte/r:
- legalisierte Geburtsurkunde (Certificat de naissance) mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- legalisierte Meldebescheinigung (Certificat de résidence) mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- legalisierte eidesstattliche Erklärung über den Personenstand (Déclaration sur lhonneur) mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- beglaubigte Fotokopie des Passes
- ggfs. legalisierte Heirats- und Scheidungsurkunden aus früheren Ehen mit beglaubigter deutscher Übersetzung.

Rechtsverbindliche Auskunft kann Ihnen nur das zuständige deutsche Standesamt erteilen!
Sämtliche tunesische Urkunden sollten zur Verwendung in Deutschland legalisiert werden!
(Lassen Sie daher nach Eheschließung am besten auch gleich Ihre Heiratsurkunde legalisieren.)
Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Urkunde und erfolgt ausschließlich durch entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Original (nicht auf Übersetzungen oder Photokopien!!!).

Folgende Behörden müssen ihren Legalisationsvermerk nacheinander anbringen:
I) Urkunden der Standesämter und sonstigen Verwaltungsbehörden
1) Gouvernorat
2) Ministère des Affaires Etrangères/Direction des Affaires Consulaires, Avenue de la Ligue Arabe, Nord Hilton, 1002 Tunis - Belvédère, Tel.: 71-847.500, 71-847.010
3) Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Tunis

II) Urkunden der Justizbehörden (Urteile, Gerichtsbeschlüsse)
1) Ministère de la Justice, Bd. Bab Bénat, 1006 Tunis-La Kasbah, Tel.: 71-561.440
2) Ministère des Affaires Etrangères, Adresse wie oben
3) Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Tunis

Anträge auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung können bei der Botschaft unter Vorlage des Reisepasses, zweier Passbilder sowie der legalisierten und in die deutsche Sprache übersetzten Heiratsurkunde gestellt werden. Für dieses Visum ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde zwingend vorgeschrieben. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 6 - 8 Wochen.
Weitergehende Auskünfte erteilt Ihnen die Visastelle der Botschaft oder besuchen Sie uns im Internet unter www.tunis.diplo.de.

Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland
Die tunesischen Behörden stellen keine Ehefähigkeitszeugnisse aus. Der tunesische Verlobte muss deshalb über das zuständige deutsche Standesamt des beabsichtigten Eheschließungsortes beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Grundsätzlich muss der tunesische Verlobte die selben o.a. Unterlagen vorlegen.
Rechtsverbindliche Auskunft erteilt Ihnen das zuständige deutsche Standesamt.
Bei einer Heirat in Deutschland ist der tunesische Ehegatte nach tunesischem Recht verpflichtet, diese Eheschließung innerhalb von 3 Monaten bei dem zuständigen tunesischen Konsulat anzuzeigen.
Beglaubigte Übersetzungen werden von Übersetzern gefertigt, die Sie in unserer Übersetzerliste finden können.

Die Liste finden Sie hier: http://www.tunis.diplo.de/de/04/Konsularischer__Service/Konsularhilfe.html

Weitere Informationen über Tunesien können auf der Homepage der Botschaft eingesehen werden: www.tunis.diplo.de