Hallo Habiga!

Ist er damals aus Deutschland ausgewiesen worden?

Denn wenn dem so ist, dann hat er eine Wiedereinresesperre, die kann 4 Jahre betragen. 4 Jahre bei Ausweisung nach § 55, die Frist kann um bis zu 3 Jahren gekürzt werden, um den Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (z. B. Eheschließung mit einer Deutschen).

LG
Simone