Doppelte Staatsbürgerschaft für Deutsche im Ausland:
Im Zuge der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gab es auch einige Änderungen in den Anfordernissen für die Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaft bei Annahme eines ausländischen Passes, § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Dieser Artikel handelt nicht über die Möglichkeiten eines Ausländers in Deutschland, seinen Pass behalten zu können, sondern richtet sich an Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit annehmen wollen.

Grundsätzlich verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß §25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz, der deutsche Pass ist also schlichtweg automatisch weg und wird bei naechster Gelegenheit eingezogen, etwa wenn bei der Passverlängerung am deutschen Konsulat auffällt, dass man keine Aufenthaltsgenehmigung für das "Ausland" besitzt.

Möglich ist aber ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft nach §25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Wird dieser Antrag von den deutschen Behörden genehmigt, kann man den ausländische Pass zusätzlich annehmen. Wichtig ist zunächst, dass der Antrag VOR Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt wird, DANACH ist er wirkungslos, der deutsche Pass geht dann in jedem Falle verloren. Der Antrag ist recht teuer (DM 500), in Einzelfällen kann eine Reduzierung des Betrages beantragt werden.

Im Rahmen der Beibehaltungsgenehmigung wird eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorgenommen. Für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wird insbesondere berücksichtigt, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland bestehen.

Im einzelnen ist erforderlich für einen Antrag auf Genehmigung des Doppelpasses:

1.) Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft, zu führen in der Regel durch Vorlage folgender Urkunden:


- Geburtsurkunde
- ggfls. Heiratsurkunde
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunde der Eltern
- polizeiliches Führungszeugnis
- Kopie des Reisepasses
- Angaben zum letzten Wohnsitz des Antragsstellers und dessen Eltern in Deutschland

2.) Darlegung der fortbestehenden Bindungen an Deutschland, diese können z.B. gegeben sein, wenn:

- Beziehungen zu in Deutschland lebenden nahen Angehörigen, insbesondere Eltern, Kinder
und Geschwister unterhalten werden
- Immobilieneigentum in Deutschland bzw. Erbschaftsansprüche bestehen
- eine Wohnung in Deutschland zur Eigennutzung unterhalten wird
- Renten- oder Versicherungsleistungen erhalten oder erwartet werden

3.) Gründe der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit: Allgemeine Nachteile reichen nicht aus, erforderlich sind erhebliche Nachteile als Grund der Annahme des ausländischen Passes. Für die Türkei wäre hier beispielsweise die Arbeitsaufnahme einer Tätigkeit in einem für Ausländer verbotenen Beruf oder eine zu erwartende Erbschaft eines für Ausländer verbotenen Grundeigentums (innerhalb der Dorfgrenze oder militärisches Sperrgebiet) vorstellbar.

4.) Abwägung: Im Rahmen der Abwägung "öffentlicher und privater Interessen" ist in jedem Falle sinnvoll darzustellen, dass man als Doppelstaatler bei einer eventuellen Rückkehr nach Deutschland nicht dem Staat zur Last fallen würde - gute Einkommensverhältnisse und eine ausreichende Absicherung sind immer positiv und sollten erwähnt werden, wenn es denn zutrifft. Es werden auch Gesichtspunkte berücksichtigt, die für eine deutsche Einbürgerung (!) wesentlich wären. So ist erforderlich, dass der Antragsteller ausreichend deutsch kann, der Nachweis kann durch eine Kopie des Schulabgangszeugnis geführt werden.

Im Ausland lebende Deutsche müssen den Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung beim deutschen Konsulat des jeweiligen Landes stellen. Die Konsulate halten auch -nicht zwingende- Formulare bereit, die allerdings unvollständig sind, da sie kein Feld bzgl. der Gründe der Annahme des ausländischen Passes beinhalten, besser ist in jedem Fall ein ausführlicher Antrag mit genauer Angabe aller Gründe.
http://www.tuerkeiteam.de/doppstaat.htm