Original geschrieben von: Simla
Minderjährige (nach tunesischem Recht bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres), die nicht vom tunesischen Vater begleitet werden, bedürfen dessen schriftlicher Einverständniserklärung zum Verlassen des Landes.


Da dies in diesem Jahr geändert wurde, bis zum vollendetem 18. Lebensjahr. Es wurde auch das wahlrecht geändert und man kann wie in Deutschland ab 18 Jahren wählen gehen.

Claudia