Das ist richtig das man diese Angaben machen muss, und diese auch immer sachlich und richtig ausgefüllt werden sollten.

Wenn aber die Frage gestellt wird, ob man bessere Chancen hat, wenn mann eine Ex-Frau und einen 8-jährigen Sohn hat, um ein Besuchsvisum zu bekommen, kann ich dies nur so schreiben, wie ich es kenne. Und dies schrieb ich auch.

Seit wann bewilligt die AHB ein Besuchsvisum? Dort bekommt man die Verpflichtserklärung hier muss eine ausreichende Bonität des Einladers vermerkt sein und diese wird geprüft, welche man zusammen mit all den anderen Papieren in der Deutschen Botschaft Tunis (Konsularabteilung) abgeben muss und diese bewilligt dann
das Besuchsvisum, oder lehnt es ab.

Viele bekommen eine Verpflichtserklärung und die Bonität reicht aus und dennoch wird das Besuchsvisum abgelehnt. Es gibt sehr viele Gründe und man kann nie wissen, ob man das Visum erhält oder nicht. Meiner Meinung muss man sich auch keine Gedanken machen, man sollte es beantragen und wenn es abgelehnt wird, kann man immer in Widerspruch gehen und ganz klar auch Stellung beziehen. Ob dies etwas bringt, das kann man nie Pauschal sagen, ich hatte einmal positive Erfahrungen gemacht, das das Besuchsvisum nach Widerspruch bewilligt wurde, bei einem anderen Fall war es erfolglos.

Besuchsvisum - Merkblatt:

(Tunesische Staatsangehörige und in Tunesien wohnhafte Ausländer)
Die Antragstellung muss persönlich und unter Vorlage folgender Unterlagen erfolgen:
1) Ihr gültiger Reisepass (min. 3 Monate länger als das beantragte Visum)
2) 1 Photo
3) - Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) von einer in Deutschland wohnhaften Person. Die Unterschrift und Bonität auf der Einladung muß von der zuständigen Ausländerbehörde bestätigt sein. Die Vorlage des Originals ist erforderlich.
- oder evtl. Nachweis der Finanzierung durch eigene Mittel, sofern entsprechende eigene Situation /
Einkommen (siehe Punkt 7) nachgewiesen wird. In diesem Fall zusätzlich formlose Einladung zur
Erläuterung des Reisezwecks.
Wenn sich der Reisezweck nicht aus der Verpflichtungserklärung ergibt (z.B. bei nahen Verwandten),
ist es ratsam zur Vermeidung von Zweifeln eine zusätzlich formlose Einladung vorzulegen, in der der
Einlader den Grund der Besuchsreise schildert.
4) ggfs. Fotokopie der Aufenthaltsgenehmigung der Person, die Sie einlädt
5) bestätigte Reservierung für Hin- und Rückflug
6) Reisekrankenversicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
7)a Gehalts-/Lohnempfänger und Beamte
- Arbeitsbescheinigung mit Angabe des Einstellungsdatums und Urlaubsbescheinigung
- Sozialversicherungskarte mit Gültigkeitsnachweis
- Überblick der jährlichen Sozialversicherungsbeiträge (CNSS)
- letzten drei Gehalts-/Lohnbescheinigungen
7)b Geschäftsleute/Firmeninhaber
- Eröffnungserklärung Ihres Unternehmens, Patent, Auszug Amtsblatt
- Bescheinigung Ihrer Einkommenssteuererklärung /Steuerbescheinigungen der letzten 2 Jahre
7)c Landwirte
- Eigentumstitel des Grundbuchamtes
- Bescheinigung Ihrer Einkommenssteuererklärung
- weitere Unterlagen, die Ihre finanzielle Situation belegen (Steuerbescheinigungen der letzten 2
Jahre, Kontoauszüge, Pachtvertrag o.ä.)
7)d Rentner
- Rentenausweis
7)e Personen ohne eigenes Einkommen (Schüler, Studenten, Hausfrauen, Arbeitslose, …)
- entsprechende Arbeitsnachweise gemäß 7a bis 7c der Person, die den eigenen Unterhalt sichert
(Eltern,Ehegatten)
- ggfs. Studentenausweis/Einschreibung bei der Universität oder Schulbescheinigung
8) Minderjährige (unter 18 Jahre)
Zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Genehmigung beider Elternteile, ein Elternteil
sollte bei Antragstellung anwesend sein. Ab dem 16. Lebensjahr muss das Kind selbst anwesend sein.
Alle genannten Unterlagen müssen im Original, ggfs. mit deutscher oder französischer Übersetzung sowie einer
Kopie vorgelegt werden.
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Zusätzliche Papiere können auch nach Antragstellung nachgefordert
werden. Auch dies garantiert nicht die automatische Erteilung eines Visums.
Gebühr: 60 Euro, zahlbar zum Tageskurs in tun. Dinar (nur Bargeld)
http://www.tunis.diplo.de/Vertretung/tun...perty=Daten.pdf

Hier noch Infos zu Ablehnungen:

Ablehnungen von Visumanträgen

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums gemäß § 77 Absatz 2 AufenthG weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, dem Einladenden die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Die Zuständigkeit in Visumsangelegenheiten liegt ausschliesslich bei der Botschaft.
Diese hat bei der Erteilung von Besuchsvisa die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen.
Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Antragsteller zunächst gegenüber der Botschaft remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte schriftlich erfolgen und nach Möglichkeit nähere Hintergründe über die geplante Reise beinhalten (z.B. Beziehung zum Einladenden, Zweck der Reise). Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Beachten Sie, dass gemäß § 83 AufenthG Ablehnungen von Visa zu touristischen Zwecken unanfechtbar sind.

http://www.tunis.diplo.de/Vertretung/tunis/de/01/Visabestimmungen/seite__visamerkblatt.html

Bei Familienzusammenführungen hat die AHB weit aus mehr mitzusprechen. Aber darum geht es ja hier nicht.

Ich wollte mit meinem ersten Beiträgen hier im Thema auch nicht sagen, das man Lügen oder falsche Angaben machen soll, das auf gar keinen Fall, die Angaben müssen gemacht werden und sollten immer richtig gemacht werden.

Mir ging es auch mehr um die Frage: Habt man bessere Chancen als Tunesier welche eine Ex-Frau mit einem 8-jährigen Sohn hat, um ein Besuchsvisum zu erhalten und ich persönlich bin der Meinung nein, das hat man nicht.

Wer andere und persönliche Erfahrungen dazu gesammelt hat, kann diese ja gern rein stellen, ich würde mich freuen. Vielleicht gibt es ja diese Erfahrungen und Aussagen wo man dies deshalb bewilligte.

Claudia