...Wer in seiner Familie einen oder mehrere der folgenden Personen alleine finanziell versorgt:...

Der genaue Wortlaut der Regelung lautet so:

"- wem es nicht möglich ist, die Unterstützung für die Familie aufzugeben, weil seine Einberufung die Person, für die er verantwortlich ist, ausreichender Lebensresourcen berauben würde. Personen, für die er verantwortlich ist, können sein:"

Wer also eine Frau hat, die finanziell für die Familie (Person) sorgt, oder sein Einkommen nicht maßgeblich für das Wohlergehen der Familie (Person) ist, für den dürfte sich die obenstehende Regelung nicht anwenden lassen.

Andererseits ist zunächst einmal für den Antrag nur die Geburtsbescheinigung notwendig - der Fall, daß statt des Mannes die Frau die Familienversorgerin ist, kann offenbar in Tunesien nicht vorkommen (jedenfalls nicht nach dem Gesetz, das allein dem Manne diese Rolle zuweist) und dieser Fall bei Auslandsaufenthalten ist wahrscheinlich gar nicht erfaßt (weil man desjenigen ohnehin nicht habhaft werden könnte, und wenn, entsprechende ausländische Nachweise noch beurteilen müßte).

In der Realität dürfte also allein die Tatsache ausreichen, ein legitimes Kind zu haben und dann zu behaupten, daß man dafür die Sorgepflicht hat bzw. wahrnimmt.
Ich denke, daß nur dann, wenn jemand bösmeinendes es nachweist, daß das NICHT der Fall ist, Probleme auftreten.