Original geschrieben von: senoritau2

Die Mitarbeiterin bei der Ausländerbehörde meinte nun, dass die endgültige Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur Familienzusammenführung aber dann dort bei der Deutschen Botschaft in Tunis erfolgt und auch schon manchmal abgelehnt wurde?? Auch ohne Begründung! Ist das wirklich möglich? Ich bin jetzt sehr nervös,erstens weil wir doch nun endlich verheiratet sind, nach einer doch recht langen Zeit des Wartens und zweitens, weil ich überhaupt nicht wüsste wie es dann weiter gehen sollte. Kann wirklich noch eine Ablehnung erfolgen (auch ohne Begründung), auch wenn wir verheiratet sind und alle Papiere vollständig sind?
Für eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar.

Hallo,
da die Deutsche Botschaft der ABH übergeordnet ist, entscheidet sie über das Visum.

Ja, es kann abgelehnt werden, wenn z.B. der Verdacht einer Scheinehe aufkommt (§27 (1a) AufenthG).

Was die Begründung einer Ablehnung angeht, so schreibt das Auswärtige Amt folgendes:
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums gemäß § 77 Absatz 2 AufenthaltsG weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, Ihnen als dem Einladenden die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Die Zuständigkeit in Visumsangelegenheiten liegt ausschliesslich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Diese hat bei der Erteilung von Besuchsvisa die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen.
Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Antragsteller zunächst gegenüber der zuständigen deutschen Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.


Das war die "rechtliche" Seite......die "psychologische" überlasse ich Anderen wink
LG Simla