das ist so nicht richtig. Der Versorgungsausgleich wird mit dem Datum der Zustellung der Scheidungsklage berechnet. Das bedeutet also, dass die Trennungszeit mit in die Berechnung fliesst. Dies kann jedoch bei einer sehr langen Trennung ( hier 17 Jahre ) ausgeschlossen bzw. angemessen verkürzt werden. Das liegt aber im Ermessen des Richters.

LG
Inge